Verhängung eines Fahrverbots trotz Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde

Dass jemand wegen einer rechtskräftigen Entziehung der durch die Fahrerlaubnisbehörde kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen darf, steht der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren nicht entgegen – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 179/22.

Denn: Es erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Dauer der Verwahrung, Sicherstellung oder des Führerscheins (§ 25 Abs. 6 StVG) bereits erledigt ist:

Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist (§ 25 Abs. 2a StVG), regelmäßig von Bedeutung sein (vgl. Senat a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; Krenberger NZV 2021, 26, 29). […]

Es handelt sich nicht um eine „Doppelbestrafung“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (vgl. statt vieler: OVG Hamburg NZV 2008, 262, 263; OVG Magdeburg Blutalkohol 47, 43 = BeckRS 2009, 41257; BayVGH SVR 2022, 117, 118).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 179/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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