Cannabis-Plantage mit mehreren Ernten: Die Sache sah am Anfang nicht gut aus – Der Mandant hatte eine „Cannabis-Plantage“ aufgebaut und wurde durch die Polizei erwischt, als er – laut seinen handschriftlich geführten Unterlagen – bereits 3 Ernten daraus erwirtschaftet hatte. Da er alles Grammgenau verwogen und festgehalten hatte, war nachvollziehbar, dass er um die 2kg-3kg Brutto pro Ernte erwirtschaftet hat.
Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte stand bereits die 4. Ernte aus der Plantage kurz bevor, der Rest war nahezu verbraucht, was eine Bestimmung des Wirkstoffgehaltes naturgemäß schwierig machte. Zusammen mit der einschlägigen Vorbestrafung gleichwohl Grund genug, sich Sorgen zu machen.
Verteidigung bei Cannabis-Plantage
Die Verteidigung beim Schöffengericht war schwierig: Die Plantagen dienten dem Eigenbedarf. Der Mandant hat die 6-9kg brutto selber verbraucht oder gemeinsam mit Freunden beim „gemütlichen Zusammensein“, nicht aber verkauft oder sonst damit Handel getrieben. Die genaue Protokollierung der Aufzucht war kein Ausdruck seines Gewinnstrebens, sondern vielmehr der Tatsache geschuldet, dass er sein Hobby sehr pedantisch ausübte. Die vorgefundene Feinunzen-Waage diente nicht dem Verkauf, sondern dem genauen Abstimmen seiner Konsum-Portionen, wobei er eine zeitlang mit Haschisch-Öl experimentierte, wozu man in der Tat eine feine Waage braucht.
Das kam erwartungsgemäß erst einmal nicht allzu gut beim Gericht an und wurde spontan als Lebensfremd abgetan, so sehr der Mandant auch den Hintergrund beteuerte. Nach mehr als 2 Stunden Verhandlung und nochmals 30 Minuten Beratung erkannte das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung.
Plantage und der Anbau auf Vorrat
Ja, es gibt sie tatsächlich: Betroffene, die sich auf Vorrat grössere Anpflanzungen halten, abernten und von der Ernte dann eine gewisse Zeit ihren Konsum befriedigen. Letztlich aber wird es spätestens dann richtig schwierig, wenn ein gewisser Umfang erreicht wurde. Dabei kann man in die Mindeststrafe von 1 Jahr rutschen, wenn etwa Gewerbsmäßigkeit auf Grund des Umfangs beim Anbau angenommen wird. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist hier auch durchaus spezieller Natur, da die Gerichte dank dem BGH sehr frei in der Annahme von Sachverhaltsumständen sind. Betroffene sollten sich gerade bei BTM-Delikten daher nicht zu sehr auf den Zweifelsgrundsatz verlassen – Schätzungen bei Wirktstoffmengen, Vorverlagerung von Handlungen beim Handeltreiben, „lebensnahe Annahmen“ zu Lasten des Mandanten, all dies ist in BTM-Verfahren mit dem BGH recht gemütlich möglich.
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