Abmahnungen und Nachhilfe

Das Bundespatentgericht (27 W (pat) 276/09) hat festgestellt, dass der Begriff “PowerTeacher” mangels Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Dazu das BPatG:

Die Bezeichnung “PowerTeacher” ist für das angesprochene Publikum erkennbar aus den beiden Bestandteilen “Power” und “Teacher” gebildet, was sich insbesondere aus der Binnengroßschreibung des Buchstabens T ergibt. Der ursprünglich englischsprachige Begriff “Power” ist seit langer Zeit im deutschen Sprachgebrauch verankert und bedeutet “Kraft, Stärke, Leistung, Wucht”. […] as zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort “Teacher” wird das Publikum ohne weiteres mit “Lehrer” übersetzen. Jedes dieser beiden Wörter wäre in Alleinstellung für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Das Thema ist keinesfalls “exotisch”, sondern m.E. Teil eines Hypes: Nachhilfe-Dienstleistungen sind heute sehr begehrt und es lässt sich damit gutes Geld verdienen. Dabei bietet es sich sicherlich auch für Studenten an, durch ein zielgerichtetes Arbeiten gutes Geld zu verdienen. Hier lauern jedoch, wie so oft, auch markenrechtliche Hürden.

Kürzlich gab es bei uns den Fall, dass jemand abgemahnt wurde, der seinen Nachhilfekurs als “Lernprofis” bewerben wollte – dabei existiert eine entsprechende WortBildmarke unter dem Aktenzeichen 3020100446161 (als “Lern-Profis”, eine entsprechende Wortmarke wurde unter dem Aktenzeichen 300672772 beantragt). Das Problem ist nach meinem Eindruck, dass gerade im hart umkämpften Nachhilfe-Bereich sich viele Wort-Kombinationen geradezu aufdrängen, um damit Werbung für die eigene Dienstleistung zu treiben. Wer hier zu blauäugig herangeht, riskiert eine empfindliche Abmahnung – andererseits ist nicht jedes Abmahnungs-Begehr bzw. jede begehrte Markenanmeldung auch berechtigt, wie das BPatG nochmals eindrücklich gezeigt hat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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