Eine recht unerfreuliche Entscheidung, die Folgefragen aufwirft, hat das LG Nürnberg-Fürth (18 Qs 24/21) getroffen: Es geht darum, ob ein Rechtsanwalt strafbare Beihilfe zu einer Unterschlagung leistet, wenn er den zivilrechtlichen Vertrag für die Überlassung von Gegenständen aufsetzt.
Update: Zu dem Thema zur Vertiefung empfohlen wird Sommerer in NZWiSt 2022, 261, die vor dem Hintergrund der Cum/Ex-Geschäfte die Türe der Strafbarkeit anwaltlicher Berater noch weiter öffnet.
Sachverhalt: Impfaktion
Die von mir gewählte abstrakte Formulierung wird sofort klarer, wenn man versteht, worum es ging: Ein Arzt sollte bei einem Hotel eine „Impfaktion“ durchführen, zurückgegriffen wurde auf Impfstoffe eines Apothekers. Dies zu einer Zeit, als Impfstoff noch gar nicht frei verfügbar war, sodass Impfstoff aus seiner Praxis (wohl?) Verwendung finden sollte. Ein Anwalt wurde gebeten, das Vertragswerk hierzu aufzusetzen, Gegenstand des Vertrages war dabei wohl nicht die Quelle des Impfstoffs, sondern es ging allein um die üblichen Regularien: Umstände, Zeiträume, Honorar. Gegen den Anwalt wurde sodann ermittelt und eine Durchsuchung der Kanzlei vorgenommen, was zu der vorliegenden Beschwerde führte.
Dass auch im berufstypischen Vorgehen des Erstellen eines Vertrages eine Beihilfe vorliegen kann, hebt das Gericht – nach schlicher Auflistung der üblichen Kriterien der Beihilfe – dann dar:
Die sog. berufstypische Handlung eines Rechtsanwaltes kann als strafbare Beihilfehandlung gewertet werden. Es ist jedoch anerkannt, dass dies nicht auf jede Handlung zutrifft, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt. Es bedarf einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist regelmäßig von einer strafbaren Beihilfe auszugehen.
Weiß der Hilfeleistende dies hingegen nicht und hält es lediglich für möglich, so ist sein Handeln in der Regel nicht als strafbare Beihilfehandlung einzuordnen. Anders ist dies aber dann, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 112/16; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 636/16; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 StR 56/17; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 99/19; BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 StR 433/19). Dabei muss die Hilfeleistung auch hier nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt vielmehr schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 112/16).
Zueignung des Impfstoffs
Die Zueignung führt das Landgericht dabei nachvollziehbar aus:
Erwägenswert ist bereits eine Zueignung des Impfstoffes durch den Apotheker F. an sich selbst, denn durch den Verkauf entzog er der Eigentümerin Bundesrepublik Deutschland dessen Sachsubstanz als solche und den in ihm verkörperte Sachwert und verleibte sich ihn unter Ausnutzung des Sachwertes in sein Vermögen ein.72Letztlich wurde der jeweilige Impfstoff aber jedenfalls durch die impfenden Personen den Patienten als „Dritten“ zugeeignet. So wie das Aufessen im Eigentum Fremder, aber ohne vorherige Wegnahme im Gewahrsam des Essenden stehender Lebensmittel bewirkt, dass sich der Essende die Lebensmittel zueignet (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Februar 2021 – 2 StR 417/20) wird – hier – dem impfwilligen Patienten der Impfstoff zugeeignet. Letztlich hierdurch wurde die Eigentümerin des Impfstoffes endgültig aus ihrer Position verdrängt (Enteignung) und das impfende Personal nutzte den Impfstoff in wirtschaftlicher Weise (Aneignung).
Kenntnis des Anwalts?
Die Kenntnis des Anwalts wird hier aus den besonderen Umständen herausgearbeitet, insbesondere der medialen Berichterstattung. Ein wenig überraschend ist, wie das Gericht sich darauf zurückziehen möchte, dass es ja mediale Berichterstattung gegeben hätte, wenn man irgendwo Impfstoff hätte kaufen können:
Ausweislich des Vertrages, an dessen Gestaltung der Beschwerdeführer nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Einlassung des Beschuldigten Dr. E. mitgewirkt hatte, war für ihn erkennbar, dass Dr. E. – neben zahlreichen anderen Verpflichtungen – für Kauf und Auslieferung des Impfstoffes und Organisation dessen Verimpfung Sorge zu tragen haben würde (…).
Mithin war dem Beschwerdeführer bekannt, dass Dr. E. in Durchführung dieses Vertrages Impfstoffes zu beschaffen haben und entsprechend vorgehen würde. Am … war ohne Zweifel jedem bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt niemand Impfstoff auf dem freien Markt kaufen konnte.
Anderenfalls wäre in den Medien, auch bei Apothekern oder Ärzten oder aber auch von Internetanbietern über entsprechende Möglichkeiten berichtet worden. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die Knappheit an Impfstoff und die Frage einer Priorisierung (noch) im allgemeinen Bewusstsein. Hätte jemand die Möglichkeit gehabt, sich Impfstoff andernorts kaufen, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hierüber berichtet worden. Die vertraglichen Regelungen, mit denen sich der Beschwerdeführer befasste, konnten für ihn nur den Schluss zulassen, dass Dr. E. sich den genannten Impfstoff rechtswidrig beschaffen oder aus dunklen Kanälen beziehen würde. Angesichts der Vertragsgestaltung, an der er mitwirkte, erkannte der Beschwerdeführer, dass Dr. E. eine strafbare Handlung begehen würde, wenigstens war das hierfür bestehende Risiko jedoch für den Beschwerdeführer sehr hoch.
Die Argumentation ist leicht zugänglich, reduziert die Tätigkeit eines Anwalts aber auf RTL-Niveau nach dem Motto: Wenn es was besonderes gibt, kann man im Fernsehen dazu Reportagen gucken. Dass gerade Grau-Importe fernab der Öffentlichkeit stattfinden und gut-betuchte Klientel in der Lage ist, solche Kanäle anzuzapfen sollte ein Jurist wissen. Alleine der Hinweis auf Massenmedien verfängt da nicht – andersherum wäre es die Aufgabe des Beschuldigten, deutlich zu machen, warum er vor dem von den Massenmedien geprägten Wissensstand gleichwohl von legalen Lieferungen ausgehen konnte. Hierauf wurde wohl auch verwiesen, so liest man in der Entscheidung:
Es bleibt offen, woher die Beschwerde die Information nimmt, BioNTech habe mehr Impfstoff an andere EU-Staaten und andere Länder oder an Zwischenhändler geliefert (…) bzw. es sei plausibel gewesen, dass ein Arzt bzw. Apothekerkontingente hätten legal organisieren und verimpfen können
Das überrascht, denn eben jenen vorher zitierten Massenmedien war genau diese Information eine gewisse Zeit zu entnehmen (ob sie stimmt, spielt hier keine Rolle, das Gericht stellt ja – zu Recht – selber nur auf den subjektiven Erkenntnishorizont ab). Und dass ein Strafgericht mit Wissen über Graumärkte überfordert ist, überrascht mich nicht, hier nur kurz von mangelnder Plausibilität zu sprechen ist abwegig.
Von Staatsanwälten gern gelesene Entscheidung
Die Entscheidung des LG wird schnell auf StA-Schreibtischen kursieren und auch zivilrechtlich tätigen Kollegen muss klar sein: Wer Verträge über wirtschaftlich heiß begehrte Güter schreibt, sollte sich im Klaren sein, dass schnell Probleme aufkommen können.
Natürlich ist es eine strafbare Beihilfe, wenn man als Anwalt die Mietverträge aufsetzt, mit denen ein Wohnungsinhaber Räumlichkeiten für eine Cannabis-Plantage zur Verfügung stellt, das liegt wohl auf der Hand. Dennoch kann nicht jeglicher Vertragsinhalt, der Bezug auf Graubereiche nimmt, in die strafbare Beihilfe führen. Dies gilt umso mehr für jegliche Artikel, die man über schwer nachvollziehbare Kanäle bezieht, wie es bei Grau-Importen nicht selten der Fall ist, gleich ob pharmazeutische Produkte, Markenware oder Designprodukte.
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