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Robotrecht: Ein Rechtsgebiet gewinnt an Bedeutung

Es ist absehbar, dass durch die technische Entwicklung auch neue Rechtsfragen aufkommen werden. Spannend wird in den nächsten Jahren (kurz- bis mittelfristig) sicherlich die Thematik des 3D-Urheberrechts, wenn es massentaugliche 3D-Drucker samt downloadbaren Templates gibt, den ersten bekannten Fall gab es letztes Jahr.

Daneben fällt mir besonders die Thematik der „Robotik“ auf, also der automatisierten Arbeitsabläufe von Geräten, die immer mehr (selbstverständlicher) Bestandteil unseres Alltags werden. Auf Golem liest man nun, dass auf Grund des Einsatzes von Google der US-Bundesstaat Nevada sich gesetzlich mit automatisierten Fahrzeugen beschäftigt, also Regeln vorsieht, um diese ausdrücklich fahren zu lassen. Die Frage, wie man mit Verkehrsunfällen rechtlich umgeht (vor allem, wenn zwei solcher Autos kollidieren und nicht nur ein automatisiertes mit einem von Menschen gefahrenen) drängt sich gerade zu auf.

Was ein wenig wie Science-Fiction klingt, ist in der deutschen Rechtswissenschaft bereits angekommen – die Uni Würzburg unterhält eine Forschungsstelle Robotrecht und verweist u.a. auf die Problematik, dass neben autonom arbeitenden Geräten zu fragen ist, wie man damit umgeht, dass Menschen immer mehr – auch autonom arbeitende – Implantate eingesetzt bekommen.

Nun muss kurz klargestellt werden, dass die sich aktuell oberflächlich stellenden Fragen problemlos nach deutschen Recht beantworten lassen: Eine „wild gewordene“ Prothese, die einen anderen verletzt, würde als „vis compulsiva“ im deutschen Strafrecht keine Strafbarkeit des Prothesen-Nutzers begründen können. Bei Verkehrsunfällen automatisierter Fahrzeuge würde das Gericht (sofern diese Fahrzeuge dann zugelassen sind) kurzerhand ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag geben, um festzustellen, ob die Software fehlerhaft arbeitet und wie sich dies ausgewirkt hat – um dann, wie bekannt, zu quoteln. Sicherlich auch deswegen konzentriert sich die die Frage des „Robotrechts“ nach meinem Eindruck derzeit vor allem auf Fragen der Autonomität: Wie geht man damit um, dass

  1. Zunehmend Geräte existieren, die quasi autonom „Entscheidungen“ treffen und Arbeitsabläufe in Gang setzen,
  2. zunehmend Menschen durch Implantante (insbesondere im Gehirn) vielleicht in ihrer Autonomie eingeschränkt werden (Beck in der JR bemüht hier das Bild des fehlerhaft arbeitenden Implantats).

Diese Fragen spielen sicherlich zivilrechtlich eine große Rolle, aber vor allem im Strafrecht, das hierzulande vom Schuldgedanken und der freien Verantwortung des Täters geprägt ist. Die seit je her bestehende Diskussion über die Freiheit des Willens, als Ansatzpunkt für die Verantwortlichkeit, die letztlich der Hebel der Schuld ist, wird hier ebenso schleichend wie langfristig wieder befeuert werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.