Schlagwort: Alkohol

Alkohol spielt im Strafrecht oft eine Rolle, etwa bei der Die „Trunkenheitsfahrt“, die der kurze Begriff für die Trunkenheit im Verkehr ist. Zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier bei uns die Beiträge.

Alkohol kann dabi in Strafverfahren auf verschiedene Weise eine Rolle spielen:

  • Verkehrsdelikte: Alkohol am Steuer ist ein häufiger Grund für Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Wird der Beschuldigte bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Alkohol getestet, kann dies als Beweismittel gegen ihn verwendet werden.
  • Körperverletzung: Auch bei Körperverletzungsdelikten kann Alkohol eine Rolle spielen. Wenn der Täter unter Alkoholeinfluss stand, kann dies als strafverschärfender Umstand gewertet werden.
  • Sexualdelikte: Bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung kann Alkohol als Mittel eingesetzt werden, um das Opfer gefügig zu machen oder zu verunsichern. Wenn der Täter das Opfer unter Alkoholeinfluss gesetzt hat, kann dies als erschwerender Umstand gewertet werden.
  • Unfallflucht: Wenn der Beschuldigte nach einem Unfall flüchtet und später auf Alkohol getestet wird, kann dies als Beweis gegen ihn verwendet werden.
  • Zeugenaussagen: Zeugen, die bei einem Vorfall anwesend waren, können Alkoholgeruch oder Alkoholkonsum des Beschuldigten oder anderer Beteiligter bemerkt haben. Diese Zeugenaussagen können als Beweismittel verwendet werden.
  • Schuldfähigkeit: Alkoholkonsum kann die Schuldfähigkeit beeinflussen und damit zu einer geringeren Strafe führen.

Im Fazit kann Alkohol also in vielen Arten von Strafverfahren eine Rolle spielen, entweder als Beweismittel gegen den Angeklagten oder als strafverschärfender Umstand. Dabei ist zu beachten, dass Alkoholkonsum allein keinen Straftatbestand darstellt, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten relevant sein kann.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BGHSt 37, 214 – Hoferbenfall

    Beim Hoferbenfall wird die Frage behandelt, wie damit umzugehen ist, wenn ein zur Tat angestifteter einem error in persona unterliegt. Es ist eine moderne Fassung des Rose-Rosahl-Falles und gerade in Klausuren des kleinen Scheines anzutreffen. Die Aussage des BGH dazu:

    Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.

    Im Folgenden die Entscheidung des BGH.

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  • VG Aachen: Einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt Führerscheinentzug

    Das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011) hat – in Konkretisierung der gefestigten Rechtsprechung – festgestellt, dass derjenige, der regelmäßig Cannabis konsumiert und zwischen Konsum wie Autofahrt nicht mehr trennen kann, ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Strassenverkehr zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist also möglich, auch wenn dieser jemand erstmals „erwischt“ wurde. Dazu auch die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11, hier vorgestellt) und des VG Mainz (3 L 655/10) beachten.

    Die Rechtsprechung geht dabei bisher den Weg, auch bei einem erstmals „erwischten“ Autofahrer über die THC-Konzentration im Blut zu argumentieren. Wie beim Alkohol gibt es dabei eine absolute und eine relative Schwelle: So wird absolut vermutet, dass der Fahrer nicht mehr zwischen Konsum und Autofahren trennen kann, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml aufweist; oder relativ, wenn sein Blut über eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml verfügt und zusätzliche Auffälligkeiten gezeigt werden (also Schlangenlinien etc.). Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des BVerwG (3 C 1.08, hier vorgestellt).

    Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass auch bei lediglich (vermeintlich) „gelegentlichem Konsum“ ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann!

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Zum Thema:

  • VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

    Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.

    Im von der 11. Kammer des Gerichts entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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  • Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine Körperverletzung „durch eine das Leben gefährdende Behandlung“ voraus. Es ist nicht erforderlich, dass die Tathandlung zu einer tatsächlichen Lebensgefahr für das Opfer der Körperverletzung führt; vielmehr muss die jeweilige Einwirkung des Täters nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Entscheidend ist also die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.

    Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung des § 223 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung rechtfertigen zu können, kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine lebensgefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen.

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 520/12) hatte sich etwa zur Frage geäußert, inwiefern eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung vorliegen kann bei Schlägen mit der bloßen Hand. Dazu weist der BGH korrekt darauf hin, dass es hierfür erforderlich – aber auch genügend ist – dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden. Zu Schlägen mit der Hand führt der BGH dann aus:

    Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).

    Übrigens: Beim Würgen am Hals ist mit dem OLG Hamm (III-3 RVs 13/12) gleichsam nicht ausreichend, dass überhaupt gewürgt wurde – vielmehr sind Intensität und Dauer des Würgens heran zu ziehen und zu berücksichtigen.

    Vorsatz bei gefährlicher Körperverletzung

    Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist danach zumindest erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die generelle Lebensgefährlichkeit des Handelns in der konkreten Situation für das Opfer ergibt. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit müssen für die Annahme eines bedingten Verletzungsvorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (dazu BGH, 2 StR 267/22).

  • Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus

    Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration.

    Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.

    Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08).

  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

    Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

    Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3).

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  • Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

    Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Achtung: Diese Rechtsprechung ist überholt, beachten Sie dazu diesen aktuelleren Beitrag!

    Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,– €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

    Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.

    Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

  • Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

    In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei „Gefahr im Verzug“ möglich.

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  • Auch bei Haschisch Führerschein weg

    Dass Alkohol am Steuer den Führerschein kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von Haschisch oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.

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  • Alkoholbedingter Unfall führt zum Entzug der Waffenbesitzkarten

    Verwaltungsgericht Minden: Alkoholbedingter Zusammenstoß mit Zug führt zum Entzug der Waffenbesitzkarten.
    Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Eingriffs in den Schienenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit ist geeignet, den Widerruf der Waffenbesitzkarten zu rechtfertigen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 14.09.2007 entschieden. (mehr …)

  • Persönlichkeitsrecht: Fotos in der Discothek

    Das AG Ingolstadt (10 C 2700/08) hat schon vor längerer Zeit zutreffend festgestellt, dass Disco-Betreiber nicht ohne ausdrückliche Einwilligung Fotos ihrer Besucher anfertigen und zu Werbezwecken nutzen dürfen. Unabhängig von dem Urteil fallen mir dazu folgende Anmerkungen auf die Schnelle ein:

    • Sobald die Einwilligung über AGB untergeschoben werden soll (hier stand eine Hausordnung im Raum, die man mit einer Clubmitgliedschaft akzeptiert, also AGB), ist zu beachten, dass die entsprechenden Regelungen besonders hervor zu heben sind (§4a I 3 BDSG). Ein Verstoß ist ein Unwirksamkeitsgrund – und ich stelle häufig einen Verstoß gegen diese Regelung fest.
    • Selbst wenn dies eingehalten wird, wird man sich streiten müssen, ob eine solche Regelung nicht überraschend ist. Denn man muss eben nicht damit rechnen, bei einem Disco-Besuch der Willkür des Betreibers ausgesetzt zu sein, ob man mittels (peinlicher) Fotos in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Die Tatsache, dass solche Fotos verbreitet sind, heißt insofern gar nichts, denn alleine aus der Existenz der Praxis solcher Fotos lässt sich nicht schließen, dass andere Betreiber nicht ordnungsgemäß eine Einwilligung einholen. So oder so: Ein häufig begangener Rechtsbruch kann nicht die Rechtslage ändern.
    • Wiederum muss betont werden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung an der persönlichen Einsichtsfähigkeit zu messen ist, die nicht das Gleiche wie die Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB ist. Inwiefern bei Teenagern, die mitunter auch noch alkoholisiert sind, eine entsprechende Einsichtsfähigkeit vorliegt, muss man wohl im Einzelfall beurteilen.
    • Zuletzt dürfte seit dem 1.9.09 in diesem Fall das neu eingeführte Koppelungsverbot des §28 Absatz 3b BDSG greifen, das die Koppelung zwischen Einwilligung und Eintritt wahrscheinlich unwirksam werden lässt, so dass Gerichte gar nicht erst zur Frage, ob eine Einwilligung vorliegt, kommen müssen.

    Im Ergebnis, mit ein wenig Lebenserfahrung, ist dieser ganze Streit so oder so überflüssig: In jeder Diskothek findet man zu Hauf Personen, für die es nichts schöneres als ein Abbild auf der Webseite einer prominenten Dorfdisco gibt. Eine Einwilligung zu fingieren oder unter zu schieben wird mit Blick auf das Werbeverlangen der Disco gar nicht nötig sein. Insofern ist aber mein zweiter Hinweis oben zu bedenken und vielleicht nicht gerade den sturztrunkene Teenie als einwilligendes Foto-Objekt auszuwählen.

    Übrigens: Wenn man ordnungsgemäß eine Einwilligung einholen möchte, geht das sicherlich nicht, indem man sich zusichern lässt “irgendwelche Fotos” zu machen und die dann ohne zeitliche Begrenzung in jeglicher Art & Weise zu nutzen. Vielmehr wäre es wohl am besten, sich das konkrete Foto von den Betroffenen “abnehmen” zu lassen und dabei eine Zusicherung zu treffen, wo und wie die Fotos genutzt werden, z.B. “Das Foto wird auf unserer Webseite im Bereich …. ohne Veränderung für max. 3 Monate genutzt”. Gerade das Bestimmtheitsgebot der Einwilligung wird in Klauseln gerne missachtet und kann dann die ganze Einwilligung zerschießen – wer gar Fotos aus seiner Disco nutzt, um damit Flyer zu bedrucken, der dürfte sich m.E. ganz warm anziehen.

  • Keine Bewährung: Alkohol am Steuer und fahrlässige Tötung

    Das ist das Ergebnis einer Revisionsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht verwarf damit die Revision eines Lkw-Fahrers. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung gewandt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

    Der nicht vorbestrafte Mann war mit seinem Lkw in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrer verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Lkw-Fahrer hatte mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.

    Auch ein bisher unbescholtener Kraftfahrer kann nicht mit einer Strafaussetzung auf Bewährung rechnen, wenn er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wird. (mehr …)

  • Trunkenheitsfahrt: Gerichtliche Feststellungen zur alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit

    Für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr auch bei Auftreten schwieriger Verkehrssituationen über eine längere Strecke zu führen. Dies hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, 4 StR 80/23).

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  • Deckelung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber

    Beim Landesarbeitsgericht München (11 Sa 319/11) musste man sich mit der Schadensersatzpflicht eines Arbeitnehmers auseinandersetzen, der – wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens – bei seinem Arbeitgeber für einen Schaden sorgte. Natürlich muss ein Arbeitnehmer nicht immer gegenüber seinem Arbeitgeber für Schäden eintreten, die er verursacht – jedenfalls aber dann, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Grundsätzlich gilt:

    Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Schaden zu tragen, wobei eine Haftungserleichterung von einer Abwägung im Einzelfall abhängig ist. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhältnismäßig zu teilen ist.

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  • Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis

    Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht (mehr …)