Begrenzung der Nutzerrechte in sozialen Netzwerken

Der Kläger, ein Nutzer des sozialen Netzwerks S., klagte gegen die Deaktivierung seines Nutzerkontos und die Löschung seiner Beiträge durch die Beklagte. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Wiederherstellung des Profils und zur Auskunftserteilung. Weitere Klageanträge, einschließlich Unterlassung weiterer Sperrungen und Schadensersatz, wurden abgewiesen. Der Kläger verfolgte diese Anträge in der Berufung vor dem (Urteil vom 25. Januar 2024, Aktenzeichen: 15 U 45/23) weiter.

Rechtliche Analyse

  1. Keine Verpflichtung zur Löschung von Sperr- und Löschvermerken: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Löschung der Sperr- und Löschvermerke in seinem Nutzerdatensatz, da die Speicherung zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich war (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
  2. Kein Anspruch auf Zurücksetzung des Zählers für Verstöße: Der Kläger konnte nicht verlangen, dass der Zähler für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zurückgesetzt wird. Diese gespeicherte Zahl war eine rechtliche Bewertung und nicht eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsache.
  3. Unbegründeter Unterlassungsantrag: Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, sein Konto zu sperren oder zu deaktivieren, ohne ihn vorab zu informieren. Es gab Fälle, in denen die Beklagte berechtigt war, ohne vorherige Anhörung zu handeln, insbesondere bei strafbaren Inhalten.
  4. Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung bei Schadensersatzansprüchen: Der Antrag auf Schadensersatz war unzulässig, da der Kläger materiellen und immateriellen Schaden gleichrangig nebeneinander geltend machte, ohne eine Aufteilung vorzunehmen.

Keine Rücksetzung des Sperrungs-Zählers

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (15 U 45/23) besagt explizit, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Beklagte zur Rücksetzung des Zählers zu verpflichten, der die ihm zugeschriebenen Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen erfasst. Das Gericht begründet dies damit, dass der Kläger nicht geltend macht, dass die Anzahl der tatsächlich vorgenommenen Sperrungen im Datenbestand der Beklagten unzutreffend erfasst sei. Zudem stellt das Gericht fest, dass es sich bei der gespeicherten Zahl, die die von der Beklagten bejahten Verstöße zählt, nicht um eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung handelt. Das Gericht sieht Werturteile von Privaten im Rahmen der Berichtigungspflicht als grundsätzlich ausgenommen an, sofern sie keine Tatsachenbestandteile enthalten.

Das Gericht verneint somit einen Anspruch des Klägers aus Art. 16 Satz 1 DSGVO zur Berichtigung der Anzahl der Verstöße in seinem Nutzerdatensatz und lehnt es ab, der Beklagten vorzuschreiben, wie sie ihre ihn betreffenden Daten strukturiert.

Fazit

  • Bedeutung des Datenschutzes und Vertragsbedingungen: Nutzer sozialer Netzwerke sollten sich bewusst sein, dass ihre Daten zur Verteidigung von Rechtsansprüchen gespeichert werden dürfen und dass die Netzwerke ihre Nutzungsbedingungen durchsetzen können.
  • Grenzen der Nutzerforderungen: Nutzer können nicht verlangen, dass soziale Netzwerke ihre internen Datensätze oder Bewertungen von Nutzerverhalten nach Wunsch der Nutzer ändern.
  • Beachtung der Prozessordnung und Klagebestimmtheit: Kläger müssen ihre Anträge klar und bestimmt formulieren und dürfen nicht mehrere unabhängige Ansprüche in einem Antrag vermischen.
  • Berechtigung zur Sperrung von Nutzerkonten in bestimmten Fällen: Soziale Netzwerke haben das Recht, in Fällen wie strafbaren Inhalten ohne vorherige Anhörung Nutzerkonten zu sperren oder zu deaktivieren.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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