Durchaus interessant ist, wie oft sich heute Streitigkeiten im Bereich des Markenrechts finden lassen. Dabei – dank dem Internet – auch im „kleinen Umfeld“, wo früher sicherlich der Verstoss nicht einmal gefunden worden wäre. Typische Fälle sind dabei nicht nur schlecht gewählte Domain-Namen, sondern durchaus auch Bezeichnungen für das eigene Unternehmen oder zumindest die eigene Dienstleistung.
Wer diese dann noch über das Internet bewirbt, darf damit rechnen, relativ zeitnah unangenehme Post zu bekommen. Dabei sollte man wissen, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt – ein paar Beispiele sollen das an dieser Stelle kurz untermauern.
Wortmarken und Wort-Bild-Marken
An erster Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass es verschiedene Arten von Marken gibt. Dabei sind Streitigkeiten zwischen Wort-/Bildmarken (die aus einer Wortschöpfung zusammen mit einem grafischen Element bestehen) und Wortmarken (also nur Wortschöpfung) besonders interessant. Allerdings ist es keinesfalls so, dass man über eine Wort-Bild-Marke durch den Umweg grafischer Gestaltung erreichen kann, plötzlich einen nicht markenrechtlich schutzfähigen Begriff dann doch schützen zu lassen.
Vielmehr müssen sich Wort-Bild-marken zum einen hinsichtlich Ihrer Kennzeichnungskraft messen lassen – nur bei einer hohen Kennzeichnungskraft für das entsprechende Produkt (bzw. die jeweilige Markenklasse, „Nizzaklasse“) wird man den Wortbestandteil auf diesem Weg dann doch zum Schutz verhelfen können. Zum anderen ist mit der so genannten Prägetheorie des BGH genau zu prüfen, welche Elemente die Marke in ihrer Kennzeichnungskraft prägen – wenn also das grafische Element prägend ist, kann eine Verwechslung alleine auf Grund des Wort-Bestandteils schon gar nicht auftreten.
Auswirkung der Kennzeichnungskraft
Die obigen Ausführungen sollen durch einige konkrete Beispiele untermauert werden.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (26 W (pat) 193/09) bezüglich zweier Marken „Die grüne Post“ kann da gut verdeutlichen. Hier stritten der Inhaber einer Wortmarke und der Inhaber einer Wort-/Bildmarke, wobei die Wort-/Bildmarke u.a. noch ein grafisch dargestelltes Posthorn enthielt. Obwohl die Marken auch noch für die gleichen Dienstleistungen/Waren vorgesehen waren, sah das Gericht keine Verwechslungsgefahr. Begründet wurde dies mit einer eher schwachen Kennzeichnungskraft der Marke „Die grüne Post“, weswegen eine besonders hohe Ähnlichkeit zu verlangen ist. Die aber wurde, auf Grund des doch erheblichen Unterschiedes wegen des dargestellten Posthorns in der Wort-/Bildmarke, am Ende verneint. Denn erst durch das dargestellte Posthorn wird mit dem Gericht der prägende Gesamteindruck der Marke gestärkt.
Ebenso sah es das BPatG (26 W (pat) 50/04) in der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-Bild-Marke „Morgenpost Briefservice GmbH“ und der Wortmarke „Post“ – auch hier war es (neben den enthaltenen zusätzlichen Bestandteilen „MORGEN“ und „BRIEFSERVICE GMBH“) vor allem die Grafik eines kleinen laufenden Briefträgers, die eine Verwechslungsgefahr beseitigte.
Kurz vor dieser Entscheidung hatte sich das Bundespatentgericht (26 W (pat) 20/10) schon einmal mit der Marke „Die grüne Post“ zu beschäftigen: Hier ging es um die Frage der Verwechslungsgefahr zweier gleich lautender Wortmarken, die für jeweils unterschiedliche Waren/Dienstleistungen eingetragen sind. Schon hier rächte sich die geringe Kennzeichnungskraft des Zeichens, denn mit dem Bundespatentgericht „beschränkt sich eine Verwechslungsgefahr der identischen Wortmarken auf die sich als identisch gegenüberstehenden Dienstleistungen“.
Weiterhin im April befasste sich das BPatG (26 W (pat) 30/07) mit Marken rund um den Begriff „Post“, wo sich die Inhaber der Wortmarke „POST“ mit denen der Wort-Bild-Marke „CITIPOST“ stritten – und gleichsam am Ende keine Verwechslungsgefahr gesehen wurde, da die grafische Ausgestaltung grundverschieden war. Interessant an der Sache ist dabei u.a. auch, dass das BPatG nochmals ausdrücklich festhält, dass auch bei sehr einfachen gestalterischen Elementen (hier: farbige Umrandung sowie Einfärbung der Buchstaben) bereits die Verwechslungsgefahr beseitigt sein kann.
Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke und Wort-Bild-Marke
Diese kurze und willkürliche Auswahl soll nun im Ergebnis vor allem eines zeigen: Beim Streit um die Verwechslungsgefahr zwischen einer Wort-/Bildmarke und einer Wortmarke sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere natürlich die gestalterischen Elemente der Wort-/Bildmarke, zwingend zu berücksichtigen. Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit, leider zeigt aber so manche Abmahnung der Vergangenheit, dass der ein oder andere Inhaber einer Wort-/Bildmarke glaubt, gleich jegliche (ähnlich klingende) Wortmarke abmahnen zu können.
Insbesondere wenn man sich besonders viel Mühe gegeben hat und eine verbreitete Begrifflichkeit grafisch hochwertig aufarbeitete (z.B. die Wortschöpfung in Comic Sans MS fassen und in zwei verschiedenen Farbtönen einfärben) ist der Irrglaube naheliegend, deswegen gleich mit jeder ähnlichen Wortschöpfung einen Streit beginnen zu können.
Zugleich heisst das aber auch nicht, dass damit jede nicht gerade aufwendige Marke schutzlos ist – vielmehr wird man sich detailliert ansehen und bewerten müssen, was da wie konkurriert. Der Blick nach oben zeigt dabei die erheblichen Spielräume auf. Hier wirken sich Erfahrung und Objektivität bei der Einschätzung ganz erheblich aus.
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