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Nutzung von Logos in Stockmedien

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 3. Oktober 2024
  • Kategorien In Markenrecht, Urheberrecht
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Am 29. August 2024 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 U 116/23) in einem Berufungsverfahren zwischen einem Verlagshaus und einem Stockmedien-Anbieter.

Dabei ging es um markenrechtliche und urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der unbefugten Lizenzierung von Bildmaterial, das die Marke des Verlagshauses enthält. Diese Entscheidung beleuchtet die Abgrenzung von kommerzieller und redaktioneller Nutzung von Marken in der digitalen Medienverwertung und hat weitreichende Folgen für Lizenzpraktiken von Stockmedien-Anbietern.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, ein deutsches Verlagshaus, das unter anderem die bekannte „Bild“-Zeitung herausgibt, ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke und bietet Bildmaterial zur Lizenzierung an. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin einer Stockmedien-Plattform, auf der sie Fotos, Grafiken und Videos zum Verkauf anbietet. Das Bildmaterial stammt von Dritten, die diese Inhalte hochladen.

Strittig war, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, Bilder mit der Marke der Antragstellerin, insbesondere solche, die bekannte Titelbilder der „Bild“-Zeitung abbilden, zur kommerziellen Nutzung anzubieten. Konkret ging es um Fotos, die Titelblätter mit Schlagzeilen wie „Wir sind Papst“ zeigten, und ob dies eine unbefugte Nutzung der Marke darstellt.

Die Antragstellerin machte geltend, dass durch das Angebot von kommerziellen Lizenzen die Gefahr bestünde, dass Dritte die Marke in einer Art und Weise verwenden, die gegen das Markenrecht verstoße, z.B. auf Werbeartikeln oder in Marketingkampagnen.


Rechtliche Analyse

Das Gericht musste mehrere rechtliche Fragestellungen klären:

  1. Markenrechtliche Nutzung: Hier stellte sich die Frage, ob das Anbieten von Bildmaterial, das eine geschützte Marke enthält, ohne Zustimmung des Rechteinhabers, gegen das Markenrecht verstößt. Das Gericht stellte klar, dass bei der kommerziellen Nutzung einer Marke, wie in diesem Fall durch die Antragsgegnerin, eine Verletzung von § 14 MarkenG vorliegt. Die Lizenzierung von Bildern, die die Marke prominent darstellen, kann zur irreführenden Verwendung führen, etwa in Marketing- oder Werbezwecken, die das Markenrecht verletzen.
  2. Urheberrechtliche Verletzung: Neben dem Markenrecht stellte sich auch die Frage, ob die Antragsgegnerin durch das Anbieten von Bildern, die urheberrechtlich geschützte Inhalte der „Bild“-Zeitung zeigen, gegen das Urheberrecht verstößt. Das Gericht bestätigte die Verletzung, da die Veröffentlichung von Fotos mit geschützten Inhalten ohne entsprechende Lizenz eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
  3. Einstweilige Verfügung: Die einstweilige Verfügung, die von der Antragstellerin beantragt wurde, sollte die weitere unbefugte Nutzung der Bilder durch die Antragsgegnerin verhindern. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor eine teilweise Aufhebung der Verfügung beschlossen, was das Berufungsverfahren notwendig machte. Das Oberlandesgericht entschied, dass die einstweilige Verfügung in Bezug auf die kommerzielle Nutzung aufrechtzuerhalten ist, während die Verfügung für redaktionelle Verwendungen aufgehoben wurde.

Fazit

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt die Rechte von Markeninhabern im digitalen Raum und setzt klare Grenzen für die Nutzung von markenrechtlich geschütztem Bildmaterial in kommerziellen Zusammenhängen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen kommerzieller und redaktioneller Nutzung spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Stockmedien-Anbieter bei der Lizenzierung von Inhalten, die geschützte Marken enthalten, besonders vorsichtig sein müssen, um markenrechtliche und urheberrechtliche Verstöße zu vermeiden.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

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  • Schlagwörter Bildmarke, einstweilige Verfügung, Foto, Lizenz, Logo, Marke, Sustainability
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