Kinderpornographie: Besitz kein Verbrechen mehr? (2024)

Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die überfällige, von Verteidigern wie Staatsanwälten und Richterschaft einhellig geforderte, Reform des §184b StGB angestoßen.

Update, 28.2.24: Inzwischen liegt der Entwurf der Bundesregierung vor und wird „unter dem Teppich“ kommuniziert. Es ist zu erwarten, dass zeitnah die Änderungen beschlossen werden. Der Artikel wurde um entsprechende Texte und den Regierugsentwurf erweitert. 04.03.: nunmehr liegt endlich der Vorgang vor, hier beim Bundestag zu finden.

Es werden die Strafrahmen wieder so angepasst, dass der Tatbestand kein Verbrechen mehr ist und entsprechend Einstellungen wieder möglich sind:

§ 184b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch
    die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.

Für Laien ist das nachvollziehbar emotional besetzte Thema schwer zugänglich. Tatsache ist, dass der damals zum Verbrechen hochgestufte Tatbestand heute durchweg Probleme bereitet, insbesondere dort, wo Eltern und Jugendliche im schulischen Umfeld konfrontiert werden. Der Weg ist richtig und wichtig.

Referentenentwurf

Entwurf der Bundesregierung

Etwas Seltsam ist, dass der Entwurf der Bundesregierung vorliegt, aber nur versteckt kommuniziert wird. Am 21.02.24 erklärte Benjamin Strasser, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz (Plenarprotokoll 20/153):

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Abgeordneter
Peterka, namens der Bundesregierung beantworte ich
Ihre Frage wie folgt: Das Bundesministerium der Justiz
hatte bereits im November 2023 einen Referentenentwurf
zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung,
Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte – vorgelegt. Der Regierungsentwurf wurde sodann am 7. Februar 2024 vom Kabinett beschlossen.
Die Mindeststrafen sollen in § 184b Absatz 1 Satz 1
Strafgesetzbuch auf Freiheitsstrafen von sechs Monaten
und in § 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch auf Freiheitsstrafen von drei Monaten abgesenkt werden. Die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Erhöhung der Höchststrafen auf fünf bzw. auf zehn Jahre wird dagegen beibehalten.
Statistische Daten zur Anzahl sogenannter Warnfälle
liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeigen trotzdem eindrücklich, dass
sogenannte Warnfälle keine Ausnahmeerscheinungen
sind, sondern ein bundesweites Problem.

Der eigentliche Gesetzentwurf findet sich dann in der BR-Drucksache 74/24:

Weiteres Vorgehen

Wer sich in laufenden Verfahren befindet, war bisher gut beraten, diese Verfahren drastisch in die Länge zu ziehen – dieser Rat gilt nun umso mehr. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik nicht, wie beim Thema , ewig braucht und damit aus laufenden Verfahren ähnliche Hängepartien macht. Richter sind gut beraten – wie bisher schon mit Blick auf die Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht – großzügig zu terminieren. In hiesigen Verfahren erreichen wir teilweise Wartezeiten von einem Jahr zwischen Terminsabsprache und .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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