Entzug der Fahrerlaubnis – Nicht bei Verfahrensverzögerung

Führerscheinentzug: Anspruch auf Rückgabe bei Verfahrensverzögerungen
Verzögert sich nach dem vorläufigen Entzug der das , kann der Betroffene einen Anspruch auf Rückgabe seines Führerscheins haben.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einem Autofahrer wegen aufgetretener Verfahrensverzögerungen seinen zurückgegeben. Dieser war in einer Verkehrskontrolle wegen Trunkenheit aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens um ein halbes Jahr, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.

 

Diese Sachbehandlung hat das OLG beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders in dem „Beschleunigungsgebot“ konkretisieren würden. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, müssten daher mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Im vorliegenden Fall sei hiergegen verstoßen worden. Nachdem der Verteidiger auf die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich vor Gericht gebracht werden müssen. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten durch das zuständige Amtsgericht ein erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Eine Verfahrensbeendigung sei trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinentzugs nicht abzusehen gewesen. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis sei somit wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 15/05).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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