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Schlagwort: dolo agit

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den Zahlungsdienstleister

    Zur Frage der Haftung des Zahlers bei Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund eines gefälschten Faxauftrags des Zahlungsdienstleisters hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 294/19) entschieden: Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zu einer Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 1, 2 Halbsatz 2 BGB verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    Ein Zahlungsvorgang ist autorisiert und gegenüber dem Zahler wirksam, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat, § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zustimmung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB muss tatsächlich vom Zahler stammen. Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, da die Regelungen in § 675j Abs. 1, § 675u Satz 1 BGB abschließend sind. Die Zustimmung kann gemäß § 675j Absatz 1 Satz 2 BGB entweder durch Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, durch Autorisierung erfolgen. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB.

    Die Voraussetzungen des § 675v Abs. 2 BGB aF lagen hier vor:

    Die Leiterin der Finanzbuchhaltung der Klägerin verletzte als deren Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB eine Bedingung für die Nutzung des Verfahrens der „Zahlungsanweisungen per Fax“. Weil § 675v Abs. 2 BGB aF qualifizierte Anforderungen an die Haftung des Zahlers stellt, steht einer Zurechnung des Handelns der Leiterin der Finanzbuchhaltung nach § 278 BGB nicht entgegen, dass die Regelung des § 675u Satz 2 BGB nicht mittels der Grundsätze über die Rechtsscheinhaftung überspielt werden kann.

    Verletzt war hier die „Bedingung“, dass der Faxauftrag der Beklagten von der Leiterin der Finanzbuchhaltung nur insoweit weitergeleitet werden durfte, als er tatsächlich vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet war. Gegen diese Bedingung hat die Leiterin der Finanzbuchhaltung nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich verstoßen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übermittelte sie der Beklagten wissentlich und willentlich Telefaxaufträge, die nicht die zuvor eigenhändig auf dem Telefaxauftrag angebrachte Unterschrift des Geschäftsführers trugen, sondern mit elektronisch übermittelten und durch Ausdruck reproduzierten „Unterschriften“ des Geschäftsführers versehen waren. Damit wich sie bewusst von den zwischen den Parteien zum Ausschluss des Fälschungsrisikos vereinbarten Bedingungen in Nr. 1 lit. b der „Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen“ ab.

    Der Schaden der Beklagten besteht in der Belastung mit der Verpflichtung aus § 675u Satz 2 BGB. Eine Kürzung des Anspruchs der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass das Handeln der Leiterin der Finanzbuchhaltung von den üblichen Zahlungsvorgängen abwich, die Beklagte diese Besonderheit erkannte und deshalb die Leiterin der Finanzbuchhaltung anregte, die Zahlungsvorgänge im Electronic-Banking-Verfahren durchzuführen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen, weil die Leiterin der Finanzbuchhaltung auf den Faxanweisungen bestanden und diese vor ihrer Ausführung jeweils telefonisch bestätigt habe, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Auffassung der Revision, die gesetzliche Risikoverteilung spreche gegen eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Klägerin, geht schon deshalb fehl, weil § 675v Abs. 2 BGB aF im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung dem Nutzer grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung für den durch die nicht autorisierte Zahlung entstandenen Schaden auferlegt. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nach § 675v Abs. 2 BGB aF zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist, kann aus der gesetzlichen Risikozuweisung für das Vorliegen einer Autorisierung kein anspruchsmindernder Umstand hergeleitet werden. Eine fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

    Zugleich entschied der BGH, dass eine Bank dem Anspruch eines Zahlungsdienstnutzers auf Wiedergutschrift eines unautorisiert abgebuchten Betrages den Schadensersatzanspruch §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB im Wege der dolo agit-Einrede entgegenhalten kann (so auch Oberlandesgericht Köln, 13 U 167/22).

  • Anspruch auf Zusammenveranlagung nach Trennung

    Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist.

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  • Vollstreckungsabwehrklage gegen Beschäftigungstitel wegen Unmöglichkeit der Beschäftigung

    Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

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  • Zur Wirksamkeit eines Insichgeschäfts

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 6/16) konnte nochmals bekräftigen, dass es dabei verbleibt, dass ein Insichgeschäft dann nicht unwirksam ist, wenn es für den Vertretenen nicht nachteilig ist. Dies auch zwischen Geschäftsführer und GmbH, was bedeutet, dass eine mögliche Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer vorgenommenen Insichgeschäfts – das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt – voraussetzt, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.

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  • ColdCall: Kein Zahlungsanspruch bei Vertragsschluss auf Grund unerwünschten Werbeanrufs

    Das Amtsgericht Bonn (109 C 348/14) hat entschieden, dass kein Zahlungsanspruch aus einem Vertrag besteht, der nach einem vorangegangenen unzulässigen Werbeanruf in einem Unternehmen zu Stande kam. Denn auch wenn der Vertragsschluss zu Stande kam, so besteht für den Angerufenen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der (angeblich) geschuldeten vertraglichen Leistung. Denn ein solcher unverlangter Werbeanruf ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und es besteht sogar ein Unterlassungsanspruch.

    Update: Zuerst vom Landgericht bestätigt hat der BGH am Ende die Entscheidung aufgehoben!

    Am Rande äussert sich das Gericht dann noch zur Frage, wann ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen anzunehmen ist, viele Anrufer in Gewerbebetrieben versuchen dies erfahrungsgemäß in ihrem Interesse viel zu stark auszuweiten. Insbesondere reicht mit ständiger Rechtsprechung nicht, dass ein irgendwie geartetes Interesse des Unternehmers vorliegt, etwa wie hier hinsichtlich von von Telefonbucheinträgen oder Werbeanzeigen. Das Gericht stellt hier zu Recht klar, dass ansonsten in diesen Fällen mit massenhafter Belästigung zu rechnen wäre, die gerade zu vermeiden ist.

    Hinweis: Damit ein mutmaßliches Einverständnis vorliegt muss ein sich aufdrängendes konkretes Bedürfnis anzunehmen sein in dem Sinne, dass es einem objektiven Betrachter sich geradezu aufdrängt, dass es realistisch erscheint der Angerufene würde auch von sich aus jederzeit den Kontakt zum Anrufer suchen. Dies wird bei gewerblichen Betrieben und massenhaft erbrachten Dienstleistungen nur äusserst selten der Fall sein.
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  • Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen Lastschriften

    Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).

    Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.

    Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

    Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent. (mehr …)