Unterbringung nach §64 StGB (Entziehungsanstalt)

Die in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ein dauerhaftes Thema im BTM-Strafrecht, das Angeklagte sehr belastet: Wir klären hier auf und helfen Ihnen, unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei ist insbesondere bei Drogendelikten tätig und hat schon oft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abwehren können.

Maßregelanordnung nach § 64 StGB („Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“)

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB, also die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, kommt in Betracht, wenn es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, die der Täter im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein Unterfall der zweiten, so dass diese den Oberbegriff darstellt. In beiden Fällen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) ist ein Minenfeld, in dem man sich sicher bewegen muss als Strafverteidiger!

Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGH, 1 StR 320/17). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (BGH, 3 StR 191/09).

Es reicht bereits aus, wenn der Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten bzw. auf die Intensität der Tatausführung hatte (BGH, 2 StR 470/96, 4 StR 443/05, 1 StR 351/16 und 3 StR 166/18). Bei einer Tatbegehung im Rausch liegt ein symptomatischer Zusammenhang nahe, wenn der Täter erheblich unter dem Einfluss desjenigen berauschenden Mittels stand, hinsichtlich dessen auch sein Hang besteht (BGH, 2 StR 95/20).

Hinreichende Aussicht auf Behandlungserfolg

Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Das Tatgericht hat also bei einer fehlenden Therapiewilligkeit zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH, 2 StR 170/09).

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Unterbringung nach §64 StGB

Die Unterbringung nach §64 StGB ist zwar auf den ersten Blick ein erheblicher Einschnitt – aber auch eine Chance für den kranken Angeklagten: Zeitnah und ohne eigene Entfaltung steht die Therapie im Raum.

Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erforderlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest „erheblichen“ Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (BGH, 4 StR 54/18 und 4 StR 496/13). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen (BGH, 1 StR 51/18). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 13).

Annahme eines Behandlungserfolges

Damit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB durch das Gericht in einem Strafverfahren angeordnet werden kann, wird eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht benötigt. Dies setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Hierzu ist eine konkrete einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich – allgemeine Erklärungen des Betroffenen alleine etwa reichen nicht aus.

Beim BGH (2 StR 72/18) finden sich einige Sätze zur Annahme einer hinreichenden Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des §64 Satz 2 StGB),er Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist. Dabei hatte der Angeklagte in der Verhandlung noch den Wunsch hiernach geäußert. Dies aber genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, die an die Bejahung einer konkreten Behandlungsaussicht zu stellen sind, so der BGH:

„Zwar handelt es sich bei dem angeführten Gesichtspunkt um einen prognosegünstigen Umstand. Dieser Hinweis vermag jedoch für sich genommen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn und soweit nach den Feststellungen auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 650/13, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 2). In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571, 572).“

Vorliegend störte sich der BGH daran, dass das Gericht einzelne Aspekte nicht in die Gesamtwürdigung hat einfließen lassen: So den seit langem und dauerhaft bestehenden Beikonsum verschiedener BTM, der auch noch erfolgreich verheimlicht wurde:

  • Eine gut 10 Jahre vorher wegen Aussichtslosigkeit abgebrochene Maßnahme nach §64 StGB;
  • Erfolglose Rückstellungen nach §35 StGB;
  • Keinerlei vorhandene Abstinenzzeiten

Vorwegvollzug bei Unterbringung nach §64 StGB

Weiterhin mit Kritik blickt der BGH auf die in der Praxis gerne hinten an gestellte Frage des Vorwegvollzugs:

„Darüber hinaus hätte das Landgericht die Frage eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) näher prüfen und in den Urteilsgründen erwägen müssen. Zwar ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als Soll- Vorschrift ausgestaltet, so dass in Ausnahmefällen auch von der Anordnung des Vorwegvollzugs abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 456/17, StraFo 2018, 172).

Dies bedarf jedoch näherer Darlegung und Erörterung. Diese war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe bereits vollständig durch Anrechnung der erlittenen erledigt und deshalb für die Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79). Diese Voraussetzungen waren hier unter Berücksichtigung einer Halbstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, einer von der Strafkammer prognostizierten Behandlungsdauer von eineinhalb Jahren und der zum Urteilszeitpunkt sechseinhalb Monate dauernden Untersuchungshaft nicht gegeben.“

Im Rahmen einer solchen Betrachtung kann auch die Wirkung einer etwaigen späteren Maßregelaussetzung zur (§ 67d Abs. 2 StGB) mit entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht einbezogen werden:

Nach § 64 S. 2 StGB bedarf es für die Maßregelanordnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht. Diese setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren (vgl. Fischer a.a.O., § 64 Rdn. 19 m.w.N.). Dabei ist eine konkrete einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich. Bei dieser darf auch die Wirkung einer etwaigen späteren Maßregelaussetzung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 StGB) mit entsprechenden Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht außer Betracht bleiben.

Zwar könnte der Wortlaut des § 64 S. 2 StGB („durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt“) zunächst darauf hindeuten, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht in dem o.g. Sinne allein auf diese Behandlung ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ankäme. Dies beruht darauf, dass eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, bei der auch frühere zumindest vorübergehende erfolgreiche Therapieversuche etc. (vgl. BGH, Beschl. v.12.07.2012 – 2 StR 602/11 – juris) sowie die Zukunftsaussichten des Angeklagten (vgl. van Gemmeren in MK-StGB, 3. Aufl., § 64 Rdn. 66) zu berücksichtigen sind.

Bei seiner Würdigung hat das Landgericht zwar gesehen, dass der Angeklagte 2014/2015 in der geschützten Umgebung eines Klosters ein Leben ohne und Betäubungsmittel führen konnte und er auch offenbar während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts auf Hof Fleckenbühl 2015/2016 (offenbar) ohne Suchtmittelrückfälle geblieben ist.

Es hat aber nicht erkennbar in den Blick genommen, dass nach einer erfolgreichen Entziehungsbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB und einer Maßregelaussetzung zur Bewährung entsprechende geschützte Lebensumstände, in denen es dem Angeklagten gelingt, ohne Rückfälle zu leben, hergestellt und ggf. über entsprechende Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) sichergestellt werden können.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 7/20

Fehlende Therapiebereitschaft

Insgesamt ist daran zu erinnern, dass eine Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zu- rückgehen.

Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände. Dabei sind neben der konkreten Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (BGH, 5 StR 564/19 und 1 StR 433/19).

Eine schlicht subjektiv bestehende (angebliche) fehlende Therapiebereitschaft des Angeklagten ist für sich genommen mit dem BGH kein Grund, von der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB abzusehen: Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht tragfähig ist, lässt sich nämlich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen Umstände beurteilen. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob eine Therapiebereitschaft des Angeklagten möglicherweise (noch) geweckt werden kann (siehe BGH, 1 StR 639/19).

Unterbringung nach §64 StGB (Entziehungsanstalt) - Rechtsanwalt Ferner

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Grundsätzliche Unterbringung

Es gilt aber zudem, dass entsprechend der gesetzgeberischen Wertung der §§ 64, 67f StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich erfolgen soll, und zwar auch dann, wenn diese Maßregel bereits in einem früheren Verfahren angeordnet worden war (BGH, 4 StR 47/19).

Zwar ist nach der Umgestaltung des § 64 StGB in eine Sollvorschrift die Anordnung der Maßregel bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht mehr zwingend. Jedoch kommt ein Absehen von der Unterbringungsanordnung – auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/5137 S. 10, 16/1344 S. 12) – nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH, 4 StR 497/15 und 4 StR 47/19).

Ein solcher Ausnahmefall folgt nicht daraus, dass bereits eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet ist (BGH, 4 StR 47/19). Vielmehr ergibt sich für den BGH aus § 67f StGB, dass von einer an sich gebotenen Unterbringungsanordnung gerade nicht deshalb abgesehen werden kann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreck- bare Unterbringungsanordnung besteht (BGH, 3 StR 305/06 und 1 StR 47/02 sowie 4 StR 108/92).

Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden – was aber auf keinen Fall ein Selbstläufer ist! Gerade, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu verhindern ist und man in die zur Bewährung gelangen möchte, ist eine frühzeitige Planung und Klärung der Strategie notwendig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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