Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Im Fokus steht ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, der sich mit der Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) befasst. Dieser Fall beleuchtet die komplexe Interaktion zwischen rechtlichen Anforderungen an die Verwaltungspraxis und den Schutz individueller Rechte im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verfahren.

Sachverhalt

Das Gericht musste über eine Beschwerde entscheiden, die sich gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes richtete. Im Kern ging es um die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen gegen den Antragsteller, die aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleitet wurden. Die Hauptfrage war, ob und inwieweit solche Anordnungen ohne einen konkreten Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit zulässig sind.

Juristische Problemstellung

Die Beschwerde warf Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und des richtigen Umgangs mit anonymen Anzeigen auf. Insbesondere wurde diskutiert, ob die Anforderungen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt wurden, die eine sorgfältige Abwägung von Interessen bei der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit fordern.

Rechtliche Würdigung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück. Es fand, dass die Vollziehungsanordnung korrekt ausgestellt wurde und die Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt wurden. Besonders interessant ist dabei die Betonung des Gerichts auf die Notwendigkeit, einen angemessenen Verdacht zu haben, bevor weitergehende Maßnahmen eingeleitet werden:

Die Prüfungsanordnung in Bezug auf Personen (§ 3 Abs. 6 SchwarzArbG) oder Geschäftsunterlagen (§ 4 Abs. 1a (a. F.) bzw. Abs. 2 (n. F.) SchwarzArbG) vor Ort setzt danach stets einen Anlass voraus („… sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird“).

Allerdings ist ein solcher Anlass nicht gleichbedeutend mit einem Anfangsverdacht gegen den Antragsteller in Bezug auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO, der die Behörden in Strafsachen aufgrund des Legalitätsprinzips zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur Verfolgung verpflichtet (§ 163 StPO) bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Erforschung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 OWiG in das pflichtgemäße Ermessen der Ermittlungsorgane stellt (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 53 OWiG Rn. 9).

Beide Verfahren verlangen einen Anfangsverdacht, was bedeutet, dass das Ermittlungsorgan von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Kenntnis haben muss, die den Verdacht begründen, der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (bzw. Straftat) könnte erfüllt sein. Sind die in einer Ordnungswidrigkeitenanzeige enthaltenen Angaben oder die tatsächlichen Anhaltspunkte zu allgemein, mithin noch nicht zureichend, ist die eigentliche Erforschungstätigkeit noch nicht aufzunehmen, sondern zunächst durch informatorische Befragung und Vorermittlungen zu klären, ob sich der Verdacht – gegebenenfalls auf einen bestimmten Betroffenen – erhärtet (vgl. BeckOK OWiG, Graf, 23. Edition, Stand 15. Juni 2019, OWiG § 53 Rn. 52, 54; Karlsruher Kommentar zum OWiG, a. a. O., § 53 OWiG Rn. 13).

Sobald sich aufgrund der informatorischen Befragung (oder Vorermittlung) der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ergibt, ist der Vernommene (bzw. der Betroffene) unverzüglich als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu behandeln und entsprechend zu belehren (vgl. BeckOK, a. a. O., § 55 OWiG Rn. 60 m. w. N.), da anderenfalls die Verfolgungsbehörde ein Verwertungsverbot bezüglich der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse in einem Bußgeldverfahren riskiert (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. November 2004 – 1 St RR 109/04 -, juris Rn. 10, 11).

Das Gericht stellte damit also klar, dass ein Verwaltungsakt, der auf einer anonymen Anzeige basiert, nicht automatisch einen Anfangsverdacht begründet, der weitreichende Ermittlungen rechtfertigen würde. Es betonte zudem, dass auch anonyme Hinweise sorgfältig geprüft werden müssen, bevor sie als Grundlage für behördliche Maßnahmen dienen können.

Fazit und Auswirkungen

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (1 M 92/19) verdeutlicht die Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit zu beachten sind.

Er unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen und der Umstände jeder einzelnen Maßnahme. Für die Verwaltungspraxis bedeutet dies, dass sie nicht nur die gesetzlichen Vorgaben strikt befolgen, sondern auch die Grundrechte der betroffenen Personen achten muss, insbesondere deren Recht auf ein faires Verfahren und den Schutz vor unbegründeten Eingriffen in ihre berufliche Tätigkeit.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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