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Kategorie: Sexualstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sexualstrafrecht: Abgrenzung von sexuellem Übergriff zu sexueller Belästigung

    Sexualstrafrecht: Abgrenzung von sexuellem Übergriff zu sexueller Belästigung

    Für Verunsicherung sorgt regelmäßig die Unterscheidung zwischen einem sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB und einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften unterscheidet sich, da § 177 Abs. 1 StGB, wie die Legaldefinition des § 184h Nr. 1 StGB zeigt, eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit” voraussetzt. Der Auffangtatbestand des § 184i StGB pönalisiert dagegen sexuelle Berührungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle (BGH, 6 StR 358/25).

  • Grenzen sexuell aufreizender Wiedergabe bei § 184b StGB

    Grenzen sexuell aufreizender Wiedergabe bei § 184b StGB

    In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (1 ORs 205/25) ging es um die schwierige Abgrenzung zwischen strafbarer Kinderpornografie und neutralen Abbildungen unbekleideter Kinder. Dabei wird deutlich, wie stark die strafrechtliche Bewertung von der Perspektive eines objektiven Betrachters abhängt und wie schnell kulturelle oder dokumentarische Kontexte in den Hintergrund treten, wenn Bildausschnitte isoliert betrachtet werden.

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  • Vergewaltigung: Fentanylpflaster als „gefährliches Werkzeug“?

    Vergewaltigung: Fentanylpflaster als „gefährliches Werkzeug“?

    Die Abgrenzung zwischen einer gefährlichen Substanz und einem gefährlichen Werkzeug mag auf den ersten Blick wie übetrieben kleinteiliges Denken wirken. Doch im Strafrecht entscheidet diese Unterscheidung darüber, ob ein Täter wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs verurteilt wird oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Mai 2025 (6 StR 360/24) klargestellt, dass ein Fentanylpflaster – selbst in hoher Dosierung – kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 177 Abs. 8 StGB darstellt.

    Man sieht hier, wie präzise die Rechtsprechung zwischen Tatmitteln und Tatwerkzeugen differenziert und welche Konsequenzen dies für die Strafbarkeit hat. Besonders brisant wird dies in Fällen, in denen Täter gezielt Medikamente einsetzen, um ihre Opfer wehrlos zu machen. Doch wo liegt die Grenze zwischen einer gefährlichen Substanz und einem Werkzeug? Und warum scheitert hier die Annahme einer Qualifikation, obwohl die Tat objektiv lebensbedrohlich war?

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  • Erneute Beweisaufnahme  im Zivilprozess trotz rechtskräftigen Strafurteils

    Erneute Beweisaufnahme im Zivilprozess trotz rechtskräftigen Strafurteils

    Freie Beweiswürdigung im Zivilprozess: Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet im Zivilprozess keine Bindungswirkung. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 20. Oktober 2025 (2 U 23/24) klargestellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zivilgericht eine erneute Beweisaufnahme durchführen muss, wenn die Feststellungen des Strafgerichts bereits vorliegen. Besonders relevant war dabei die Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugenaussagen und die Anwendung aussagepsychologischer Maßstäbe. Man sieht hier exemplatisch, wie hoch die Hürden für die Überzeugungskraft einer Aussage sind – und wie leicht Zweifel an ihrer Erlebnisbasiertheit die Beweisführung entkräften können.

    Hinweis: Die Thematik der Bindungswirkung im Zivilprozess an strafprozessuale Feststellungen habe ich in jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4 (unter „Auswirkungen für die Praxis“) im Detail anhand der Rechtsprechung dargestellt!

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  • Beischlafähnlichkeit bei Sexualdelikten

    Beischlafähnlichkeit bei Sexualdelikten

    In seinem Urteil 4 StR 363/25 hat der Bundesgerichtshof ausführlich erläutert, wann eine „Beischlafähnlichkeit” bei Sexualdelikten vorliegt. Eine Beischlafähnlichkeit setzt keine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus. Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Maßgeblich ist dabei vor allem das Gewicht der Rechtsgutverletzung.

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  • Therapie wirkt sich nicht auf Aussagequalität aus

    Therapie wirkt sich nicht auf Aussagequalität aus

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 394/25) hat nun klar Stellung bezogen zur Frage, ob sich eine Therapie, in der ein Tatgeschehen aufgearbeitet wird, auf die Qualität einer Aussage auswirken kann. Der BGH sagt nun klar: „Weshalb in derartigen Fällen ein Zuwarten mit einer Therapie bis zur Hauptverhandlung geboten sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.”

    Die Tatsache, dass ein Opfer sexuellen Missbrauchs eine Therapie zur Linderung tatverursachter seelischer Schmerzen und Leiden durchführt, spreche laut BGH nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass gerade Opfer sexuellen Missbrauchs schnell therapeutische Hilfe benötigen können. Es wäre widersprüchlich, wenn die Inanspruchnahme solcher Hilfe als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von Geschädigten schwerer Straftaten gewertet würde.

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  • Hohe Abfindung: Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses bei sexueller Belästigung

    Hohe Abfindung: Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses bei sexueller Belästigung

    In einer Entscheidung vom 9. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) hat das Landesarbeitsgericht Köln die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Klägerin bestätigt und eine Abfindung in Höhe von 68.153,80 Euro brutto zugesprochen. Anlass war ein massives Fehlverhalten des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin, das in Form beleidigender, sexuell konnotierter und herabwürdigender WhatsApp-Nachrichten dokumentiert wurde. Die Entscheidung befasst sich ausführlich mit den rechtlichen Voraussetzungen des arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrags und setzt sich zudem mit der dogmatischen Bedeutung von Genugtuungsaspekten bei der Abfindungsbemessung auseinander.

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  • Abgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder

    Abgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder

    Die Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktbilder nach dem Ende einer Beziehung beschäftigt zunehmend die Strafjustiz. In einem aktuellen Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) präzisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen zwischen zwei tatbestandlich nahestehenden Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der auf die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen abzielt. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass zwischen beiden Delikten eine klare dogmatische Trennlinie verläuft – mit erheblichen Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafzumessung.

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  • BGH zur audiovisuellen Zeugenvernehmung

    BGH zur audiovisuellen Zeugenvernehmung

    In einem Strafprozess wegen Vergewaltigung hatte das Landgericht Hamburg entschieden, die minderjährige Nebenklägerin (Opferzeugin) nicht im Sitzungssaal, sondern per Videoübertragung aus einem anderen Raum zu vernehmen. Grund war der Schutz der jungen Zeugin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.

    Die Verteidigung rügte später, das Gericht habe dabei Verfahrensregeln verletzt, weil:

    1. der Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung gefasst wurde, und
    2. die Zeugin später erneut vernommen wurde, ohne dass das Gericht für die zweite Vernehmung einen neuen Beschluss erlassen habe.
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  • Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens

    Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (Aktenzeichen: 3 ORs 2/25) wichtige Fragen zur Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens entschieden. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Besitzverschaffens und Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte verurteilt wurde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts gibt Aufschluss über die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Strafzumessung in solchen Fällen.

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  • Der Begriff der Vernehmung im Lichte des Anwesenheitsrechts des Angeklagten

    Der Begriff der Vernehmung im Lichte des Anwesenheitsrechts des Angeklagten

    Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung: Nach deutschem Strafprozessrecht gehört das Anwesenheitsrecht des Angeklagten zu den tragenden Säulen eines fairen Strafverfahrens. Es ist Ausdruck seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und Teil der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Der Angeklagte darf grundsätzlich an allen wesentlichen Verfahrenshandlungen teilnehmen, insbesondere an der Beweisaufnahme (§ 230 Abs. 1 StPO).

    Dieses Recht dient nicht nur seinem persönlichen Informationsinteresse, sondern auch der prozessualen Möglichkeit, spontan zu reagieren, Rückfragen zu stellen, Einwände zu erheben oder Verteidigungsanträge zu stellen. Daher wird jeder Eingriff in dieses Recht restriktiv gehandhabt und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt.

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  • Aussage gegen Aussage – und dennoch Akteneinsicht?

    Aussage gegen Aussage – und dennoch Akteneinsicht?

    OLG Schleswig zur Akteneinsicht des Nebenklägervertreters trotz Widerspruch des Angeklagten: Im Strafprozess kommt es nicht selten zu Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht – etwa bei Sexualdelikten ohne objektive Beweismittel. Besonders sensibel wird es, wenn der Nebenkläger oder dessen Vertreter Akteneinsicht verlangt, bevor die belastende Aussage vor Gericht erfolgt.

    Führt die Kenntnis des Akteninhalts zu einer unzulässigen Beeinflussung der Aussage? Oder muss die effektive Rechtswahrnehmung des Opfers überwiegen? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Beschluss vom 6. Mai 2025 – 1 Ws 56/25) hat sich in einem aktuellen Fall klar positioniert.

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  • Jugendpornographie und Selbstabbildung

    Jugendpornographie und Selbstabbildung

    BGH zur Mittäterschaft bei jugendpornographischen Schriften: In einem sensiblen und rechtlich vielschichtigen Bereich hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. Juni 2024 (Az. 5 StR 441/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch mehrere Beteiligte auch bei Eigenabbildung des jugendlichen Täters strafbar bleibt. Die Entscheidung konkretisiert damit nicht nur das Verständnis der Mittäterschaft, sondern auch die Reichweite des Privilegierungstatbestandes des § 184c Abs. 4 StGB.

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  • Auslegung des § 184b StGB: Keine Verbreitung, aber strafbare Besitzverschaffung

    Auslegung des § 184b StGB: Keine Verbreitung, aber strafbare Besitzverschaffung

    In seinem Beschluss vom 18. März 2025 (3 StR 414/24) befasst sich der Bundesgerichtshof mit einem juristisch und gesellschaftlich hochsensiblen Tatbestand: dem Umgang mit kinderpornographischem Material im Sinne des § 184b StGB. Im Zentrum der Entscheidung steht die differenzierte Auslegung der Begriffe „Verbreiten“ und „Besitzverschaffen an Dritte“ sowie deren Abgrenzung. Der Fall verdeutlicht exemplarisch, wie wichtig eine präzise juristische Begriffsbestimmung ist – gerade im Kontext digitaler Kommunikation.

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  • Vergewaltigung: Drogengebrauch als Mittel der Gewalt

    Vergewaltigung: Drogengebrauch als Mittel der Gewalt

    BGH zur schweren Vergewaltigung mittels Methamphetamin: In seinem Beschluss vom 8. April 2025 (5 StR 731/24) bestätigt der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB. Das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde vollumfänglich aufrechterhalten. Zentraler Prüfstein war die rechtliche Einordnung des Umstands, dass der Täter eine Dosis Methamphetamin mit sich führte, um die Nebenklägerin durch dessen Wirkung zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Der BGH greift damit ein relevantes Thema aus der Praxis auf: die strafrechtliche Bewertung von Betäubungsmitteln als Gewaltmittel im Sinne des Sexualstrafrechts.

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