Schlagwort: Alkohol

Alkohol spielt im Strafrecht oft eine Rolle, etwa bei der Die „Trunkenheitsfahrt“, die der kurze Begriff für die Trunkenheit im Verkehr ist. Zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier bei uns die Beiträge.

Alkohol kann dabi in Strafverfahren auf verschiedene Weise eine Rolle spielen:

  • Verkehrsdelikte: Alkohol am Steuer ist ein häufiger Grund für Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Wird der Beschuldigte bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Alkohol getestet, kann dies als Beweismittel gegen ihn verwendet werden.
  • Körperverletzung: Auch bei Körperverletzungsdelikten kann Alkohol eine Rolle spielen. Wenn der Täter unter Alkoholeinfluss stand, kann dies als strafverschärfender Umstand gewertet werden.
  • Sexualdelikte: Bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung kann Alkohol als Mittel eingesetzt werden, um das Opfer gefügig zu machen oder zu verunsichern. Wenn der Täter das Opfer unter Alkoholeinfluss gesetzt hat, kann dies als erschwerender Umstand gewertet werden.
  • Unfallflucht: Wenn der Beschuldigte nach einem Unfall flüchtet und später auf Alkohol getestet wird, kann dies als Beweis gegen ihn verwendet werden.
  • Zeugenaussagen: Zeugen, die bei einem Vorfall anwesend waren, können Alkoholgeruch oder Alkoholkonsum des Beschuldigten oder anderer Beteiligter bemerkt haben. Diese Zeugenaussagen können als Beweismittel verwendet werden.
  • Schuldfähigkeit: Alkoholkonsum kann die Schuldfähigkeit beeinflussen und damit zu einer geringeren Strafe führen.

Im Fazit kann Alkohol also in vielen Arten von Strafverfahren eine Rolle spielen, entweder als Beweismittel gegen den Angeklagten oder als strafverschärfender Umstand. Dabei ist zu beachten, dass Alkoholkonsum allein keinen Straftatbestand darstellt, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten relevant sein kann.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

    Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden.

    Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.

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  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

    Nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock fallen hierunter jedoch keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. Daher hoben die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz wieder auf, mit dem ein Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden war. Er hatte alkoholisiert einen Fischkutter geführt.

    Nach Ansicht der Richter würden von § 69 StGB nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. § 69 StGB bezwecke eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. Aus diesem Schutzzweck folge, dass ein Bezug zum Straßenverkehr bestehen müsse. Boote würden damit generell nicht unter das Merkmal Kraftfahrzeug fallen (OLG Rostock, 1 Ss 95/08).

  • Bundesrat winkt durch: Blutproben demnächst auch ohne Richter?

    Es ist soweit: Der Bundesrat hat heute den

    Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben (hier als PDF)

    durchgewunken. Demzufolge soll nun der Richtervorbehalt aufgehoben werden, sprich: Beim Verdacht des alkoholisierten Führens eines KFZ darf ohne Anordnung eines Richters eine Blutprobe entnommen werden.
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  • Entnahme der Blutprobe: Entscheidungsübersicht

    Das KG Berlin hat im Juli 2009 ((3) 1 Ss 204/09 (71/09)) festgehalten, dass man bei der Feststellung, ob Polizeibeamte willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen haben (was u.U. zu einem Verwertungsverbot führen würde), den zeitlichen Abstand zu den höchstrichterlichen Entscheidungen im Auge haben muss, die ausdrücklich auf die Einhaltung des Richtervorbehaltes pochen:

    Dennoch gibt der Senat zu bedenken: Vorliegend ist von einer Gedankenlosigkeit der Polizeibeamten bei der Behandlung der Anordnungskompetenz auszugehen. Diese mag auch dadurch gefördert worden sein, dass – wie in der oben zitierten Entscheidung des BVerfG und der ihm folgenden Rechtsprechung geschehen – vielfach die Annahme eines Verwertungsverbotes infolge Verneinung eines willkürlichen Verstoßes abgelehnt wurde. Angesichts der in den vergangenen beiden Jahren sich häufenden Anzahl von veröffentlichten Entscheidungen gerade zu den möglichen Konsequenzen der Missachtung der Kompetenzvorschrift des § 81 a Abs. 2 StPO geht der Senat jedoch davon aus, dass nunmehr die Brisanz der Verletzung des Richtervorbehalts auch in den Kreisen der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfspersonen hinreichend bekannt ist. Dies veranlasst den Senat zu dem Hinweis, dass mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein wird.

    Das Schleswig-Hoslteinische OLG (1 SsOWi 92/09) betont, das alleine die abstrakte Gefahr des Abbaus (und erschwerten Nachweises) konsumierter Drogen noch keine Gefahr im Verzug bedeutet. Die entsprechende Anordnung des Polizeibeamten wies das OLG zurück, denn:

    In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil dieser sich generell für anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war.

    In der Vergangenheit war die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe durchaus üblich, weil in der Zeit, als es noch keine Mobiltelefone gab, ein Richter regelmäßig nicht rechtzeitig erreichbar war, ohne dass es durch den Alkoholabbau im Blut zu einem Beweismittelverlust gekommen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit in einer Reihe von Entscheidungen an die Annahme von Gefahr im Verzug strengere Anforderungen gestellt, zumal wegen der heutigen verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten ein Richter schneller und leichter erreichbar ist als früher. (Quelle: PM des Gerichts)

    Das OLG Oldenburg (1 Ss 183/09) kommt zu dem Ergebnis eines Verwertungsverbots jedenfalls dann, wenn kein Richter hinzugezogen wurde, obwohl es in einer innerdienstlichen Anweisung so vorgesehen war. Das OLG Celle betont (322 SsBs 197/09), dass Blutentnahmen ohne den Versuch einer richterlichen Anordnung zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dabei ist zu bedenken, dass alleine das festhalten der Person bzw. Verbringen zur Polizeiwache noch keinen richterlichen Beschluss bedarf.

  • Tschechische Fahrerlaubnis kann in Deutschland unwirksam sein

    Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. (mehr …)

  • BTM-Strafrecht: Urteil muss Angaben zum Wirkstoffgehalt machen

    Das strafgerichtliche Urteil muss in BTM-Strafsachen Festellungen hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehaltes enthalten, andernfalls leidet es an einem erheblichen Mangel. Geschehen muss dies in erster Linie durch ein Wirkstoffgutachten – eröffnet ist dabei Aber auch die Möglichkeit der Schätzung durch das Gericht, solange die Grundlagen der Schätzung mitgeteilt werden und nachvollziehbar sind.

    Hier gilt, dass nähere Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumessung im Regelfall unerlässlich sind, da das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt werden (BGH, 4 StR 517/11).

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  • Strafrecht: Intime Fragen an Zeugen

    Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu  nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.

    BGH Beschluss vom 11.1.2005, Az: 1 StR 498/04

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  • Mordmerkmal „gemeingefährliches Mittel“ und KFZ

    Zum Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln“ beim Einsatz eines
    Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug.

    BGH Urteil vom 16.8.2005, Az: 4 StR 168/05

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  • Personalakten: So lösen Sie das Problem „Sensible Daten in Personalakten“

    Die ordnungsgemäße Führung von Personalakten im Unternehmen ist nicht einfach. Richtig schwierig wird es, wenn sensible Daten in der Akte abgelegt werden sollen.

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  • Eine von der Polizei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnene Blutprobe führt nicht immer zu einem Verwertungsverbot

    Die 2. Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Itzehoe hat mit dem gestern zugestellten Beschluss vom 08.12.2009 die Beschwerde eines Autofahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins verworfen, obwohl lediglich ein Polizeibeamter ohne Rücksprache mit einem Richter die Blutprobe angeordnet hatte.

    Die Kammer hält – anders als der 1. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem in einem Bußgeldverfahren ergangenen Urteil vom 26.10.2009 – das Ergebnis der von einem Polizeibeamten angeordneten Blutuntersuchung für verwertbar.

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  • StPO: Begründung der Beschuldigteneigenschaft

    Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). (BGH, Urteil vom 3.7.2007, 1 StR 3/07)

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  • Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB

    Die gemessene Atem-Alkohol-Konzentration ist allein nicht geeignet, den Betroffenen
    einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu überführen. Es besteht dazu derzeit kein
    medizinisch-naturwissenschaftlicher Erfahrungssatz, der in den maßgegebenen
    Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt wäre. Ein BAK-Wert ist
    nicht mit einem konstanten Umrechnungsfaktor in einem BAK-Wert konvertierbar. Die
    Schwankungsbreite der Umrechnungsquotienten beträgt vielmehr nach derzeitigen
    wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen 0,740 und 3,290.
    Die Umrechnung führt hier zwar zu einer Wahrscheinlichkeit von 99,63 % für eine BAK
    über 1,1 0/0 und damit nach wissenschaftlichen Maßstäben zu einer ausreichenden
    Sicherheit. Diese hohe Wahrscheinlichkeit ist auch ein gewichtiges Beweisanzeichen
    für eine BAK von mindestens 1,1 0/0. sie reicht aber als alleiniges Beweismittel zur Überführung des Betroffenen nicht aus. das Ergebnis der Umrechnung der AAK in BAK
    ist lediglich ein relativer Erfahrungssatz mit einer statistischen
    Wahrscheinlichkeitsaussage. Wenn daraus ein zwingender Schluss gezogen wird,
    stellt sich die Aussage als absoluter Erfahrungssatz dar, der einer uneingeschränkten
    revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
    OLG Naumburg, Beschl. v. 05.12.2000, 1 Ws 496/00

  • Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur

    Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur

    Wann ist eine reale Person in einer Romanfigur erkennbar?

    Urteil BGH vom 21.6.2005, VI ZR 122/04

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  • Mit auf der Fahrbahn liegenden Personen müssen Sie bei Dunkelheit nicht rechnen!

    Fahrlässige Tötung im Strassenverkehr: Das Landgericht Mühlhausen (3 Qs 43/21) hat jetzt die Frage verneint, ob ein Autofahrer damit rechnen muss, dass nachts außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße ein dunkel gekleideter Fußgänger auf der Fahrbahn liegt. Dem Fahrer war eine fahrlässige Tötung vorgeworfen worden, weil er den Fußgänger überfahren hatte und dieser an den Folgen des Unfalls verstarb.

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  • MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

    Hohe BAK und fehlende Ausfallerscheinungen können auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt zu einer MPU führen: Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

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