Geoblocking-Verordnung

Die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302) wurde am 28. Februar 2018 verabschiedet und ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben.

Mit der Verordnung werden drei Arten von Geoblocking verboten:

  • Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen: Unternehmen dürfen Kundinnen und Kunden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsortes diskriminieren. Dies betrifft den Online-Verkauf physischer Waren, den elektronischen Verkauf von Dienstleistungen und den Verkauf von Dienstleistungen an einem physischen Standort in der EU.
  • Diskriminierung bei Zahlungsmethoden: Unternehmen dürfen bestimmte Zahlungsmethoden nicht verweigern, einschränken oder unterschiedlich behandeln, nur weil der Kunde aus einem bestimmten Land kommt.
  • Diskriminierung beim Online-Zugang zu Waren und Dienstleistungen: Unternehmen dürfen Kunden nicht ohne deren Zustimmung auf eine lokale Version ihrer Website umleiten. Kunden müssen die Möglichkeit haben, auf alle Versionen der Website zuzugreifen, unabhängig davon, wo sie sich befinden.

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission erstmals deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt bewerten, insbesondere auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten, wie herunterladbare Musik, E-Books, Software und Online-Spiele, sowie auf Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr und audiovisuelle Medien.

Wichtige Regelungen der EU-Plattformregulierung:

  • AI-Act: Artificial Intelligence Act (KI-Verordnung und KI-Richtlinie) [Hier bei uns]
  • CRA: Cyber Resilience Act [Hier bei uns]
  • CSAM: Regulation on Child Sexual Abuse Material [Hier bei uns]
  • DGA: Data Governance Act [Hier bei uns]
  • Data Act: [Hier bei uns]
  • DMA: Digital Markets Act [Hier bei uns]
  • DSA: Digital Services Act [Hier bei uns]
  • DORA: Digital Operational Resilience Act [Hier bei uns]
  • ECA: European Chips Act [Hier bei uns]
  • EPVo: E-Privacy-Verordnung
  • MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
  • MiCA: Markets in Crypto-Assets [Hier bei uns]
  • NIS2: Directive on Security of Network and Information Systems [Hier bei uns]
  • Supply-Chain: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • TTPF: EU-US Transparency Privacy Framework
  • Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302: Beseitigung ungerechtfertigter Diskriminierung bei Online-Käufen [Hier bei uns]
  • P2B-Verordnung für mehr Fairness [Hier bei uns]
  • eEvidence-Verordnung [Hier bei uns]
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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