Wenn in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ‒ als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ‒ auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (zusammenfassend BGH, 4 StR 610/19).
Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ‒ ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ‒ zu prüfen (BGH, 3 StR 24/00, 3 StR 336/08 und 2 StR 481/12).
Das bedeutet, im zweiten Rechtsgang müssen eigene Feststellungen etwa zur alkoholischen oder drogenbedingten Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung getroffen werden. Ebenso muss eine eigene Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen werden.
Keineswegs ausreichend ist es, aus dem ersten Urteil die insoweit aufgehobenen Feststellungen etwa zum seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie die Ausführungen der Sachverständigen zu der in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration und zur Bedeutung der festgestellten Kokainabbauprodukte schlicht zu übernehmen.
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