Konkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen

Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als selbständige, in Tatmehrheit zueinander stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 548).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Pflanzen nacheinander oder gleichzeitig angebaut werden. Entscheidend ist allein der jeweilige Verkaufsvorgang. Dieser stellt den Abschluss des Anbaus dar. Er konkretisiert die Tathandlung des Handeltreibens und trennt die zur Gewinnung des verkauften Betäubungsmittels erforderlichen Anbauvorgänge von denjenigen, die der Herstellung der nächsten Lieferung und damit der nächsten Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dienen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 – 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2).

Nichts anderes gilt, wenn Betäubungsmittel aus einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlichen Reifegrades verkauft werden, die nacheinander entsprechend ihrer Reife geerntet werden, oder wenn mit dem Anbau der Pflanzen des nachfolgenden Anbaus bereits vor der Ernte der zuvor angebauten Pflanzen begonnen wurde. Denn hieraus ergibt sich lediglich eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine Tateinheit als solche nicht ausreicht (st. Rspr.; vgl. BGH, 6 StR 239/22, 3 StR 546/14, 2 StR 176/17).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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