Veranlassung zur Fortsetzung der Prostitution

Unter „Veranlassen“ ist jede Handlung des Täters zu verstehen, die für den Entschluss des Opfers, die aufzunehmen oder fortzusetzen, mitursächlich ist. Der Tatbestand der Zwangsprostitution nach § 232a StGB ist daher nur durch eine Einwirkung des Täters erfüllt, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führt, wobei das Merkmal der „Fortsetzung“ insbesondere Personen betrifft, die bereits der Prostitution nachgehen, diese aber aufgeben wollen oder zu einer intensiveren Form der Prostitution veranlasst werden sollen (vgl. BT-Drucks. 12/2589, S. 8).

Der Täter muss also einen bisher nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst herbeiführen oder das Opfer von einem bereits gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Umfang auszuüben, abbringen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der tatsächliche Wille des Opfers und nicht die Vorstellung des Täters. Geht der Täter von einem entsprechenden Willen des Opfers aus, fehlt ein solcher aber tatsächlich, kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (BGH, 2 StR 348/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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