Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB): Illegale Autorennen sind strafbar und es drohen erhebliche Strafen – nicht ohne Grund finden Sie auf unserer Seite dazu eine Vielzahl von Beiträgen. Nachdem der Gesetzgeber reagiert hat, ist inzwischen die ausdrückliche Strafbarkeit von Fahrzeugrennen im Straßenverkehr normiert. Auch wenn die Norm immer noch relativ jung ist, gibt es bereits einige Entscheidungen und es zeigt sich, dass ein professionelles Verteidigungsverhalten, fernab des „Schema F“ notwendig ist.
Hinweis: Wir haben in mehreren Fällen illegaler Autorennen verteidigt und können nur betonen, diesen Themenkomplex nicht zu unterschätzen. Suchen Sie beim Vorwurf illegaler Autorennen sofort fachkundige Hilfe!
Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:
Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen
Eine Strafbarkeit beim Vorwurf „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ steht im Raum, wenn man sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es ist zur Tatbestandsverwirklichung dabei nicht erforderlich, die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit oder Beschleunigung zu erreichen. Es genügt die Absicht des Erreichens einer möglichst hohen Geschwindigkeit. Dabei ergeben sich mit dem Tatbestand des §315d StGB einige Probleme, der auf den ersten Blick recht unspektakulär erscheint:
Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatsächlich wimmelt die Norm von unbestimmten Rechtsbegriffen, was so weit geht, dass sogar alleine ein Autorennen möglich sein soll – darüber hinaus droht immer die Einziehung der PKW (§315f StGB) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 Abs.2 StGB) – was zu äusserst empfindlichen Konsequenzen führen kann, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung noch über die eigentliche Strafe hinausgehen.
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Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach §315d StGB
Im Kern ist es relativ simpel: Wenn Fahrzeuge auf möglichst hohe Geschwindigkeiten beschleunigt werden, um bei möglichst hoher Geschwindigkeit in rennähnlicher Weise Überholvorgänge auf der Straße durchzuführen wird man von einem Autorennen ausgehen (Landgericht Aurich, 13 Ns 210 Js 2704/18 (26/18)).
Die höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 StGB bedeutet dabei nicht die objektive Höchstleistung des Pkw, sondern eine subjektiv erstrebte möglichst hohe Geschwindigkeit (LG Berlin, 504 Qs 11/18). Letztlich läuft es hier also immer auf die Bewertung der Gesamtumstände durch das Gericht hinaus, das die Entscheidung treffen muss, ob man von einem rennähnlichen Charakter ausgeht (dazu auch sogleich).
Was ist ein Rennen im Sinne des illegalen Kraftfahrzeugrennens?
Insbesondere die beiden Oberlandesgerichte Köln und Zweibrücken haben sich im Jahr 2020 mit Fragen im Zusammenhang mit der neuen Vorschrift im Strafgesetzbuch (§ 315d StGB: Verbotene Kraft- fahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst.
Unter dem tatbestandsmäßigen „Rennen“ wird ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden, bei denen entweder zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird oder aber der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (OLG Köln III-1 RBs 370/17 und 1 RVs 40 + 42/20).
Wegen dieses Wettbewerbscharakters und da die Höhe der Sanktion hiervon jedenfalls nicht unmittelbar abhängt sind mit der Rechtsprechung entsprechende Feststellungen auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich. Das Gericht muss also gerade nicht konkret feststellen, welche Geschwindigkeit bei dem illegalen Autorennen tatsächlich gefahren wurde.
Mit der Rechtsprechung des BGH liegt ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) vor, wenn ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern stattfindet, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen:
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten (BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 Rn. 17 mwN). Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen in all diesen Konstellationen liegt darin, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt. Gerade diese Verknüpfung trägt die Gefahr in sich, dass dabei die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen, der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet wird (BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 Rn. 19 mwN).
BGH, 4 StR 224/20
Annahme eines Alleinrennens mit §315d StGB
Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist immer zwingend ein „Wettbewerb“, da auch ein „Alleinrennen“ von der Norm erfasst wird. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.
Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auch von weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (z. B. bei einer „Polizeiflucht“).
Es ist also zuvorderst hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „nicht angepasster Geschwindigkeit“ zu betonen, dass nicht schon die Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit an sich das Tatbestandsmerkmal erfüllt, sondern dass sich die Anpassung der Geschwindigkeit auf die konkrete Verkehrssituation bezieht, welche sowohl allgemeine Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) als auch subjektive Umstände (Leistungsfähigkeit des Kfz-Führers) einbezieht (Amtsgericht Essen, 44 Gs 2891/18). Dies kann man im Hinblick auf die Gesetzesbegründung auch so sehen, dass zu dem Fahrverhalten ansonsten ein „Renncharakter“ hinzutreten muss:
Die Tathandlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 16). Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 9 – beck-online). Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (vgl. BT-Drs. 18/12936, S. 2). Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen (vgl. auch Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 18), sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss.
Landgericht Stade, 132 Qs 88/18
Ein solcher Renncharakter ist mit der Gesetzesbegründung und dem LG Stade jedenfalls gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.
Doch es geht noch weiter – die extrem Ausufernde Fassung der Nr.3 ermöglicht es nämlich, faktisch jegliches rücksichtslose Fahren zu erfassen, wie etwa das Amtsgericht Waldbröl, 40 Ds 536/18, demonstriert. Dies kam nämlich zu der Erkenntnis, dass auch die Flucht vor Polizeiwagen hierunter zu subsumieren ist und ein „Alleinrennen“ darstellt:
Aus Sicht des Gerichts sind Fälle wie der vorliegende, in denen bei einer polizeilichen Verfolgung nur ein Kraftfahrzeug unerlaubt mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, vom neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (…). Eine solche Fahrweise ist vergleichbar gefährlich mit der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei einer Fluchtfahrt wird der Fahrer regelmäßig bei hoher Geschwindigkeit unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen (und anderer Regeln, wie z.B. Rechtsfahrgebot, Vorfahrtszeichen oder Ampeln) seine Fahrt durchführen und dabei zugleich immer wieder auch nach hinten orientiert sein (insbesondere durch häufige Spiegelblicke), um den Standort des Verfolgerfahrzeugs zu erkennen. Dies ist eine erhebliche abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Amtsgericht Waldbröl, 40 Ds 536/18
Aus meiner Sicht und einer zunehmenden Ansicht in der Literatur eine vollkommen abwegige Auffassung, die nur noch interessengesteuert zu erklären ist. Aus einem konkreten Tätigkeitsdelikt wird hier am Ende ein abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert, bei dem alleine die Gefährlichkeit Strafgrund ist – die Grenze zwischen OWI und Strafbarkeit wird bei unangepasster Fahrweise damit vollkommen verwischt und steht alleine in der Beliebigkeit des jeweiligen Richters. Tatbestandsrelevant sind daher nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen. Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene beim Alleinrennen Ausdruck zu verleihen, erfordert die Regelung in der gebotenen einschränkenden Auslegung mit dem OLG Köln, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Der Vorwurf illegaler Autorennen ist keine Bagatelle – der Gesetzgeber hat hier ganz bewusst unter Berücksichtigung der abstrakten Gefährlichkeit die Messlatte sehr hoch gehängt.
Dabei wird nach der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen dieser Absicht auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. Das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, kann dabei auch von weitergehenden Zielen begleitet sein (etwa den Beifahrern zu imponieren und die Fahrzeugleistung zu testen oder verfolgende Fahrzeuge abzuhängen), ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht.
Gerade beim Alleinrennen ergibt sich erhebliches Verteidigungspotential. Insbesondere muss die Verteidigung herausarbeiten, dass die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung – auch wenn sie erheblich ist – nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein soll (OLG Stuttgart, I Ws 23/18 und Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 45/20). Daher muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, was erst einmal festgestellt sein muss
Jens Ferner
StrafverteidigerRisikofaktor Einziehung des PKW und Entzug der Fahrerlaubnis bei Autorennen
Ganz massiv unterschätzt werden noch immer die Nebenfolgen – bei einem Autorennen steht zum einen die regelmäßige (!) Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum, §69 Abs.2 Nr.1a StGB. Hier wird man regelmässig das Risiko sehen müssen, dass schon unmittelbar nach der Tat der Führerschein beschlagnahmt wird.
Des Weiteren stellt §315f StGB kurz und knapp fest:
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.
Einziehung des PKW nach Autorennen
Und eben da liegt die Krux: Das Auto ist weg und nicht erst „hinterher“, sondern man wird davon ausgehen müssen, dass ein solcher PKW bereits unmittelbar nach der Tat zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt wird (§111b StPO). Ganz böse ist das Erwachen, wenn eine flotte Staatsanwaltschaft auch noch frühzeitig die Notveräußerung ins Auge fasst (§111o StPO), was ich bei einem PKW auch bereits erlebt habe, somit also nicht als Gedankenspiel abgetan werden darf.
Verteidigungspotential gibt es durchaus, etwa wenn man in der Gesetzesbegründung nachliest, dass der Gesetzgeber vorwiegend – aber eben nicht ausschliesslich! – den Szenetypischen Fahren und eben nicht den einmaligen Momentanausfall eines ansonsten „normalen“ Fahrers vor Augen hatte. Dies alleine ist aber wenig Wert, wenn die Verteidigungsstrategie im Übrigen dem Gericht geradezu vorführt, dass man einen uneinsichtigen Autofahrer vor sich hat.
Strafe bei illegalen Autorennen
Bei einem illegalen Autorennen drohen empfindliche Strafen – es kommt aber auf den Einzelfall an. Grundsätzlich stehen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe im Raum. Sollten andere Personen auch nur gefährdet werden, erhöht sich dies direkt auf 5 Jahre. Doch das ist nur ein Teil des Komplexes:
- Es steht die Einziehung des PKW im Raum, der dann schlicht weg ist; übrigens auch wenn der PKW eines Dritten gefahren wurde
- Es steht der vollständige Verlust der Fahrerlaubnis samt einer Sperre zur Wiedererteilung im Raum
- Und wenn es ganz schlimm gelaufen ist und jemand anderes nicht nur gefährdet wurde sondern gar gestorben ist, dann droht eine Anklage wegen Mordes und eine Untersuchungshaft samt anschliessender Haftstrafe
Diese kleine Übersicht zeigt bereits: Illegale Autorennen sind kein Kavaliersdelikt, sondern können vielmehr einschneidende und lebensverändernde Konsequenzen für jeden Teilnehmer bedeuten. Eine Strafverteidigung kann und darf hier nicht passiv erfolgen, die erheblichen finanziellen und verkehrsrechtlichen Konsequenzen verlangen nach einem Strafverteidiger, der weiss was er tut. Betroffene sollten auch entsprechend sofort nach einem Verteidiger suchen.
Bewertung des Tatbestandes verbotener Autorennen
Hochgradig kritisch ist es, wenn ich bereits dabei zusehen musste, wie „mit üblicher Manier“ im Verteidigungsverhalten versucht wurde, die (ohnehin verlorene) Fahrerlaubnis zu retten und dann noch die Einziehung des PKW oben drauf kam – eine sinnvolle und wirtschaftlich orientierte Verteidigungsstrategie sollte gerade in diesem kritischen Bereich abwägen, ob man das „alles oder nichts“-Prinzip fährt oder durch sinnvolles Verhalten zumindest abgemildert werden kann.
Den §315d Abs.1 Nr.3 StGB (Alleinrennen) sehe ich kritisch, die Beliebigkeit der Norm demonstriert sich aus meiner Sicht nicht zuletzt darin, dass man schon jetzt im Frühjahr 2019 vorwiegend hierzu und gerade nicht zum „Autorennen“ (Nr.1) Entscheidungen findet. Andererseits habe ich den Eindruck, die Gerichte tun sich mit der richtigen Einordnung schwierig: Wenn etwa der zweite Teilnehmer nicht ermittelt werden kann liegt gleichwohl ein Autorennen nach Nr.1 und kein Alleinrennen nach Nr.3 vor, da das objektive Geschehen und nicht die faktische Aufklärbarkeit eine Rolle spielt.
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