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IT-Recht & Technologierecht Markenrecht

Markenrecht: Fotografie als Bildmarke

Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Markenschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft. Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch,…WeiterlesenMarkenrecht: Fotografie als Bildmarke

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Geschäftsgeheimnis Markenrecht Wirtschaftsstrafrecht

Strafbare Markenverletzung

Strafbare Markenverletzung im Markenstrafrecht: Grundvoraussetzung einer strafbaren Verletzung einer Marke oder Gemeinschaftsmarke ist, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde – was immer der Fall ist, wenn die konkrete Benutzungshandlung i.S.v. § 143a MarkenG im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dies ist etwa…WeiterlesenStrafbare Markenverletzung

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IT-Recht & Technologierecht Markenrecht

Markenrecht: Ermittlung der Verkehrsauffassung

Das Oberlandesgericht Köln (6 U 140/16) konnte sich zur Ermittlung der Verkehrsauffassung bei Verwendung einer Marke äußern: Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung, insbesondere zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise kann auf die allgemeinen zur Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach ist zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise auf diejenigen Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen…WeiterlesenMarkenrecht: Ermittlung der Verkehrsauffassung

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Softwarerecht

Markenverwendung unter Eindruck der GPL

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2a O 1/08) drehte sich um eine markenrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Shopsoftware, die unter der GPL (General Public License) vertrieben wurde.WeiterlesenMarkenverwendung unter Eindruck der GPL