Haftung des Aufsichtsrats

Haftung des Aufsichtsrats: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl Unternehmen als auch deren Organe betrifft. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen ist für Management und Aufsichtsrat gleichermaßen wichtig.

Ich möchte im Folgenden einmal kurz die Aufgaben des Aufsichtsrats, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die verschiedenen Aspekte der Haftung bei der Arbeit in einem Aufsichtsrat anreißen. Dabei lasse ich meine Erfahrung aus diversen Verteidigungen von Aufsichtsratsmitgliedern – vor allem bei kommunalen Gesellschaften – miteinfliessen. Denn genau hier hapert es oft.

Was ist ein Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan, das gesetzlich in Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) vorgesehen ist. Gemäß § 95 AktG besteht er aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die genaue Anzahl durch die Satzung oder das Gesetz bestimmt wird. Seine Hauptaufgabe ist die Überwachung des Vorstands (§ 111 AktG), wodurch er die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre wahrt.

Der Aufsichtsrat fungiert jedoch nicht nur als Kontrollinstanz, sondern ist auch an strategischen Entscheidungen beteiligt. Seine Kompetenz umfasst insbesondere:

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstands,
  • die Prüfung des Jahresabschlusses,
  • die Zustimmung zu bestimmten Geschäften, die der Vorstand nicht allein ausführen darf.

Rechtliche Grundlagen der Arbeit des Aufsichtsrats

Die rechtlichen Vorgaben für den Aufsichtsrat sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Besonders relevant sind:

  • § 111 AktG: Aufgaben und Pflichten,
  • § 93 AktG: Sorgfaltspflichten des Vorstands (analog für den Aufsichtsrat),
  • § 116 AktG: Haftung der Aufsichtsratsmitglieder.

Darüber hinaus finden sich wichtige Vorschriften im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), der Empfehlungen und Anregungen für gute Unternehmensführung gibt. Der Kodex betont die Eigenverantwortung der Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere hinsichtlich ihrer Weiterbildung.


Haftung des Aufsichtsrats

Grundsätze der Haftung

Aufsichtsratsmitglieder haften gemäß § 116 AktG analog zu den Vorstandsmitgliedern nach § 93 AktG, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Die Haftung umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend ist, dass ein kausaler Schaden für die Gesellschaft entstanden ist, der auf einer Pflichtverletzung beruht.

Typische Pflichtverletzungen

Häufige Ursachen für die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern sind:

  • mangelnde Kontrolle oder Überwachung des Vorstands,
  • unzureichende Vorbereitung oder Teilnahme an Sitzungen,
  • Zustimmung zu rechtswidrigen Geschäften,
  • fehlende Reaktion auf erkennbare Risiken.

Ein prominentes Beispiel ist der Wirecard-Skandal. Hier wurde dem Aufsichtsrat vorgeworfen, trotz offensichtlicher Warnsignale keine adäquate Kontrolle ausgeübt zu haben. Allerdings scheiterte die Haftung im konkreten Fall oft an der Nachweisbarkeit der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Beweislast

Die liegt bei der Gesellschaft, die eine Pflichtverletzung geltend macht. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied muss nachweisen, dass es seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Diese Beweislastumkehr erschwert die Haftung und unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

Compliance-Pflichten

Aufsichtsratsmitglieder tragen auch Verantwortung für die der Gesellschaft. Sie müssen sicherstellen, dass ein angemessenes Compliance-Management-System implementiert ist. Pflichtverletzungen in diesem Bereich können zu Haftungsrisiken führen, insbesondere wenn die fehlende Compliance erhebliche rechtliche oder finanzielle Konsequenzen hat.


Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Die juristischen Konsequenzen für Aufsichtsratsmitglieder sind vielfältig:

  • Schadensersatzansprüche: Die Gesellschaft kann Schadensersatz für den entstandenen Schaden verlangen.
  • Regressansprüche: Versicherungen, wie z. B. D&O-Versicherer, können Regress nehmen, falls sie für die Gesellschaft leisten mussten.
  • Bußgelder und Sanktionen: Bei Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben können auch Bußgelder verhängt werden, wie z. B. im Fall von EU-Sanktionen oder Datenschutzverletzungen.

Überwachungspflicht unter Aufsichtsratsmitgliedern

Es gibt eine Überwachungspflicht unter Aufsichtsratsmitgliedern, die sich aus ihrer gesetzlichen Funktion als Kontrollorgan ergibt. Der Umfang dieser Pflicht wird vor allem durch die rechtlichen Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) sowie die einschlägige Rechtsprechung und Literatur konkretisiert.

Grundlagen der Überwachungspflicht

  1. Rechtliche Grundlage
    Gemäß § 111 Abs. 1 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Diese Pflicht schließt auch die Kontrolle des eigenen Gremiums ein, insbesondere bei Ressortaufteilungen oder delegierten Aufgaben. § 116 AktG regelt zudem, dass Aufsichtsratsmitglieder bei Pflichtverletzungen analog zu § 93 AktG haften. Dies impliziert eine aktive Wahrnehmung der Kontrollfunktion auch innerhalb des Gremiums.
  2. Individuelle Verantwortung jedes Mitglieds
    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat eigenständig dafür zu sorgen, dass seine Überwachungsaufgaben erfüllt werden. Eine bloße Delegation oder ein Verweis auf andere Mitglieder des Gremiums entbindet nicht von der eigenen Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der persönlichen Verantwortung.

Umfang und Orientierung der Überwachungspflicht

Der Umfang der Überwachungspflicht hängt von den konkreten Umständen ab. Wichtige Kriterien sind:

  1. Maßstab der Sorgfalt
    Die Überwachungspflicht richtet sich nach der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG). Für Aufsichtsratsmitglieder bedeutet dies, dass sie sich angemessen über die Geschäfte und Risiken des Unternehmens informieren und sicherstellen müssen, dass Entscheidungen auf einer soliden Informationsbasis getroffen werden.
  2. Besondere Umstände des Unternehmens
    • Krisensituationen: In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist eine intensivere Überwachung erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, Compliance und strategischen Entscheidungen.
    • Branchenspezifische Risiken: In regulierten Branchen oder bei erhöhter Relevanz von ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) sind spezielle Kontrollen notwendig.
    • Konflikte innerhalb des Gremiums: Bei abweichenden Meinungen oder Ressortaufteilungen müssen Mitglieder sicherstellen, dass alle Bereiche angemessen kontrolliert werden.
  3. Sonderfälle der Kontrolle innerhalb des Gremiums
    Auch innerhalb des Aufsichtsrats besteht eine Überwachungspflicht, wenn Anzeichen für Pflichtverstöße durch andere Mitglieder erkennbar sind. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, keine Verantwortung für Entscheidungen anderer zu tragen, wenn diese klar erkennbar gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen könnten.
  4. Delegation und Ressortaufteilung
    Eine Ressortaufteilung im Aufsichtsrat kann die Pflicht zur Überwachung spezialisieren, aber nicht aufheben. Jedes Mitglied ist weiterhin verpflichtet, die Tätigkeit anderer Mitglieder oder Ausschüsse im Rahmen der Gesamtverantwortung zu überprüfen, insbesondere wenn offensichtliche Risiken oder Mängel auftreten.

Einfluss des Abstimmungsverhaltens auf die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

Das Abstimmungsverhalten eines Aufsichtsratsmitglieds hat erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Haftung. Es wirft die Frage auf, inwieweit eine Enthaltung oder das aktive Abstimmen für oder gegen eine Entscheidung die Verantwortung und Haftungsrisiken beeinflusst. Insbesondere in Krisensituationen oder bei Entscheidungen mit erhöhtem Risiko können sich Haftungsfragen zuspitzen.

Rechtliche Grundlagen zur Haftung

Aufsichtsratsmitglieder haften gem. § 116 AktG analog zu § 93 AktG für Pflichtverletzungen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Dabei umfasst die nicht nur die aktive Teilnahme an Sitzungen, sondern auch die gewissenhafte Ausübung des Stimmrechts. Ein Mitglied kann haftbar gemacht werden, wenn eine schädigende Entscheidung getroffen wird und sich nachweisen lässt, dass das Mitglied durch sein Verhalten (sei es durch Zustimmung oder Enthaltung) eine Pflichtverletzung begangen hat.

Enthaltung und Haftung

Die Enthaltung bei einer Abstimmung kann in bestimmten Situationen problematisch sein. Grundsätzlich entbindet sie nicht von der Verantwortung. Entscheidend ist, ob die Enthaltung in einer Weise erfolgt, die einer pflichtwidrigen Untätigkeit gleichkommt:

  • Krisensituationen: In Krisen, wie sie z. B. im Wirecard-Fall vorlagen, wird von Aufsichtsratsmitgliedern ein höheres Maß an Wachsamkeit und aktiver Kontrolle erwartet. Eine Enthaltung könnte hier als unzureichende Wahrnehmung der Überwachungspflicht interpretiert werden, insbesondere wenn Warnsignale erkennbar sind.
  • Normale Geschäftslage: In regulären Situationen kann eine Enthaltung als neutral gelten, wenn sie auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruht und sachlich begründet ist.

Zustimmung zu riskanten Entscheidungen

Die aktive Zustimmung zu einer Entscheidung kann ebenfalls zu Haftungsrisiken führen, wenn die Entscheidung später als pflichtwidrig bewertet wird. Mitglieder können haftbar gemacht werden, wenn sie:

  • sich unzureichend über die Tragweite der Entscheidung informieren.
  • ohne angemessene Prüfung zustimmen,
  • Warnhinweise ignorieren oder

Beweislast und Dokumentation

Im Haftungsprozess liegt die Beweislast primär bei der Gesellschaft, die die Pflichtverletzung geltend macht. Jedoch muss das Aufsichtsratsmitglied nachweisen, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Entscheidungsfindung und der Gründe für das eigene Abstimmungsverhalten ist daher essenziell


Grundlagen der strafrechtlichen Haftung

Strafrechtliche Haftung und Untreue bei Aufsichtsrats-Tätigkeit

Aufsichtsratsmitglieder können strafrechtlich belangt werden, wenn sie ihre Pflichten in einer Weise verletzen, die den Tatbestand der oder anderer wirtschaftsstrafrechtlicher Normen erfüllt. Die Strafbarkeit setzt dabei stets vorsätzliches Verhalten voraus. Fahrlässiges Handeln kann nur dann relevant werden, wenn spezielle fahrlässigkeitsbezogene Normen verletzt werden, etwa bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung.

Besonders relevant sind folgende Straftatbestände:

  • Untreue (§ 266 StGB): Diese umfasst die vorsätzliche Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten, durch die dem betreuten Vermögen ein Nachteil entsteht.
  • Insolvenzdelikte: Bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Krise eines Unternehmens.
  • und (§§ 299, 331 ff. StGB): Vor allem bei Abhängigkeiten zu externen Interessengruppen.

Untreue nach § 266 StGB

Die Untreue ist der zentrale Tatbestand, der gegenüber Aufsichtsräten oft erhoben wird. Sie unterteilt sich in zwei Alternativen:

  1. Missbrauchstatbestand: Das Aufsichtsratsmitglied handelt im Rahmen seiner formellen Befugnisse, missbraucht diese aber bewusst, um dem Unternehmen zu schaden.
  2. Treubruchstatbestand: Das Mitglied verletzt vorsätzlich seine Pflicht zur Vermögensbetreuung, was dem Unternehmen nachweislich schadet.

Beispiele aus der Praxis

  • Wirecard-Skandal: Den Aufsichtsräten wurde vorgeworfen, nicht rechtzeitig gegen Verstöße im Unternehmen vorgegangen zu sein. Obwohl die strafrechtliche Verantwortung primär auf Vorstandsmitglieder konzentriert war, hätte auch eine unzureichende Kontrolle durch den Aufsichtsrat strafrechtlich relevant sein können.
  • Kreditvergaben: Im Rahmen ungesicherter Kreditvergaben können Aufsichtsräte haftbar gemacht werden, wenn diese bewusst zugestimmt haben, obwohl erkennbare Risiken bestanden.

Anforderungen an Vorsatz und Kausalität

Die Strafbarkeit wegen Untreue setzt Vorsatz voraus, das heißt, das Aufsichtsratsmitglied muss die Pflichtverletzung und deren schädigende Auswirkungen erkannt und billigend in Kauf genommen haben. Ein bloßes Versehen oder Nachlässigkeit genügen nicht.

Die Kausalität zwischen Handlung (oder Unterlassung) und Schaden muss eindeutig nachgewiesen werden. Dies gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, insbesondere wenn die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens auf komplexen Ursachen beruht.

Rechtsanwalt Ferner zur Haftung des Aufsichtsrats - Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Ferner zur Haftung des Aufsichtsrats

Professionelle Verteidigung

Ich verteidige oft und gern in diesem Umfeld, doch leider sind einige Effekte fortlaufend zu beobachten: Bei kommunalen Gesellschaften finden sich oft Politiker wieder, die ungeschult Posten übernehmen und glauben, mit dem üblichen Auftreten des Kommunalpolitikers irgendwas klären zu können. Gerade die mangelnden Schulungen in diesem Bereich sind ein echtes Problem – die dann auch zu einer gewissen Uneinsichtigkeit führen. Zum anderen, wenn sich klassische Gesellschaftsrechtler als „Verteidiger“ probieren und ellenlange Schriftsätze am Schreibtisch schreiben – bis der Boden vollends verbrannt ist. Spätestens wenn man als Hauptverteidigungsziel die „Nichteröffnung der “ verfolgt – vor allem, weil der Vorsatz vermeintlich nicht nachweisbar ist – sollte man sich jemanden ins Boot holen, der weiß wie Staatsanwaltschaften ticken und Strafverfahren funktionieren.


Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein komplexes und risikobehaftetes Thema. Eine aktive und gewissenhafte Wahrnehmung der Pflichten sowie eine solide Dokumentation können das Haftungsrisiko erheblich reduzieren. Unternehmen sollten zudem in die kontinuierliche Weiterbildung ihrer Aufsichtsräte investieren, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben kompetent wahrnehmen können.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Aufsichtsratsmitglieder bei erkennbaren Missständen oder Pflichtverletzungen anderer Mitglieder einschreiten müssen. Dies wurde etwa im Zusammenhang mit Haftungsfällen nach Unternehmensskandalen wie Wirecard relevant, wo die Passivität einzelner Mitglieder kritisch hinterfragt wurde

Rechtsanwalt Jens Ferner

Für Aufsichtsräte selbst ist es wichtig, sich der eigenen Verantwortung bewusst zu sein und bei Unsicherheiten rechtliche Beratung einzuholen. Nur so können sie ihrer Rolle als zentralem Kontrollorgan gerecht werden und zur langfristigen Stabilität der Gesellschaft beitragen.

Das Abstimmungsverhalten eines Aufsichtsratsmitglieds ist ein zentraler Faktor für die Haftung. Während die Enthaltung in spezifischen Kontexten vertretbar sein kann, erhöht sie in kritischen Situationen das Risiko, als pflichtwidrig interpretiert zu werden. Aufsichtsratsmitglieder sollten ihre Entscheidungen stets gut dokumentieren und sicherstellen, dass sie auf einer fundierten Informationsgrundlage beruhen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Es gibt zudem eine klar definierte Überwachungspflicht innerhalb des Aufsichtsrats, die sich auf die Sorgfaltspflichten jedes einzelnen Mitglieds stützt. Diese Pflicht orientiert sich an den spezifischen Umständen des Unternehmens, der Branche und den Aufgaben des Gremiums. Aufsichtsratsmitglieder sollten daher nicht nur die Tätigkeit des Vorstands, sondern auch die Funktionsweise des eigenen Gremiums aktiv überwachen und bei erkennbaren Problemen rechtzeitig intervenieren.

Was wäre eine kleine „Checkliste To-Go“? Aufsichtsräte sollten:

  • Entscheidungen stets auf einer fundierten Informationsgrundlage treffen und dies dokumentieren.
  • Sicherstellen, dass Compliance-Systeme effektiv funktionieren.
  • Bei komplexen Entscheidungen externe Rechts- oder Wirtschaftsberater hinzuziehen.

Letztlich zeigt die strafrechtliche Haftung, dass Aufsichtsräte nicht nur auf zivilrechtliche Haftungsrisiken, sondern auch auf strafrechtliche Konsequenzen achten müssen. Dabei sollte man keine Scheu und vor allem keinen Geiz haben, sich zu seinem professionellen gesellschaftsrechtlichen Berater auch einen echten Profi im Strafprozessrecht ins Bott zu holen – sonst wird es nur noch teurer. Ein proaktives, pflichtbewusstes Verhalten ist letztlich natürlich essenziell, um Risiken für sich selbst und das Unternehmen zu minimieren. Dazu muss man sich allerdings auch erst einmal seiner Pflichten bewusst sein – „einfach mal machen“ funktioniert so nicht. Ich kann nur abraten, ohne Schulungen zu Beginn und dann laufende Fortbildungen derartige Jobs zu übernehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

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