Waffen aus dem 3D-Drucker kein Thema in Deutschland

Waffen aus 3D Drucker: Unter den Drucksachen 19/4255 und Drucksache 20/2102 liegt die Antwort der Bundesregierung aus den Jahren 2018/2022 zur Frage der „Verbreitung von Waffen aus dem 3D-Drucker“ vor. Die Bundesregierung teilt hier mit, dass nach dortiger Kenntnis bisher keine mit einem 3D-Drucker gedruckte Schusswaffe im Nationalen Waffenregister registriert.

Die Bundesregierung sieht zwar eine potenziell wachsende Gefahr durch 3D-gedruckte Waffen aufgrund des technologischen Fortschritts. Doch wurde bislang kein Fall bekannt, in dem eine vollständig 3D-gedruckte Waffe eingesetzt wurde, jedoch gab es einzelne Fälle, bei denen wesentliche Waffenteile 3D-gedruckt waren, wie beim Anschlag in Halle 2019.

So teilt die Bundesregierung dann mit

  • dass die 3D-Druck-Waffenherstellung aktuell keine Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland spielt;
  • dass keine Verschärfung des Waffenrechts bezüglich 3D-gedruckter Waffen in Deutschland geplant ist;
  • dass keine Fälle aus Deutschland bekannt sind, in welchen in 3D-Druckern hergestellte Schusswaffen bei der Begehung von Straftaten zum Einsatz gekommen sind;
  • dass Technische Untersuchungen ergaben, dass es unwahrscheinlich ist, dass mit der derzeitigen Technologie zuverlässige Schusswaffen aus 3D-Druck hergestellt werden können. Die bisherigen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass 3D-gedruckte Waffen in Bezug auf Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinter herkömmlichen Waffen zurückbleiben;

Dabei führt die Bundesregierung zuletzt 2022 aus, dass man keine Erfordernis für eine spezielle Verbotsnorm für den Besitz privat im 3D-Druckverfahren hergestellter Schusswaffen oder sonstige Regulierung sieht, weil das bestehende Waffenrecht hier ausreichend ist.

Interessant ist, dass man im Übrigen mitgeteilt hat, dass die zunehmende Verbreitung und Entwicklung von 3D-Druckern aus Sicht der Bundesregierung unter Sicherheitsaspekten aktuell keine konkreten Maßnahmen erfordert, hier regulierend einzugreifen. Das wird sich sicherlich in nicht allzu ferner Zukunft ändern.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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