Der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) hat nochmals daran erinnert, dass die Einziehung des Wertes von Tatmitteln schon mit dem Wortlaut von § 74c Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn der Angeklagte die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln kann dabei nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden. Denn in diesem Fall macht schließlich erst die funktionale Verwendung das Geld zum Einziehungsgegenstand.
Grundlegend hierzu ist eine frühere Entscheidung des BGH, wo schon in den 90ern festgehalten wurde:
Die Einziehung des Wertersatzes erfasst nur solche Fälle, in denen der Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung vereitelt.
Leitsatz bei BGH, 2 StR 387/91
Vorliegend ging es um Gelder, die im Rahmen der „Betreuung“ einer Cannabis-Plantage geflossen sind, wobei es hier um Beträge ging, die übergeben wurden, um die Bewirtschaftung der Plantage sicherzustellen. Insoweit ergäbe sich dann auch ein weiterer Ansatzpunkt: Wenn Gelder zur Bewirtschaftung bestimmt sind, etwa zum Kauf von Dünger, dann fließt (sprichwörtlich in diesem Beispiel) dieses Geld „in“ die Plantage, deren Ertrag dann wiederum einzuziehen ist. Würde man das zur Bewirtschaftung bestimmte Geld einziehen und später den Ertrag würde dies zu einer zumindest in Teilen doppelten Abschöpfung führen, was zwingend zu vermeiden ist.
Am Rande erläutert der BGH dann den Umgang mit pauschalen Geldern beim Betrieb einer Plantage:
- Spesengelder sind nur dann Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, wenn der Täter oder Teilnehmer diese im Vorfeld der beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person – namentlich dem Hintermann – mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 StR 131/21).
- Erhält der Täter oder Teilnehmer sein Geld hingegen pauschal, ohne dass zwischen Spesengeld und Tatlohn differenziert wird, handelt es sich bei dem erlangten Geldbetrag in Gänze um Tatlohn.
- Arbeitsstunden die abgerechnet werden sind Tatertrag für die Tat.
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