Die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302) wurde am 28. Februar 2018 verabschiedet und ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben.
Mit der Verordnung werden drei Arten von Geoblocking verboten:
- Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen: Unternehmen dürfen Kundinnen und Kunden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsortes diskriminieren. Dies betrifft den Online-Verkauf physischer Waren, den elektronischen Verkauf von Dienstleistungen und den Verkauf von Dienstleistungen an einem physischen Standort in der EU.
- Diskriminierung bei Zahlungsmethoden: Unternehmen dürfen bestimmte Zahlungsmethoden nicht verweigern, einschränken oder unterschiedlich behandeln, nur weil der Kunde aus einem bestimmten Land kommt.
- Diskriminierung beim Online-Zugang zu Waren und Dienstleistungen: Unternehmen dürfen Kunden nicht ohne deren Zustimmung auf eine lokale Version ihrer Website umleiten. Kunden müssen die Möglichkeit haben, auf alle Versionen der Website zuzugreifen, unabhängig davon, wo sie sich befinden.
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission erstmals deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt bewerten, insbesondere auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten, wie herunterladbare Musik, E-Books, Software und Online-Spiele, sowie auf Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr und audiovisuelle Medien.
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