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Kategorie: Kapitalstrafrecht

  • Mordmerkmal „gemeingefährliches Mittel“ und KFZ

    Zum Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln“ beim Einsatz eines
    Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug.

    BGH Urteil vom 16.8.2005, Az: 4 StR 168/05

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  • Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des
    Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, also der Eintritt des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch in Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken.

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  • Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Verteidigung bei Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung: Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.

    Es gilt der Grundsatz: Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (BGH NStZ 2007, 34, 35). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.

    Nicht ausreichend ist es, nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährdenden Behandlung im Urteil anzusprechen, die die abstrakte Lebensgefährlichkeit der eigentlichen Tathandlung mit der Art des eingesetzten Tatmittels aber im konkreten Fall nicht belegt (BGH, 1 StR 478/20). Umstritten ist dabei, wie man mit einer nur mittelbaren Lebensgefährdung umzugehen hat (eindrücklich dazu OLG Hamm, Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 173/22).


  • Brandstiftung: Vollständiges oder teilweises Zerstören eines Gebäudes

    Bei einer Brandstiftung können brandbedingte Schäden in einem Gebäude nur dann die Voraussetzungen einer Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des vollständigen oder teilweisen Zerstörens eines Gebäudes erfüllen, wenn

    • die Möglichkeit der Nutzung von Gebäudeteilen wenigstens für einzelne Zweckbestimmungen über eine nicht unbeträchtliche Zeit aufgehoben ist,
    • ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder
    • einzelne Bestandteile gänzlich vernichtet werden, die für einen selbständigen Gebrauch des Gebäudes bestimmt oder eingerichtet sind.

    Hierfür genügen durchaus brandbedingte Schäden in Kellerräumen von Wohngebäuden, aber nur soweit diese für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (siehe BGH, 5 StR 493/19).

  • Vorsatzelement bei hypothetischer Kausalität

    Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (1 StR 474/19) konnte sich eindeutig gegen die seinerzeit sehr überraschende Entscheidung des 5. Senats postieren, in welcher dieser für die Konstellation der hypothetischen Kausalität – hinsichtlich des Wissenselements des Vorsatzes – verlangt hatte, dass dem Täter bewusst sein muss, dass der (Rettungs-)Erfolg mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten würde.

    Update: Der 5. Senat hält seine Rechtsprechung nicht mehr aufrecht!

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  • Niedrige Beweggründe bei Mord

    Wer aus niedrigen Beweggründen tötet, begeht einen Mord. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen.

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  • Strafmildernde Wirkung alkoholbedingter Enthemmung bei fahrlässiger Tötung

    Das OLG Celle (3 Ss 48/19) hat deutlich gemacht, dass bei einer – vorwerfbaren – selbst herbeigeführten Trunkenheit eine eingetretene Enthemmung nicht als strafmildernder Umstand einer hierauf basierenden fahrlässigen Tötung gewertet werden kann. Daneben kommt dem Umstand, dass der Täter in dem Bewusstsein, im Anschluss noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, Alkohol konsumiert hat gar eine eigenständige strafschärfende Bedeutung zu.

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  • Mord bei Heimtücke

    Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe entschieden, dass bei einer Tötung in heimtückischer Begehungsweise stets ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen hat und lediglich beim Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Dabei führt der BGH (5 StR 219/20) zur Strafzumessung aus:

    Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebiete die Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch einen für Strafzumessungserwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentreffe, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führten, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheine.

    Dazu gehörten etwa in großer Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund hätten. Allerdings könne nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermöge, genügen. Vielmehr könne das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ (…) eintrete, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.

    GSSt 1/81 und 5 StR 219/20
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  • Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen“ Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten – dies selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt. Somit scheidet eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes aus, wenn der Angeklagte bereits die Vortat mit Tötungsvorsatz begangen hat (zusammenfassend BGH, 6 StR 134/20).

    Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet (BGH, 2 StR 462/21).

  • Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit

    Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise bei einer Tötung ist, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt – doch wann liegt dies vor?

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  • Heimtücke

    Wer Heimtückisch tötet begeht einen Mord – doch wann liegt Heimtücke vor? Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt:

    • Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet.
    • Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

    Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (siehe BGH, 3 StR 77/20).

    Dabei kann die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat auch in Vorkehrungen liegen, die der Täter zur Schaffung einer günstigen Gelegenheit zur Tötung trifft, sofern diese Vorkehrungen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit in eine Lage ausschließender oder erheblich verminderter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortdauert. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war.

    Hinweis: Unabhängig davon tötet derjenige heimtückisch, der sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert.

  • Google unterstützt Ermittler mit Datenauswertung der Google-Suche

    Google unterstützt Ermittler mit Datenauswertung der Google-Suche

    Wie sich digitale Ermittlungen darstellen können zeigt ein US-Reporter, Robert Snell, auf Twitter auf: Hier hat Google eine „Inverssuche-Google“ betrieben in der Form, dass (auf Grund einer gerichtlichen Anordnung) zur Aufklärung einer Brandstiftung nutzerbezogene Daten gesucht wurden dahingehend, wer die betroffene Anschrift in zeitlichem Zusammenhang mit der Brandstiftung gesucht hatte:

    Von Snell publizierter Auszug aus der gerichtlichen Anordnung

    Die so ermittelte IP-Adresse (IPv6) konnte einem Mobiltelefon zugeordnet werden, bei dem man dann wiederum abfragte, ob sich dieses Mobiltelefon in der Brandstiftung nahegelegene Funkzellenmaste zum Zeitpunkt der Brandstiftung eingeloggt hat – fertig, der Verdächtige war gefunden.

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  • Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?

    Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?

    Wer macht sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn ein Schadsoftware-Befall in einem Krankenhaus zu einem Todesfall führt? Hintergrund dieser Fragestellung ist ein Vorfall an der Düsseldorfer Uniklinik, der durch Verwicklungen im Ablauf der Behandlung einer Frau zu deren – wohl vermeidbaren – Tod führte weswegen aktuelle Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen.

    Dass der Befall des Krankenhauses dabei wohl unbeabsichtigt war, weil eigentliches Ziel die Universität war, verdeutlicht lediglich die Brisanz der Thematik. Und in der Tat ist es dringend notwendig, auf diesen Problembereich zu blicken.

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  • Fahrlässige Tötung

    Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so lautet §222 des Strafgesetzbuches. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB setzt dabei voraus, dass

    • das tatbestandsrelevante Verhalten des Täters den Todeserfolg verursacht und
    • der Erfolg auf Fahrlässigkeit beruht.

    Fahrlässigkeit

    Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014– 4 StR 473/13 Rn. 32 mwN).

    Mehrere kausale Ursachen

    Die Verknüpfung mehrerer Handlungszusammenhänge beseitigt die Kausalität nicht, solange die Handlung des Täters bis zum Erfolg fortwirkt (grundlegend: BGH, 4 StR 196/59). Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen erfährt von er Rechtsprechung (siehe BGH,4 StR 473/13 und 1 StR 368/19) im wesentlichen Einschränkungen bei der Zurechenbarkeit lediglich bei

    • Selbstgefährdung
    • selbstschädigendem Verhalten
    • überlegenem Sachwissen
  • Habgier

    Habgier ist ein Mordmerkmal, wer einen Menschen mit Habgier tötet begeht einen Mord. Doch was ist Habgier? Habgier im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt mit dem Bundesgerichtshof vor, wenn der Täter in rücksichtsloser Weise durch seine Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert in einer noch über die bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Weise erstrebt; dieses Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens willen, stellt den Grund für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung dar (BGH, 4 StR 480/80, 1 StR 435/57, 1 StR 434/80).

    Dieses rücksichtlose Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen um jeden Preis muss den Täter bei seinem Tötungsentschluss und dessen Umsetzung entscheidend beeinflusst haben (BGH, 1 StR 404/85, 1 StR 840/92). Beim Vorliegen eines Motivbündels muss das Streben nach dem Vorteil bei der Tatausführung „bewusstseinsdominant“ gewesen sein (BGH, 4 StR 480/80 und 4 StR 487/19).

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