BGH-Urteil zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte

Im Fall 6 StR 584/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 6 StR 584/23) eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Strafbarkeit der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte getroffen. Diese Entscheidung, die am 19. März 2024 verkündet wurde, beleuchtet die juristischen Feinheiten der Verbreitung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte sowie die entsprechenden rechtlichen Folgen.

In diesem Blogbeitrag wird die Entscheidung des BGH detailliert analysiert, wobei insbesondere auf die Abgrenzung zwischen “Verbreitung” und “Drittbesitzverschaffung” eingegangen wird.

Hintergrund des Falls

Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Landgericht Braunschweig wegen mehrerer Delikte, darunter das Sichverschaffen und die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte einer minderjährigen Person dazu veranlasst, ihm explizite Inhalte von sich zu senden, welche er dann an Dritte weiterleitete.

Entscheidung des BGH

Der BGH nahm eine wichtige Korrektur im Schuldspruch vor. Die Revision des Angeklagten führte zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der “Verbreitung” kinderpornographischer Inhalte. Der BGH stellte klar, dass das Weiterleiten von Material an einzelne Personen nicht als “Verbreitung” im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angesehen wird, da hierfür eine Weitergabe an eine unbestimmte Vielzahl von Personen erforderlich ist:

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter – wie hier – den Inhalt gezielt an einzelne Personen versendet; erforderlich ist vielmehr dessen Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, Rn. 2;
SSW-StGB/Hilgendorf, 5. Aufl., § 184b Rn. 10).

Stattdessen qualifizierte der BGH das Handeln des Angeklagten als “Drittbesitzverschaffung” kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte das Material gezielt an bestimmte andere Personen weitergeleitet hatte. Diese rechtliche Klarstellung trennt die direkte “Verbreitung” von der “Verschaffung von Besitz” an Dritte und präzisiert die erforderlichen Tatbestandsmerkmale für beide Handlungen.

Juristische Bedeutung und Implikationen

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die rechtliche Handhabung solcher Delikte. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung der Art und Weise, wie kinderpornographische Inhalte weitergegeben werden, um entsprechende strafrechtliche Verantwortlichkeiten korrekt zuordnen zu können. Dies dient dem Schutz der Opfer und der effektiven Ahndung der Taten, die mit solchem Material verbunden sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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