Gemäß § 424 Abs. 1 StPO wird eine Person, die nicht Beschuldigter ist, auf Anordnung des Gerichts dem Strafverfahren beigezogen, wenn und soweit sich die Einziehung gegen sie richtet. Ist im Strafverfahren über die Einziehung oder den Verfall von Wertersatz wegen einer Straftat zu entscheiden und ist Adressat der voraussichtlich zu erwartenden Einziehungsentscheidung nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligung an der Einziehung anzuordnen.
Die vorgenannten Begriffe sind nach Auffassung des OLG Rostock (20 Ws 327/22) formal zu verstehen. Als Einziehungsbeteiligter kommt daher auch ein Tatbeteiligter (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) in Betracht, der in dem konkreten Verfahren, z.B. nach einer Verfahrenstrennung, selbst nicht (mehr) die Stellung eines (Mit-)Beschuldigten hat, in dessen Vermögen aber infolge des Verfahrens voraussichtlich eingegriffen wird.
Maßgeblich ist nach § 424 Abs. 1 StPO, § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB auch nicht, ob sich der Untersuchungsgegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens mit dem eingeleiteten Hauptverfahren überschneidet bzw. überschneiden kann, sondern ob die Betroffenen formell der Täterschaft oder Teilnahme an den angeklagten Taten beschuldigt werden.
Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren ist daher, dass dem Einziehungsadressaten im konkreten Strafverfahren nicht die Täterschaft oder Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Tat vorgeworfen wird. § 424 StPO dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Wahrung der Rechte des von der Einziehung Betroffenen (BT-Drs. 18/9525 S. 88). Nach Auffassung des OLG Rostock wird die vorgenannte Lesart der Norm diesem Zweck umfassend und scharf abgrenzend gerecht.
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