Im Zentrum eines Rechtsstreits beim OLG Hamburg (Az. 5 U 112/23) stand die Frage, ob die Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover eine Verletzung der Markenrechte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) darstellt oder ob die Kunstfreiheit der Autorin und des Verlags überwiegt. Der Senat entschied, dass eine markenrechtswidrige Nutzung vorliegt und wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück.
Sachverhalt
Das DRK ist Inhaber der nationalen Bildmarke „Rotes Kreuz auf weißem Grund“, die insbesondere für Dienstleistungen im Gesundheits- und Wohltätigkeitssektor eingetragen ist. Die Beklagte, ein Buchverlag, verwendete auf dem Cover eines ihrer Bücher ein gestalterisch verändertes rotes Kreuz, das ausblutend dargestellt wurde. Diese grafische Veränderung sollte eine metaphorische Bedeutung für den Inhalt des Buches vermitteln, das sich kritisch mit medizinethischen Fragen auseinandersetzt.
Das DRK sah in der Gestaltung jedoch eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung seiner Marke. Es klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg gab der Klage in erster Instanz statt, woraufhin der Verlag Berufung einlegte.
Rechtliche Würdigung
Das OLG Hamburg bestätigte weitgehend das erstinstanzliche Urteil und sah in der Verwendung des ausblutenden roten Kreuzes eine markenrechtswidrige Handlung. Maßgeblich war dabei die Annahme, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen der verwendeten Gestaltung und der geschützten Bildmarke des DRK bestehe.
1. Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr
Das Gericht stellte fest, dass trotz der ausblutenden Darstellung eine hohe Zeichenähnlichkeit zur Klagemarke vorliegt. Die Kombination eines roten Kreuzes auf weißem Grund sei prägend für die Marke des DRK. Eine Veränderung durch grafische Effekte führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Marke verlassen werde.
Zudem sei eine Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, um eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Marke in einer Weise genutzt werde, die deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
2. Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung
Das OLG Hamburg bewertete die Nutzung des Zeichens als eine unlautere Ausnutzung der Bekanntheit der Klagemarke. Die besondere Aufmerksamkeit, die dem Roten Kreuz als Symbol zukomme, werde durch die Buchcover-Gestaltung genutzt, um Aufmerksamkeit für das Buch zu generieren. Ein solches Trittbrettfahren sei nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt, da es sich um eine rein wirtschaftliche Nutzung handle.
3. Eingriff in die Kunstfreiheit
Die Beklagte argumentierte, dass die Gestaltung des Buchcovers von der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt sei. Das Gericht erkannte zwar an, dass die künstlerische Gestaltung eines Buchcovers eine Ausdrucksform der Kunst sein kann, betonte jedoch, dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos sei. In der Abwägung überwog das Interesse des Markeninhabers an der Wahrung der Unterscheidungskraft seiner Marke. Insbesondere fehle es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem DRK oder dessen Tätigkeit im Buch selbst, was eine Berufung auf die Kunstfreiheit hätte stärken können.
Das OLG Hamburg verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzleistung. Die Abmahnkosten seien erstattungsfähig, wobei die Beklagte bis zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne.

Die Entscheidung zeigt erneut die strikte Handhabung des Schutzes bekannter Marken und die Grenzen der Kunstfreiheit im markenrechtlichen Kontext. Insbesondere für Verlage und Kunstschaffende verdeutlicht das Urteil, dass die Verwendung markenrechtlich geschützter Symbole auch in verfremdeter Form rechtliche Risiken birgt.
Fazit
Das OLG Hamburg hat mit seiner Entscheidung die Rechte des DRK gestärkt und klargestellt, dass auch künstlerische Abwandlungen bekannter Marken nicht per se vom Markenschutz ausgenommen sind. Wer sich im kreativen Bereich mit bekannten Marken oder Symbolen auseinandersetzt, muss daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung vornehmen. Dies betrifft nicht nur Verlage, sondern auch Künstler und Designer, die sich ikonischer Zeichen bedienen. Das Urteil unterstreicht zudem die Notwendigkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Marke oder ihrem Träger, um eine Berufung auf die Kunstfreiheit zu untermauern.

