Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Rechtsschutzversicherung bei Strafverteidigung – im Strafrecht? Die Rechtsschutzversicherung ist mit einigen Einschränkungen sicher eine der Versicherungen, die noch einen gewissen Sinn ergibt. Allerdings haben auch hier die Versicherungen über die sogenannten Ausschlussklauseln die Möglichkeit, einen Zahlungsanspruch abzuwehren oder im Nachhinein gezahlte Gebühren zurückzufordern.

Immer wieder melden sich Menschen voller Hoffnung, dass sie mit ihrer Rechtsschutzversicherung wedeln und die Strafverteidigung sicher ist – ich erkläre hier, warum das nicht so ist. Und Sie sollten dankbar sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Bedeutungsvoll bei Rechtsschutzversicherungen (RSV) im Strafrecht ist die sogenannte „Vorsatzklausel“: Wird dem Versicherungsnehmer z. B. eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so ist Versicherungsschutz über die Rechtsschutzversicherung dann nicht zu erreichen, wenn die Straftat eine sogenannte Vorsatztat darstellt. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr besteht hier die kleine Besonderheit, dass in jedem Fall „vorläufiger“ Deckungsschutz zu erteilen ist. Wird aber der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt, wird dieser Versicherungsschutz im Nachhinein entfallen.

Beispiel: Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Dies alles sei an folgendem Beispiel kurz erläutert:

Ein Autofahrer wird nach einer durchzechten Nacht auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei kontrolliert. Es stellt sich heraus, dass er einen „Restalkohol“ von 1,2 Promille im Blut hatte. Dass eine Bestrafung nunmehr erfolgt, ist ganz klar. Wenn aber der Autofahrer einen Rechtsanwalt einschaltet und dieser Rechtsanwalt ordentlich arbeitet, kann die zu erwartende Strafe erheblich niedriger ausfallen. Hinzu kommt die Beratung, wie man sich durch unsachgemäße Verteidigung nicht noch mehr schadet – und so schnell wie möglich wieder eine Fahrerlaubnis bekommt (schlechte Verteidigung kann hier viele unnötige Monate kosten). Allerdings sind die Kosten für diesen Rechtsanwalt auch nicht gerade unerheblich.

Wenn der Autofahrer nunmehr auch eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die auch bei Strafsachen einzustehen hat, könnte der Autofahrer die Kosten des Rechtsanwalts und weiterer Auslagen von der Rechtsschutzversicherung verlangen. Dann muss aber in dem Strafbefehl oder in dem Urteil das Zauberwort „fahrlässig“ auftauchen. Nur wenn der Autofahrer wegen „fahrlässiger Trunkenheit“ verurteilt wird, greift die sogenannte Vorsatzklausel nicht. Daher muss ein ordentlich arbeitender Rechtsanwalt auch auf diese Terminologie achten. Wird hierzu nichts gesagt, besteht seitens der Staatsanwaltschaft mit steigender Promillezahl die Tendenz, Vorsatz anzunehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Strafrecht zur Rechtsschutzversicherung im Strafrecht - Rechtsschutzversicherungen im Strafrecht funktionieren nicht

Es ist Ihre Rechtsschutzversicherung – nicht meine!

Eine Wahrheit, die Ihnen nicht gefällt: Es ist Ihre Rechtsschutzversicherung, nicht meine. Manchmal höre ich Sätze wie „Warum habe ich dann eine Rechtsschutzversicherung?“ … aber das ist nicht mein Problem. Ich möchte vernünftig bezahlt werden – und Sie wollen das auch, damit Ihre Verteidigung gesichert ist.

Sie müssen sich informieren, bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen: Was ist abgedeckt und was wird gezahlt? Wie hoch ist Ihre Selbstbeteiligung? Und warum haben Sie keinen Spezial-Strafrechtsschutz abgeschlossen? Es ist Ihre Entscheidung, wenn Sie hier geizig sind oder sich nicht informieren; aber wundern Sie sich nicht, wenn es dann hinterher wenig bringt.

Auch kostet die Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Zeit und Diskussionen, da Versicherer gerne kürzen. Die Idee, dass allein dieser zusätzliche Aufwand von meiner Kanzlei ohne Bezahlung betrieben wird, ist absurd. Ebenso wie die Idee, dass Sie „nichts bezahlen müssen“, nur weil Sie eine RSV haben. Schon allein, um diesem Irrtum vorzubeugen, zahlen Sie bei mir immer einen Vorschuss selbst und müssen sich auch selbst um die Deckungszusage kümmern.

Ihre Rechtsschutzversicherung ist wie Ihre private Krankenversicherung: Sie wählen Ihr Paket, es ist Ihre Entscheidung, welche Leistung Sie buchen – und es ist Ihre eigene Aufgabe, sich um die Abwicklung zu kümmern.

Denken Sie nach: Warum sollte Ihr Anwalt diesen Aufwand kostenlos für Sie erledigen, wo die Bezahlung ohnehin schon unterirdisch ist? Und wenn ein Anwalt das wirtschaftlich nötig hat, was sagt das über ihn aus?

Problem: Gesetzliche Gebühren

Ein weiteres Problem sind die teilweise vollkommen ungeeigneten gesetzlichen Gebühren, die normale Rechtsschutzversicherungen nur übernehmen – in einfachen Sachverhalten mit überschaubarer Verhandlungsdauer mögen diese noch passen und selbst spezialisierte Kanzleien wie die unsrige berechnen in passenden Fällen nur gesetzliche Gebühren.

Häufig aber, selbst im Verkehrsstrafrecht, bestehen Strafverteidiger auf Honorarvereinbarungen. Das bedeutet, es werden Gebühren vereinbart, die oberhalb der gesetzlichen Gebühren liegen. Wenn die Rechtsschutz zahlt, dann aber nur die geringeren Gebühren auf Basis des RVG („Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“) – die Differenz bleibt dann bei dem Mandanten „hängen“.

Und das ist der weitere Punkt: Sie kommen dank Ihrer RSV mit absurden Vorstellungen, was die Vergütung angeht, dann wundern Sie sich aber auch nicht, was Sie dafür bekommen. Anwälte müssen am Ende immer ihre Zeit in Geld umrechnen, denn alles andere bei uns kostet nun mal auch. Wenn Sie dann mit zu wenig in der Tasche kommen und einen Anwalt dafür finden, sollten Sie nicht überrascht sein, wenn der immer seltener erreichbar ist und später anfängt, seine Zeit einzuteilen. Wir sind nun mal ehrlicher, dafür wird aber auch vernünftig gearbeitet.

Das Problem sind darum nur teilweise die lebensfremden RVG-Gebühren und die Rechtsschutzversicherer, die in der Fernsehwerbung gerne vorgeben, als würde der Anwalt jubeln, wenn man die RSV-Karte zieht; das größte Problem sind Mandanten, die mit ihrer Freiheit spielen und dabei noch feilschen wollen, in der Hoffnung, die eigene Verteidigung und Zukunft über die Brücke der Rechtsschutzversicherung „geschenkt“ zu bekommen. Überlegen Sie sich immer vorher, wie viel Ihnen der Makel einer Vorstrafe, eine ruinöse Einziehung („Vermögensabschöpfung“) oder einer drohenden Freiheitsstrafe ist. Im Zweifel gilt auch hier: Sie finden immer einen, der es billiger macht. Oder in dem Fall: Mit den RSV-Gebühren zufrieden ist. Wir sagen dazu nur eines: Es ist Ihre Zukunft.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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