Die Verhältnisse in einem Jahresabschluss sind im Sinne des § 331 HGB unrichtig wiedergegeben, wenn die Darstellung mit den objektiven Gegebenheiten am Maßstab konkreter Rechnungslegungsnormen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht übereinstimmt. Die sich aus § 253 Abs. 3 HGB ergebende Pflicht zur Wertabschreibung bei Gegenständen des Umlaufvermögens setzt jedenfalls voraus, dass der Teilwert am Abschlussstichtag unter dem Buchwert liegt (dazu BGH, 5 StR 204/19).
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