Der Bundesgerichtshof (1 StR 405/12) hat sich recht prägnant zur Frage geäußert, wann eine versuchte Anstiftung – hier: zu einem Mord – angenommen werden kann:
Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält […] Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte […]
Hierbei ging es darum, dass der Angeklagte insoweit nicht davon ausgehen musste – was dann zu beweisen wäre – dass der beauftragte „Killer“ bedingungslos bei der zu zahlenden Summe bereit war den Mord auszuführen. Es reicht alleine die Annahme, dass dem nachgekommen wird.
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