Am 29.12.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 21-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung, Widerstand und versuchter Körperverletzung zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde der Angeklagte angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen.
Am 17.06.2015 gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten Hurensohn“ und Fick deine Mutter“, da der Angestellte ihm keinen Alkohol verkaufen wollte. Aus Wut warf er eine Wodka-Flasche zu Boden, die er aber später bezahlte.
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Schlagwort: Alkohol
Alkohol spielt im Strafrecht oft eine Rolle, etwa bei der Die „Trunkenheitsfahrt“, die der kurze Begriff für die Trunkenheit im Verkehr ist. Zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier bei uns die Beiträge.
Alkohol kann dabi in Strafverfahren auf verschiedene Weise eine Rolle spielen:
- Verkehrsdelikte: Alkohol am Steuer ist ein häufiger Grund für Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Wird der Beschuldigte bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Alkohol getestet, kann dies als Beweismittel gegen ihn verwendet werden.
- Körperverletzung: Auch bei Körperverletzungsdelikten kann Alkohol eine Rolle spielen. Wenn der Täter unter Alkoholeinfluss stand, kann dies als strafverschärfender Umstand gewertet werden.
- Sexualdelikte: Bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung kann Alkohol als Mittel eingesetzt werden, um das Opfer gefügig zu machen oder zu verunsichern. Wenn der Täter das Opfer unter Alkoholeinfluss gesetzt hat, kann dies als erschwerender Umstand gewertet werden.
- Unfallflucht: Wenn der Beschuldigte nach einem Unfall flüchtet und später auf Alkohol getestet wird, kann dies als Beweis gegen ihn verwendet werden.
- Zeugenaussagen: Zeugen, die bei einem Vorfall anwesend waren, können Alkoholgeruch oder Alkoholkonsum des Beschuldigten oder anderer Beteiligter bemerkt haben. Diese Zeugenaussagen können als Beweismittel verwendet werden.
- Schuldfähigkeit: Alkoholkonsum kann die Schuldfähigkeit beeinflussen und damit zu einer geringeren Strafe führen.
Im Fazit kann Alkohol also in vielen Arten von Strafverfahren eine Rolle spielen, entweder als Beweismittel gegen den Angeklagten oder als strafverschärfender Umstand. Dabei ist zu beachten, dass Alkoholkonsum allein keinen Straftatbestand darstellt, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten relevant sein kann.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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Strafrecht: Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Unfallflucht: Regress der Versicherung und Versicherungsschutz verloren
Versicherungsschutz verloren nach Unfallflucht und Regress der Versicherung: Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.
Mancheiner ist bei einem Verkehrsunfall recht schnell – wenn es darum geht, zu verschwinden. Während je nach Fallkonstellation das durchaus keine strafrechtlichen Konsequenzen haben kann, heißt das aber nicht, dass es insgesamt folgenlos ist. Denn: Zivilrechtlich wird die Sache nochmals und mitunter genauer untersucht. Und kann teuer werden, wenn die eigene Versicherung Geld haben möchte. Besonders verbreitet ist dabei der Irrglaube, man könne hinterher nicht nachvollziehen, ob der Betroffene den Unfall bemerkt hat oder nicht.
Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen Vorwurf Unfallflucht
(mehr …)Infobrief: Urteile und Rechtsfragen rund um den Karneval
Auch rund um die Karnevalszeit gibt es interessante Urteile und rechtliche Informationen, manchmal einfach nur zum lachen, mitunter zum weinen aber durchaus insgesamt Lesenswert. In unserem Infobrief zum Karneval sammle ich anschaulich die Themen, die mir Erwähnenswert erscheinen, thematisch sortiert und aufbereitet. Jährlich wird der Infobrief aktualisiert, mal im Kleinen, mal im Grossen. Im Jahr 2020 fand ein kleines Update statt.
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Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.
(mehr …)Lebensmittelwerbung: Brauerei darf ihr Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben
In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.
(mehr …)Verkehrsunfall: Stark alkoholisierter Fußgänger lässt Betriebsgefahr zurücktreten
Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 34/14) äussert sich zum Verkehrsunfall mit übermäßig stark alkoholisiertem Fußgänger:
- Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 Promille alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärts fahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelaufliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung.
- Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist.
Strafrecht: Zur Beweiswürdigung beim Fahren unter Alkoholeinfluss
Der Bundesgerichtshof (4 StR 401/14) hat sich wieder einmal zur Beweiswürdigung bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt geäußert:
Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt (…) Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand des § 316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blutalkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns (…)
Der Tatrichter ist deshalb durch § 261 StPO nicht gehindert anzuneh- men, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (…) Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz (…)
Andererseits kann – wenn keine Besonderheiten vorliegen – auch im Einzelfall schon allein die die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen (…)
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl weiterer Entscheidung und lässt sich auf den Punkt bringen damit, dass der erkennende Richter sehr viel Arbeit hat – in beide Richtungen. Weder darf er pauschal einen Vorsatz annehmen, noch diesen verneinen, nur weil der Angeklagte erklärt er wusste nichts von der Alkoholisierung.
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
(mehr …)Entziehung der Fahrerlaubnis bei überwundener alkoholabhängigkeit
Beim Verwaltungsgericht Stade (1 B 382/15) ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre zurückliegenden Alkoholabhängigkeit. Dabei stellte das Verwaltungsgericht zu Recht klar, dass alleine die Tatsache, dass „irgendwann“ nach Jahren eine frühere Alkoholabhängigkeit bekannt wird nicht ausreichend ist, um sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen:
Allein daraus, dass – wie ausgeführt – Anlass für die weitere medizinisch-psychologische Begutachtung einer möglicherweise überwundenen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV besteht, folgt nicht, dass er bis zur Klärung dieser Frage als ungeeignet zu gelten hat. Auch die im Jahr 2011 laut ärztlichem Befundbericht vom 3. Mai 2011 nachweislich gegebene Alkoholabhängigkeit des Antragstellers führt allein nicht dazu, dass er deswegen auch mehr als drei Jahre später noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Denn der zwischen der letzten gesicherten ärztlichen Diagnose und der Entziehung der Fahrerlaubnis liegende Zeitraum ist derart lang, dass ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Es liegen lediglich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers vor, die zunächst durch ein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV zu stützendes medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden müssen.
Gleichwohl droht auch hier wieder die Anordnung eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens. Insoweit ist die Sache für den hier betroffenen Fahrer noch nicht ausgestanden gewesen. Es zeigt aber auch, dass Gegenwehr sich durchaus lohnt.
Einwilligung in die Blutentnahme – Beweisverwertungsverbot?
Beim Kammergericht (3 Ws (B) 507/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob jemand der betrunken ist, wirksam in eine Blutentnahme einwilligen kann. Insoweit stellt das Kammergericht durchaus zu Recht fest, dass allein der Umstand, dass auf den Betroffenen Alkohol oder illegale Drogen einwirken, die Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme nicht grundsätzlich in Frage stellt. Hier reicht es aus, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Betroffene den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken konnte.
Allerdings ist es durchaus kritisch zu sehen, wenn das Kammergericht weiterhin ausführt, dass ein Erfordernis dahingehend, dass die Einwilligung des Betroffenen schriftlich zu erfolgen hat, weder § 81a StPO noch allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen ist. Ob eine solche vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Zugleich begründet ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPO kein Beweisverwertungsverbot.
Zusammengefasst bedeutet dies: Der Richter entscheidet auf der einen Seite nach freier Beweiswürdigung, auf der anderen Seite gibt es keine Pflicht irgendetwas schriftlich zu dokumentieren, wenn ein Betrunkener Willenserklärungen mit verbundenen Grundrechtseingriffen gegenüber dem Staat abgibt. Dieses Fazit als „Ergebnisorientiert“ zu bezeichnen ist noch recht höflich ausgedrückt und es darf durchaus sauer aufstossen, dass hier die Augen vor der offenkundigen Problematik verschlossen werden, dass unkontrolliertem Druck und Täuschung der Ermittlungsbehörden die Türen weit geöffnet werden.
(mehr …)Verkehrsunfall: Erhebliche Alkoholisierung führt zu Alleinschuld
Eine erhebliche Alkoholisierung des Unfallfahrers führt dazu, dass dieser in der Schadensquotelung alleine aufkommt, so das Amtsgericht Köln (272 C 20/14), auch wenn der andere PKW verkehrswidrig geparkt war.
(mehr …)Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum
Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.
(mehr …)Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens
Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung
(mehr …)Zur Kürzung der Versicherungsleistung bei alkoholbedingtem Verkehrsunfall
Beim Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 135/13) ging es um die Frage, inwiefern sich auf Grund von Alkoholisierung eine Kürzung der Versicherungsleistung ergeben kann. Die Entscheidung bietet durchaus allgemeine Hinweispunkte:
Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit des betreffenden Fahrzeugführers auszugehen (…)
Bei der Kürzung der Versicherungsleistung (…) sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (…) In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille (…) vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen (…)
Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Kürzung auf 1/4 für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass der BAK-Wert zum Unfallzeitpunkt nahe an der absoluten Grenze von 1,1 Promille lag, diesen Wert jedoch nicht ganz erreichte. Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin zusätzlich vor Fahrtantritt hätten vom Fahren abhalten müssen, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich vor dem Landgericht einerseits eingeräumt, sie habe ein „schlechtes Gewissen“ wegen des Alkohols gehabt, als sie sich zur Fahrt entschloss. Andererseits kann der Senat unter den gegebenen Umständen jedoch nicht feststellen, dass sich das Verschulden der Klägerin im Grenzbereich zu einem Eventualvorsatz befunden hätte (…)
Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss
Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (6 C 30.13) am 13.10.2014 entschieden.
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