Schlagwort: rechtserhaltende nutzung

Rechtsanwalt für rechtserhaltende Nutzung im Markenrecht: Die rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markenrechts bezieht sich auf die regelmäßige und aktive Benutzung einer eingetragenen Marke für die angegebenen Waren oder Dienstleistungen. Sie ist wichtig für die Aufrechterhaltung und den Schutz der Markenrechte.

Wird eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht rechtserhaltend benutzt, kann sie von Dritten angegriffen und für ungültig erklärt werden. Um dies zu vermeiden, muss der Markeninhaber die Marke regelmäßig und aktiv benutzen.

Wichtig ist, dass Umfang und Art der Benutzung ausreichend sind, um die Markenrechte zu erhalten. Eine ungenügende oder unkorrekte Benutzung kann zum Verlust der Markenrechte führen.

Ein auf Markenrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen und Markeninhaber beraten und unterstützen, um sicherzustellen, dass die rechtserhaltende Benutzung der Marke ordnungsgemäß erfolgt und die Markenrechte erhalten bleiben.

  • Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in Markensache

    Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in Markensache

    Ob die in einem Patentrechtsstreit durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind, beurteilt sich nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen. Maßgeblich ist danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) im damaligen Zeitpunkt (ex ante) für sachdienlich halten durfte (so OLG Düsseldorf, 15 W 15/23).

    In einem Patentrechtsstreit ist dies mit dem OLG Düsseldorf in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt im patentrechtlichen Kontext zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitigkeiten, z.B. Klagen gegen Patentbehauptungen oder Anspruchsbehauptungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.

    Das OLG Frankfurt (6 W 24/20) ergänzt diesen Aspekt dahingehend, dass die Beauftragung eines Patentanwalts in einer Markensache, in der der Rechtsbestand streitig ist, absolute Schutzhindernisse geltend gemacht werden und die rechtserhaltende Benutzung bestritten wird, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, da diese Themen von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden können.

  • Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

    Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 119/14) ging es um ein markenrechtlich spannendes Thema: Den markenrechtlichen Schutz einer Dienstleistungsmarke bzw. Einzelhandelsmarke. Hier stellt sich schnell die Frage, wann eine Zur rechtserhaltende Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke noch vorliegt und wann ein reiner – nicht mehr genügender – Einsatz als Unternehmenskennzeichen zu erkennen ist. Das OLG Hamm fasst die bisherige Rechtsprechung hierzu zusammen.
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  • Markenrecht: Keine rechtserhaltende Benutzung bei Durchfuhr einer Marke

    In Markenrechtsprozessen kann schnell streitig – und ein probates Verteidigungsmittel – sein, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Marke stattgefunden hat. Hierzu hat der BGH (I ZR 91/13) nunmehr entschieden

    Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Inland reicht die reine Durch- fuhr im Ausland gekennzeichneter Ware durch Deutschland nicht aus. Dies gilt auch für eine international registrierte Marke.

    Es ist also keineswegs möglich, alleine mit Durchführungen eine rechtserhaltende Benutzung vorzuweisen.
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  • Markenrecht: Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen

    Das OLG Frankfurt (6 W 61/15) hat sich zur leicht abgewandelten Verwendung einer Marke durch den Markenrechtsinhaber geäußert:

    Wird ein Zeichen, mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen und weicht dieses Zeichen von der eingetragenen Marke ab, fehlt es jedenfalls an einer Irreführung, wenn die vorgenommenen Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 III MarkenG). In diesem Sinne ist es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt wird. (…) Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (BGH GRUR 2009, 888 Rn. 16 – Thermoroll).

  • markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Zusätze

    Der BGH (I ZR 114/13) hat sich wiedermals zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke geäußert und stellt nochmals heraus, dass alleine eine leicht veränderte Wiedergabe oder auch die Verwendung allgemeinbeschreibender Zusätze nichts an der rechtserhaltenden Verwendung ändert:
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  • Rechtserhaltende Verwendung einer Marke durch Open-Source-Software?

    Wird eine Marke rechtserhaltend benutzt, wenn Sie in einer Opensource-Software verwendet wird? Diese spannende Frage hat das OLG Köln (6 U 18/16) entscheiden können.

    Dazu auch bei uns: Markenrecht, Werbung und Opensource-Produkte

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  • Wann wird eine Marke ernsthaft benutzt?

    Eine Marke muss bekanntlich zur Rechtserhaltung auch tatsächlich genutzt werden – doch wann liegt eine ernsthafte Benutzung überhaupt vor? Das Bundespatentgericht (26 W (pat) 2/18) macht insoweit klar, dass hier eine Absatzgenerierung zu erwarten ist:

    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 – Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 – Duff Beer). Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72-74 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

    Bundespatentgericht, 26 W (pat) 2/18
  • Markenrecht: Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

    Eine Marke muss rechtserhaltend genutzt werden – eine solche rechtserhaltend „ernsthafte Benutzung“ liegt vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, gegenüber Verbrauchern zu garantieren – tatsächlich benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

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  • Unternehmensbezeichnung: Keine markenmäßige Nutzung der Marke

    Ein gerne gesehener Streitpunkt im Markenrecht liegt vor, wenn man sich darum streitet, ob eine markenmäßige Nutzung einer Marke überhaupt vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Rechtsprechung eine Marke nicht im Sinne des Markenrechts „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt wird, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann aber umgekehrt eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Dies liegt vor, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den vom Unternehmen angebotenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen besteht.
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  • Markenrecht: Rechtserhaltende Nutzung als Marke bei Verwendung zweiter Marke

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 140/16) hat die Grundsätze zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke, bei gemeinsamer Verwendung mit einer zweiten Marke, zusammengefasst. Dabei stellt das OLG zusammenfassend nochmals klar, dass alleine die Verwendung einer zweiten Marke für sich kein Argument gegen die rechtserhaltenden Nutzung der ersten Marke darstellt:

    Werden zusammen mit einer eingetragenen Marke weitere Angaben oder Zeichen verwendet, können sie für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung Bedeutung erlangen, soweit sie aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine direkte Verbindung mit der Marke eingehen. Eine solche Verbindung kann insbesondere durch die räumliche Nähe zu der Marke deutlich werden (…). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (…)

    Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. Da zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auch deren Verwendung als Zweitmarke ausreicht, muss diese Möglichkeit in die Betrachtung miteinbezogen werden. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden (…)

  • Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarkemit beschreibendem Anklang

    Das OLG Frankfurt am Main (6 U 75/15) hat entschieden, dass eine Wortmarke (hier: „Pferdesalbe“), die für die Waren, für die sie eingetragen ist (hier: Badezusätze), nicht glatt beschreibend ist, jedoch einen stark beschreibenden Anklang hat, nicht rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortzeichens verwendet wird, das weitere beschreibende Elemente enthält (hier: „Apothekers Original Pferdesalbe“):

    Dem Begriff „Pferdesalbe“ kommt zwar – bei Verwendung für einen Badezusatz – keine glatt beschreibende Funktion zu. Gleichwohl hat er auch für diese Ware einen stark beschreibenden Anklang, weil der angesprochene Verkehr ihm entnimmt, dass der so bezeichnete Badezusatz auf der Grundlage einer ursprünglich für Pferde entwickelten Salbe hergestellt sei. Unter diesen Umständen wird der – ohnehin schwach ausgeprägte – kennzeichnende Charakter der Wortmarke „Pferdesalbe“ durch die vorangestellten Worte „Apothekers Original …“ im Sinne von § 26 III 1 MarkenG verändert. Denn diese weiteren Begriffe dienen ungeachtet ihres ebenfalls beschreibenden Gehalts aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich dazu, das so bezeichnete Produkt von anderen, ebenfalls auf Basis von Pferdesalbe hergestellten Badezusätzen herkunftsmäßig zu unterscheiden.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Aufmachung gemäß Anlage B 3 der Bestandteil „Pferdesalbe“ innerhalb des Gesamtzeichens „Apothekers Original Pferdesalbe“ durch etwas größere Buchstaben und eine andere Farbe gegenüber den anderen Bestandteilen geringfügig hervorgehoben ist. Diesem Umstand kommt für die Einordnung und das Verständnis des Begriffs „Pferdesalbe“ keine entscheidende Bedeutung zu, da es auch und gerade bei Parfümerie- und Kosmetikbereich nicht unüblich ist, selbst glatt beschreibende Sachangaben in ähnlicher Weise hervorzuheben.