Schlagwort: Jahresabschluss

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Überwachungspflicht des Aufsichtsrats – auch bei inaktiven Gesellschaften

    Überwachungspflicht des Aufsichtsrats – auch bei inaktiven Gesellschaften

    Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ist ein zentrales Element der Corporate Governance in der Aktiengesellschaft. Doch wie weit reicht diese Pflicht, wenn die Gesellschaft vorübergehend keine Geschäfte tätigt? Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass selbst bei einem Stillstand der Geschäftstätigkeit die gesetzlichen Berichtspflichten des Vorstands und die korrespondierenden Kontrollobliegenheiten des Aufsichtsrats unberührt bleiben.

    Die Entscheidung betont, wie die Organe einer Aktiengesellschaft auch in Phasen der Inaktivität nicht in einen „Dornröschenschlaf“ verfallen dürfen – und dass ein Aufsichtsratsmitglied, das seine Überwachungsaufgaben vernachlässigt, für daraus resultierende Schäden haftet.

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  • Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Immer wieder geraten Kapitalanleger in die Falle betrügerischer Schneeballsysteme, bei denen vermeintlich lukrative Beteiligungsmodelle in Wahrheit nur durch neue Anlegergelder aufrechterhalten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. IX ZR 141/23) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an stille Gesellschafter in der Insolvenz des betreibenden Unternehmens als unentgeltliche Leistungen anfechtbar sind – und dabei die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Nichtschuld präzisiert.

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  • Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl Unternehmen als auch deren Organe betrifft. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen ist für Management und Aufsichtsrat gleichermaßen wichtig.

    Ich möchte im Folgenden einmal kurz die Aufgaben des Aufsichtsrats, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die verschiedenen Aspekte der Haftung bei der Arbeit in einem Aufsichtsrat anreißen. Dabei lasse ich meine Erfahrung aus diversen Verteidigungen von Aufsichtsratsmitgliedern – vor allem bei kommunalen Gesellschaften – miteinfliessen. Denn genau hier hapert es oft.

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  • Ordnungsgeld wegen Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

    Ordnungsgeld wegen Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

    In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 28 Wx 1/24) geht es um die Pflichten zur Offenlegung von Jahresabschlüssen und es werden mehrere zentrale Rechtsfragen behandelt: Im Kern geht es um die Frage der Verfolgungsverjährung in Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht gemäß § 325 HGB. Das Gericht entschied, dass es sich bei der nicht rechtzeitigen Offenlegung um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, für das eine Verfolgungsverjährung von zwei Jahren gilt. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein Ordnungsgeld nicht aufgrund des bloßen Zeitablaufs verwirkt.

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  • Verspätete Jahresabschlüsse: Überprüfung der Höhe eines festgesetzten Ordnungsgeldes

    Verspätete Jahresabschlüsse: Überprüfung der Höhe eines festgesetzten Ordnungsgeldes

    Das Oberlandesgericht (OLG) Köln setzte sich im Beschluss vom 4. September 2024 (Az. 28 Wx 4/24) mit der Überprüfung der Höhe von festgesetzten Ordnungsgeldern auseinander. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 250.000 Euro im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Übermaßverbots verhältnismäßig waren.

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  • Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?

    Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?

    Die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH ist ein Thema, das regelmäßig für Unsicherheiten sorgt, insbesondere wenn es um die Frage geht, in welchem Umfang eine Entlastung der Geschäftsführung tatsächlich Schutz vor späteren Haftungsansprüchen bietet. Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass die Entlastung nicht immer ein Freibrief ist und Geschäftsführer trotz Entlastung für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können.

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  • Kapitalmarktstrafrecht: Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor

    Kapitalmarktstrafrecht: Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor

    Das Kapitalmarktstrafrecht gewinnt in Zeiten steigender Regulierungen und wachsender Compliance-Anforderungen zunehmend an Bedeutung. Gerade für Personen im Umfeld von Banken und Börsen, sowie für Geschäftsführer von Unternehmen, die mit Aktien und Finanzprodukten umgehen, ist es essenziell, die möglichen strafrechtlichen Risiken zu kennen.

    Im Folgenden gibt es einen Überblick über die wesentlichen Delikte des Kapitalmarktstrafrechts, die für die Finanz- und Unternehmenswelt relevant sind.

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  • BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal

    BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal

    In einem aufsehenerregenden Urteil vom 10. Januar 2024 (III ZR 57/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht haftbar gemacht werden kann für die Verluste, die Anleger durch den Zusammenbruch von Wirecard erlitten haben. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Punkt in der juristischen Aufarbeitung des Wirecard-Skandals.

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  • Anfechtung von Auszahlungen aus Schneeballsystem

    Anfechtung von Auszahlungen aus Schneeballsystem

    Stehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO – so nun auch der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen IX ZR 13/23, IX ZR 14/23 und IX ZR 17/23 (zuvor OLG-Rechtsprechung).

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  • Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen

    Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen

    Stehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO, wie das OLG Frankfurt (4 U 158/22) entschieden hat.

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  • Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021: Kein Ordnungsgeldverfahren vor 11.4.2023

    Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endet bereits am 31.12.2022. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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  • Jahresabschluss des Vorjahres ist bis Jahresende offenzulegen

    Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 somit bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.

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  • Unrichtige Darstellung der Verhältnisse in einem Jahresabschluss

    Die Verhältnisse in einem Jahresabschluss sind im Sinne des § 331 HGB unrichtig wiedergegeben, wenn die Darstellung mit den objektiven Gegebenheiten am Maßstab konkreter Rechnungslegungsnormen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht übereinstimmt. Die sich aus § 253 Abs. 3 HGB ergebende Pflicht zur Wertabschreibung bei Gegenständen des Umlaufvermögens setzt jedenfalls voraus, dass der Teilwert am Abschlussstichtag unter dem Buchwert liegt (dazu BGH, 5 StR 204/19).

  • Weihnachtsgeld

    Jährlich, wenn sich das Jahr dem Ende neigt, steht das Thema „Weihnachtsgeld“ bei vielen an: Im Arbeitsrecht gibt es hierzu viele Begriffe: 13. Monatsgehalt, Jahressonder­ zahlung, Gratifikation etc. Ganz abhängig davon, wie es in den Tarif­ oder Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen steht.

    So vielfältig die Begriffe, so vielfältig sind die Probleme rund um das Thema: Haben zum Beispiel kranke Arbeitnehmer einen Anspruch? Was gilt bei den Empfängern von Mindestlohn? Nachfolgend Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen zum Weihnachtsgeld.

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  • Haftung des Geschäftsführers: Ertrags- und Finanzplan ist Grundlage für positive Fortführungsprognose

    Beim Oberlandesgericht Köln ging es in einem von uns geführten zivilrechtlichen Verfahren um die Frage einer positiven Fortführungsprognose. Hintergrund ist – kurz gefasst – dass der Geschäftsführer eines Unternehmens finanziell in Anspruch zu nehmen ist, wenn er bei mangelnder positiver Fortführungsprognose nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift. Das OLG macht deutlich, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind und insbesondere die spätere Bewertung nicht ausreichend ist, wenn kein geeigneter Ertrags- und Finanzplan vorlag, das Risiko für nicht beratene Geschäftsführer damit enorm ist:

    Es mag zwar in tatsächlicher Hinsicht durchaus richtig sein, dass eine Fortführung des Unternehmens nach den der Buchführung und den Abschlüssen zu entnehmenden Unternehmensdaten unter den vom Sachverständigen erläuterten Voraussetzungen eines aussagekräftigen und plausiblen Unternehmenskonzepts sowie eines schlüssigen Finanzplans möglich war. Aber es ist nicht Aufgabe des Gerichts bzw. eines wegen mangelnder eigener Sachkunde des Gerichts gerichtlich bestellten Sachverständigen, allein fußend auf den Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüssen
    und allgemeinen Angaben des Geschäftsführers ein solches Unternehmenskonzept sowie einen entsprechenden Finanzplan erstmalig aufzustellen und aus diesen selbst aufgestellten Vorgaben darüber hinaus eine positive Fortführungsprognose abzuleiten. Denn die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführung müssen bei Auftreten einer rechnerischen Überschuldung selbst einen aussagekräftigen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen Unternehmenskonzept gehabt haben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09 -, juris Rn. 13: „Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte…“).

    Die Aufstellung eines so beschaffenen Ertrags- und Finanzplans sowie eines Unternehmenskonzepts kommt nicht nur eine Bedeutung als objektive Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose zu. Vielmehr liegt hierin auch die Konkretisierung des als innere Tatsache nur über äußere Tatsachen erschließbaren Fortführungswillens der Geschäftsführung. Eine positive Fortführungsprognose kann deshalb vom Gericht und einem hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich nur gestützt auf einen seitens der Geschäftsführung zeitnah aufgestellten Ertrags- und Finanzplan sowie ein ebenso zeitnah erstelltes Unternehmenskonzept bejaht werden. Ohne eine solche Grundlage liegen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose vor. Es obliegt den in Anspruch genommenen Gesellschaftern, die betreffenden Umstände darzulegen, wenn der Insolvenzverwalter eine Überschuldung unter Liquidationsgesichtspunkten hinreichend konkret behauptet und sie die Positionen der Überschuldungsbilanz unter Liquidationsgesichtspunkten nicht erfolgreich anzugreifen vermögen. Die Aufgabe des Gerichts und des zu seiner sachkundigen Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen beschränkt sich dann im Wesentlichen darauf, die vorgetragenen Umstände bzw. zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen unter
    Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
    Dementsprechend hat ein eingeschalteter Sachverständiger bei zutreffender Anleitung durch das Gericht zunächst zu prüfen, ob den ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen oder/und dem Parteivorbringen Pläne und Konzepte im oben genannten Sinne zu entnehmen sind. Fehlt es daran, scheidet eine positive Fortführungsprognose von vornherein aus. Sind solche Pläne und Konzepte vorhanden, muss ihre Plausibilität geprüft werden.