KCanG: Umfang der Beschlagnahme

Das Amtsgericht Bautzen hat am 27. Mai 2024 eine Entscheidung in einem wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes und Anbaus von getroffen. Diese Entscheidung behandelt die von Cannabispflanzen und Cannabisblüten und hat wesentliche Implikationen für die Rechtsauslegung im Bereich des Cannabisbesitzes und -anbaus.

Sachverhalt

Der Beschuldigte baute in seiner Wohnung vier weibliche Cannabispflanzen zum Eigenkonsum an und bewahrte zudem 47,494 Gramm Cannabisblüten in seiner Küche auf. Am 12. Mai 2024 wurden diese Pflanzen und Blüten von der Polizei beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Beschlagnahme sowohl der Pflanzen als auch der Cannabisblüten .

Rechtliche Analyse

Beschlagnahmebestätigung

Das Gericht bestätigte die Beschlagnahme einer Cannabispflanze, einschließlich des Pflanztopfs, gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 i.V.m. § 111b, 111c, 111j Abs. 2 . Diese Pflanze wird sowohl als Beweismittel als auch für die Sicherung der im Hauptverfahren benötigt.

Ablehnung der weiteren Beschlagnahme

Die Beschlagnahme der übrigen drei Cannabispflanzen und der Cannabisblüten wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass der Besitz und Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG erlaubt sind. Das Additionsverbot von § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG greift hier nicht, und es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme dieser Pflanzen und Blüten als Beweisgegenstände.

Umfang der erlaubten Mengen

Das Gericht betonte, dass die erlaubte Menge nicht zur unerlaubten Tätigkeit wird, nur weil sie geringfügig überschritten wird. Eine derartige Auslegung wäre contra legem. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH besagt, dass die bei 7,5 g THC liegt, und die sichergestellte Menge überschreitet diese Grenze nicht.

KCanG: Umfang der Beschlagnahme - Rechtsanwalt Ferner

Die Entscheidung ist für Betroffene zwar schön, aber rechtlich wenig haltbar: Das AG übersieht, dass es sich um eine Privilegierung bei einem ansonsten weiterhin geltenden Verbot handelt. Mit dem Überschreiten des Privilegierungstatbestandes fällt die Privilegierung weg – und es verbleibt beim Verbot insgesamt. Teilmengen sind nicht herauszurechnen. Diese Rechtsprechung wird sich nicht durchsetzen.

Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen verdeutlicht die Grenzen und Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Cannabis und Cannabispflanzen im Rahmen des neuen Cannabisgesetzes. Die klare Abgrenzung der erlaubten Mengen schafft Rechtssicherheit für den Eigenkonsum von Cannabis und stellt sicher, dass nur überschießende Mengen beschlagnahmt werden können. Diese Entscheidung kann als Präzedenzfall für ähnliche zukünftige Fälle dienen und hat wichtige Implikationen für die Rechtsanwendung im Bereich des Cannabiskonsums und -anbaus in Deutschland.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.