Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die überfällige, von Verteidigern wie Staatsanwälten und Richterschaft einhellig geforderte, Reform des §184b StGB angestoßen.
Es werden die Strafrahmen wieder so angepasst, dass der Tatbestand kein Verbrechen mehr ist und entsprechend Einstellungen wieder möglich sind:
§ 184b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch
die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.- In Absatz 3 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
Für Laien ist das nachvollziehbar emotional besetzte Thema schwer zugänglich. Tatsache ist, dass der damals zum Verbrechen hochgestufte Tatbestand heute durchweg Probleme bereitet, insbesondere dort, wo Eltern und Jugendliche im schulischen Umfeld konfrontiert werden. Der Weg ist richtig und wichtig.
Wer sich in laufenden Verfahren befindet, war bisher gut beraten, diese Verfahren drastisch in die Länge zu ziehen – dieser Rat gilt nun umso mehr. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik nicht, wie beim Thema Cannabis, jetzt ewig braucht und damit aus laufenden Verfahren ähnliche Hängepartien macht. Richter sind gut beraten – wie bisher schon mit Blick auf die Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht – großzügig zu terminieren. In hiesigen Verfahren erreichen wir teilweise Wartezeiten von einem Jahr zwischen Terminsabsprache und Hauptverhandlung.
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