Kammergericht Berlin zum Thema „Nein heißt Nein“

Im Mittelpunkt der Entscheidung des Kammergerichts (4 ORs 72/23161 Ss 133/23) stand ein Fall von , der ursprünglich am Amtsgericht Tiergarten verhandelt wurde. Die Angeklagten S und B wurden vom Amtsgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin legten Berufung ein, woraufhin das Landgericht Berlin die Angeklagten der Vergewaltigung für schuldig befand. Es verurteilte S zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und B zu einer zweijährigen auf . Außerdem wurden die Angeklagten zu Schmerzensgeldzahlungen verurteilt.

Rechtliche Analyse

  1. § 177 Abs. 1 Var. 2 StGB – „Nein heißt Nein“: Die Entscheidung betont, dass auch ein Oralverkehr des Opfers am Täter unter § 177 Abs. 1 StGB fallen kann. Entscheidend ist die vorherige eindeutige Ablehnung des Opfers. Selbst wenn das Opfer aktiv handelt, bedeutet dies nicht, dass es seinen Willen geändert hat. Die innere Ablehnung muss dabei so stark sein, dass sie den Eindruck der Freiwilligkeit überwindet.
  2. Einbeziehung früherer Urteile gemäß § 31 Abs. 2 und 3 JGG: In diesem Fall wurde bemängelt, dass das Landgericht die Einbeziehung einer früheren Verurteilung S’s nicht ausreichend begründet hat. Die bloße Feststellung, dass die Bewährungszeit abgelaufen sei, genügte nicht. Eine neue Entscheidung ist erforderlich, um diesen Punkt zu klären.
  3. Gemeinschaftlicher sexueller Übergriff §§ 177 Abs. 1, 6 S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB: Das Landgericht stellte fest, dass beide Angeklagte durch ihre Handlungen ein Gefühl des „Ausgeliefertseins“ bei der Nebenklägerin hervorriefen, was ihre Verteidigungsmöglichkeiten herabsetzte.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

  • Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen des „Nein heißt Nein“-Prinzips und dessen Anwendung auch bei scheinbar aktiven Handlungen des Opfers.
  • Das Urteil zeigt die Wichtigkeit sorgfältiger Begründung bei der Nicht-Einbeziehung früherer Urteile im Jugendstrafrecht.
  • In Fällen gemeinschaftlicher sexueller Übergriffe sind die psychologischen Auswirkungen auf das Opfer von besonderer Bedeutung.
  • Betroffene und Angeklagte müssen sich der strengen Auslegung des § 177 Abs. 1 StGB bewusst sein, die auch bei komplexen Interaktionen greift.

Die Entscheidung unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der das deutsche Rechtssystem Fälle sexueller Gewalt behandelt, insbesondere im Kontext der erweiterten Interpretation des § 177 StGB.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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