Körperverletzung mit Todesfolge

Damit beim Tatvorwurf der mit Todesfolge eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann, muss als Folge der Körperverletzung tatsächlich auch der Tod eines anderen eingetreten sein. Hier aber gibt es Verteidigungspotential: Für eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) genügt es gerade nicht, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg ein schlicht ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele.

Der betont in seiner Rechtsprechung, dass § 227 StGB der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirkt. Die Vorschrift erfasst aus diesem Grund allein solche Körperverletzungshandlungen und -erfolge, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich dann im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben, was das Gericht auch so feststellen muss.

Aus Sinn und Zweck des § 227 Abs. 1 StGB folgt, dass eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg als bloße Kausalität zu verlangen ist. Die Vorschrift soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungshandlungen, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGH, 5 StR 42/02, 1 StR 14/60, 2 StR 226/82, 4 StR 536/05, 4 StR 226/19).

Insoweit spricht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon, dass ein „Wertungsakt“, also eine wertende Betrachtung, von Nöten ist. Gerade wenn mehrere Personen handeln können sich hier Probleme – und somit zugleich Verteidigungspotential – ergeben.

Handeln eines Dritten bei Körperverletzung mit Todesfolge

So unterbricht das vorsätzliche Handeln eines Dritten regelmäßig den Zurechnungszusammenhang (siehe BGH, 2 StR 150/83 und 1 StR 109/20).

Gleichwohl sind Mittäter damit nicht entlastet, denn es ist einem Mittäter des Grunddelikts der vorsätzlichen einfachen oder gefährlichen Körperverletzung mit dem BGH über die Vorschrift des § 227 StGB die Todesfolge zuzurechnen, die der andere Mittäter – allein von diesem vorsätzlich erfasst – herbeigeführt hat: Anders als bei (reinen) Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge nämlich nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat:

Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt

BGH, 1 StR 368/19

Es macht sich damit nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausgeführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist mit dem BGH allerdings in jedem Fall, dass die Handlung des anderen grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (siehe nur BGH, 2 StR 242/12 und 1 StR 424/15).

Zurechnung bei beendeten Gewalthandlungen

Zu einer des Zurechnungszusammenhangs kommt es des Weiteren dann auch nicht, wenn den beendeten Gewaltanwendungen eines von mehreren Mittätern bereits die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftete, weil das Tatopfer schon dadurch in eine Lage geriet, in der es weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und nachfolgenden Einwirkungen der übrigen Beteiligten, die für weitere Täter vorhersehbar seinen Tod verursachten, schutzlos ausgeliefert war (BGH, 2 StR 198/06).

Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge

Es wird bei erfolgsqualifizierten Delikten – wie dem des § 227 StGB – die strafrechtliche Haftung des Teilnehmers für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter diesen vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, 2 StR 14/64).

Sofern der Täter dem Misshandelten, insoweit über den Vorsatz des Teilnehmers hinausgehend, mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zufügt, die auch zum Tode des Opfers führt, kann sich daraus eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) ergeben (BGH, 1 StR 867/51). Aber ausgehend von dem Grundsatz, dass der Teilnehmer für eine entsprechende Strafbarkeit jedenfalls den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat erfassen muss, haftet er nur für die Folgen derjenigen Handlungen des Täters, die er in seine entsprechenden Vorstellungen einbezogen hatte.

Dies bedarf indes nicht der Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, sodass eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Körperverletzung mit Todesfolge auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Teilnehmer zwar keine Kenntnis vom Mitführen eines später zur Tötung eingesetzten Messers durch den Täter hatte, in Bezug auf die Körperverletzung der Vorsatz des Teilnehmers aber auch auf die Verwendung von Schlagwerkzeugen (BGH, 2 StR 103/09) oder die Intensivierung der Verletzungshandlungen im Falle der Gegenwehr (BGH, 5 StR 15/04) bezogen war.

Ausreichend für eine Verurteilung eines Teilnehmers nach § 227 StGB – hierzu aber auch erforderlich – ist, dass die von dem Täter dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen nicht gänzlich von anderer Art und Beschaffenheit sind, als der Teilnehmer wollte und es sich vorstellte (BGH, 1 StR 867/51, 1 StR 224/86, 1 StR 349/15 und zusammenfassend zu alledem: BGH, 2 StR 302/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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