OLG Köln zu Art. 15 DSGVO – Auskunftsrechte bei personenbezogenen Daten

Das hatte in einem Urteil vom 10. August 2023 (Aktenzeichen 15 U 149/22) über die Auslegung von Art. 15 der -Grundverordnung () zu entscheiden. Der Fall betraf eine Patientin, deren Fußbruch im Krankenhaus nicht diagnostiziert und deren Eltern nicht darüber informiert wurden. Später forderte sie eine vollständige Auskunft aller bei der Beklagten, dem Krankenhaus, vorhandenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz für immateriellen Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO für die Verletzung der Auskunftspflichten hat. Es fehlte an einem nachvollziehbaren Vortrag, dass der Klägerin durch den Verstoß gegen Art. 15 DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden ist. Dies ist relevant, da der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass allein der Verstoß gegen DSGVO-Bestimmungen keinen Schadensersatzanspruch begründet. Die betroffene Person muss nachweisen, dass negative Folgen entstanden sind, die einen immateriellen Schaden darstellen.

Bedeutung für Auftraggeber und Entwickler von Software

Dieses Urteil klärt wichtige Fragen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Krankenhausbereich und stellt die Notwendigkeit eines sorgfältigen Umgangs mit patientenbezogenen Daten heraus. Es zeigt auf, dass bei der Geltendmachung von DSGVO-basierten Ansprüchen der Nachweis eines konkreten Schadens eine entscheidende Rolle spielt.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln betont die Wichtigkeit des Datenschutzes und der korrekten Erfüllung von Auskunftspflichten im Gesundheitssektor. Es stellt klar, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO ein konkreter Nachweis von immateriellen Schäden erforderlich ist. Dies stärkt den Datenschutz im Bereich der Gesundheitsdatenverarbeitung und unterstreicht die Bedeutung der DSGVO im Alltag.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.