Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als selbständige, in Tatmehrheit zueinander stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 548).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Pflanzen nacheinander oder gleichzeitig angebaut werden. Entscheidend ist allein der jeweilige Verkaufsvorgang. Dieser stellt den Abschluss des Anbaus dar. Er konkretisiert die Tathandlung des Handeltreibens und trennt die zur Gewinnung des verkauften Betäubungsmittels erforderlichen Anbauvorgänge von denjenigen, die der Herstellung der nächsten Lieferung und damit der nächsten Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dienen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 – 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2).
Nichts anderes gilt, wenn Betäubungsmittel aus einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlichen Reifegrades verkauft werden, die nacheinander entsprechend ihrer Reife geerntet werden, oder wenn mit dem Anbau der Pflanzen des nachfolgenden Anbaus bereits vor der Ernte der zuvor angebauten Pflanzen begonnen wurde. Denn hieraus ergibt sich lediglich eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine Tateinheit als solche nicht ausreicht (st. Rspr.; vgl. BGH, 6 StR 239/22, 3 StR 546/14, 2 StR 176/17).
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