In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, 1 StR 363/23) kürzlich das Urteil des Landgerichts Konstanz aufgehoben, das einen Angeklagten wegen Totschlags zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, welche sich gegen die Ablehnung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe richteten, führten zu einer Neubeurteilung des Falles.
(mehr …)Kategorie: Kapitalstrafrecht

Versuchter Mord und Drogenhandel
Der Angeklagte schwor vor 10 bis 15 Jahren Rache an demjenigen, der ihm ein Kilogramm Kokain stahl. Er glaubte, der Nebenkläger W. sei der Dieb, und beschloss, ihn zu erschießen. Am 3. Dezember 2021 bewaffnete sich der Angeklagte und begab sich zu W.’s Wohnung, um ihn zu töten. W. konnte jedoch die Schussabgabe verhindern. Zum Tatzeitpunkt litt der Angeklagte unter einem hirnorganischen Psychosyndrom nach einem Schlaganfall, was seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes, unerlaubtem Waffenbesitz und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Nun konnte sich der BGH (2 StR 79/23) dazu äussern.
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Bedingter Tötungsvorsatz – Differenzierte Betrachtung des BGH
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In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der BGH erneut mit dem bedingten Tötungsvorsatz auseinandergesetzt. Der erste Fall (2 StR 438/23) betraf einen Raubüberfall mit tödlichem Ausgang, der zweite Fall (2 StR 468/22) befasste sich mit einer falschen Ärztin, die bei Narkosen tödliche Fehler beging.
Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot
Doppelverwertungsverbot: Immer wieder überraschend ist, wie oft Gerichte ein Problem mit dem Doppelverwertungsverbot haben. Als Verteidiger ist man gut beraten, genau darauf zu achten, dass nicht ein schon im Gesetz vorgesehenes (strafschärfendes) Tatbestandsmerkmal nochmals in der Strafzumessung – daher doppelt – herangezogen wird.
In einem aktuellen Fall zeigt der BGH auf, dass bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne eben nicht isoliert strafschärfend gewertet werden darf, dass der Angeklagte „mit direktem Vorsatz“ handelte.
(mehr …)Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel
Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er den Umfang der Gefahr nicht beherrscht.
Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Nicht vom Mordmerkmal erfasst wird die „einfache“ Mehrfachtötung, die jedenfalls dann vorliegt, wenn sich der Täter mit Tötungsvorsatz gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf nimmt (BGH, 4 StR 192/22).
Verdeckungsabsicht beim Mord
In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher – um der Strafverfolgung zu entgehen – das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden (so schon BGH, 1 StR 327/04).
(mehr …)Körperverletzung mit Todesfolge
Damit beim Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann, muss als Folge der Körperverletzung tatsächlich auch der Tod eines anderen eingetreten sein. Hier aber gibt es Verteidigungspotential: Für eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) genügt es gerade nicht, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg ein schlicht ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele.
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass § 227 StGB der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirkt. Die Vorschrift erfasst aus diesem Grund allein solche Körperverletzungshandlungen und -erfolge, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich dann im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben, was das Gericht auch so feststellen muss.
(mehr …)BGH: Wann liegt versuchte Anstiftung zum Mord vor?
Der Bundesgerichtshof (1 StR 405/12) hat sich recht prägnant zur Frage geäußert, wann eine versuchte Anstiftung – hier: zu einem Mord – angenommen werden kann:
Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält […] Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte […]
Hierbei ging es darum, dass der Angeklagte insoweit nicht davon ausgehen musste – was dann zu beweisen wäre – dass der beauftragte „Killer“ bedingungslos bei der zu zahlenden Summe bereit war den Mord auszuführen. Es reicht alleine die Annahme, dass dem nachgekommen wird.
Strafrecht: Objektive Gefährlichkeit des Handelns kann Rückschluss auf bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen
Der Bundesgerichtshof (4 StR 357/12) hat etwas scheinbar Dogmatisches abgesegnet, was aber von besonderer Praxisrelevanz ist: Der BGH hat nunmehr endgültig abgesegnet, wenn Instanzgerichte bei Tötungsdelikten von der objektiven Gefährlichkeit des Handelns auf einen bedingten Tötungsvorsatz (und gerade nicht nur „bewusste Fahrlässigkeit“) rückschließen.
Zu typischen Vorsatzproblemen bei uns:
- Wann liegt bedingter Vorsatz vor
- Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen
- Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
- Objektive Gefährlichkeit des Handelns kann Rückschluss auf bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen
- Wann ist bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen?
- Zur Unterscheidung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Die bemerkenswerte Entscheidung des BGH (Hervorhebung von mir):
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12).
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt – auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich.
Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 f.; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12). Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572; vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144).
Im Ergebnis besteht damit einmal das Risiko, dass eine Art „Beweislastverschiebung“ zu Lasten des Täters in Prozessen aufkommen wird, wenn ein objektiv gefährliches Handeln vorliegt. Andererseits macht es der BGH nicht zu leicht und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände dergestalt, dass entlastende Faktoren nicht einfach übersehen werden können. Die Arbeit für Verteidiger wie Gericht hat sich damit letztlich wohl noch erhöht. Das Risiko für den Angeklagten aber auch.
Hängt ihn höher: Von der Vergeltung im Recht
„Strafe muss wehtun“ titelt heute Jan Fleischhauer bei Spiegel-Online und will die These vertreten: „Sinn von Strafe ist nicht Besserung, sondern Vergeltung.“ – Eine gute Gelegenheit, das immer wieder, auch von Laien, diskutierte Thema kurz anzugehen.
(mehr …)BGH: Urteil im „Holzklotzfall“ ist rechtskräftig
Am Ostersonntag, dem 23. März 2008, ließ der Angeklagte bei Oldenburg einen 5,9 kg schweren und 24 cm hohen Holzklotz von einer Brücke auf die Bundesautobahn A 29 fallen und traf – wie von ihm gewollt – einen dort mit 130 bis 140 km/h fahrenden Pkw. Dieser war mit einem Ehepaar und dessen neun- sowie siebenjährigen Kindern besetzt. Der Holzklotz durchschlug die Frontscheibe und traf die Beifahrerin, die an den dabei erlittenen Verletzungen innerhalb kurzer Zeit verstarb. Den Tod der Insassen des Fahrzeugs hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes, dreifachen versuchten Mordes und vorsätzlichem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützte sich dabei unter anderem auf Geständnisse, die der Angeklagte gegenüber Polizeibeamten und dem Ermittlungsrichter abgelegt, später aber widerrufen hatte.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 536/09 (vorher: Landgericht Oldenburg – Urteil vom 20. Mai 2009 – 5 Ks 8/08)
Sicherungsverwahrung: Handhabe der „Altfälle“
Das Thema Sicherungsverwahrung ist – obgleich sich in der Sachlage bisher noch (!) nichts geändert hat – interessanterweise aus dem Interesse der Medien verschwunden. Gleichwohl wird das Jahr 2011 von einem radikalen Wechsel im System der Sicherungsverwahrung geprägt sein. Der Bundesrat hat (erwartungsgemäß) die Reform der Sicherungsverwahrung nicht blockiert. Es ist damit zu rechnen, dass das Änderungsgesetz in einer der nächsten Ausgaben des Bundesgesetzblatts erscheint und noch im Januar 2011 in Kraft treten wird.
(mehr …)Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung ist möglich
Der Bundesgerichtshof (5 StR 472/12) hat klargestellt, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags (§213 StGB) mit herabgesenktem Strafrahmen durchaus möglich sein kann, je nach schwere der vorangegangenen Beleidigung. Vorliegend ging es um eine sicher nicht alltägliche Auseinandersetzung zwischen Ehepartnern, an deren Ende der Ehemann die Ehefrau erstickte:
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ […]
Das Besondere ist dabei, dass durch die BGH-Entscheidung nunmehr eine „doppelte Milderung“ in Betracht kommt, was sich erheblich auf die letztliche Straferwartung auswirken kann.
Anstiftung zum Mord
- Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung
einverstanden ist. - Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
- Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich
zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.
Urteil vom 12.1.2005, Az: 2 StR 229/04
- Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung
Strafrecht: Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung
Der Bundesgerichtshof (BGH, 1 StR 578/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann der Versuch einer besonders schweren Brandstiftung begonnen wurde. Die Entscheidung fasst die aktuelle Rechtsprechung zum Thema nochmals gut zusammen und zeigt auch, wie vorschnell manche Gerichte bei diesem sensiblen Thema agieren. Insbesondere ist es immer wieder ein Problem, dass als (einziger) Schadensfaktor Verrußungen auftreten, die dann für eine Verurteilung ausreichen sollen.
Es muss zur Vorsicht gemahnt werden, zu oft habe ich schon erlebt, dass die Ermittlungsbehörden es sich schlicht zu einfach gemacht haben. Ich konnte etwa einen Freispruch schon alleine deswegen nach einer Brandstiftung erwirken, weil es lediglich eine Belastende Aussage gab – und sich im Verfahren dann herausstellte, dass ausgerechnet dieser „Zeuge“ selber als Täter in Frage kam. Eine Möglichkeit, die von der Staatsanwaltschaft vorher viel zu leichtfertig abgetan wurde. Gleichwohl war es harte Arbeit, bis das Gericht diese Erkenntnis teilte.
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