Lizenzgebühren im 3D-Druck von Komponenten

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 15 U 43/23) befasst sich mit mehreren rechtlichen Problemen, die aus einem Lizenzvertrag im Bereich des 3D-Drucks resultieren. Zentral geht es um die Auslegung des Lizenzumfangs und die Frage, ob und inwieweit Lizenzgebühren auch für den Einsatz von Maschinen außerhalb des Dentalbereichs anfallen.

Sachverhalt

Die Klägerinnen fertigen Zahnersatz und verkaufen 3D-Drucker. Sie schlossen 2008 mit der Beklagten, die Laser-Sinter-Anlagen herstellt, einen Lizenzvertrag ab. Strittig ist, ob Lizenzgebühren nur für Maschinen im Dentalbereich oder auch für Maschinen außerhalb dieses Bereichs zu entrichten sind. Im Lizenzvertrag waren zwar Maschinen zur Herstellung von Zahnersatz erfasst, jedoch nutzte die Beklagte ihre Maschinen auch in anderen Branchen.

Rechtliche Probleme

  1. Auslegung des Lizenzumfangs:
    Im Lizenzvertrag wurde festgelegt, dass die Lizenzgebühren auf Maschinen im Dentalbereich beschränkt sind. Die Klägerinnen behaupteten jedoch, dass der Vertrag ursprünglich auch Maschinen außerhalb dieses Bereichs erfassen sollte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Klägerinnen in den Verhandlungen keine Erweiterung des Lizenzumfangs durchsetzen konnten.
  2. Lizenzgebührenpflicht für Maschinen außerhalb des Dentalbereichs:
    Die Beklagte nutzte die Maschinen auch in anderen Industriezweigen, ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen. Die Klägerinnen forderten eine Erweiterung der Rechnungslegungspflichten. Das Gericht entschied, dass die Lizenzgebühren nur für den Dentalbereich zu entrichten sind und wies die Forderung der Klägerinnen auf Auskunftserteilung zurück.
  3. Außerordentliche Kündigung:
    Die Klägerinnen kündigten den Lizenzvertrag außerordentlich, da die Beklagte kein Kobalt-Chrom-basiertes Pulver mehr von ihnen bezog. Das Gericht wies darauf hin, dass der Vertragsverstoß nicht schwerwiegend genug war, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
  4. Rechnungslegungspflichten:
    Es wurde entschieden, dass die Rechnungslegungspflichten der Beklagten klar geregelt seien. Die Klägerinnen konnten keine erweiterte Auskunft verlangen, da der Vertrag auf den Dentalbereich beschränkt sei.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine präzise Formulierung und Auslegung von Lizenzverträgen ist, insbesondere in technisch komplexen Bereichen wie dem 3D-Druck. Vertragsverhandlungen und Änderungen im Verlauf sind entscheidend für den späteren Umfang der Rechte und Pflichten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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