Das Arbeits- und Steuerstrafrecht sind zwei Rechtsgebiete, die oft im Schatten anderer strafrechtlicher Themen stehen. Doch gerade für Unternehmen und deren Verantwortliche können hier erhebliche Risiken lauern – insbesondere, wenn die Behörden neue Prüfmethoden einsetzen. Eine dieser Entwicklungen ist der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
(mehr …)Schlagwort: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB): Rechtsanwalt Ferner hilft bei Vorwurf des „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“.
Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, speziell im Arbeitsstrafrecht tätig. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, etwa wenn Sie eine Hausdurchsuchung durch den Zoll oder die Steuerfahndung hatten.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Bei dem Vorwurf „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ geht es allerdings nicht darum, dass der Arbeitnehmer das Interesse an seinem Lohn hat! Vielmehr ist Rechtsgut das Interesse der „Solidargemeinschaft“ an der (Ab)Sicherung der Sozialversicherung. Deswegen verfängt auch die häufige Erklärung, dass man doch Arbeitslohn gezahlt habe, nicht. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sogar das Einverständnis des Arbeitnehmers dahin gehend vorliegt, dass seine Anteile nicht an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Leistungsfähigkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Ein weiterer Verteidigungspunkt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach §266a StGB ist, dass zumindest die Möglichkeit vorhanden sein musste, die Zahlungen überhaupt leisten zu können. Alleine finanzielle Engpässe reichen hier aber nicht aus! Die Gerichte haben hier vielmehr sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere hat aus Sicht der Gerichte die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Vorrang, der nicht zu unterlaufen ist.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Vermögensarrest und strafrechtliche Einziehung im Kontext von Schwarzarbeit
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug stellt eine zentrale Herausforderung für die Justiz dar. Besonders häufig geraten Unternehmen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, die systematisch Arbeitnehmer beschäftigen, ohne Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen.
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 1 Ws 141/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensarrest gegen einen Unternehmer verhängt werden kann, der sich mutmaßlich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) schuldig gemacht hat.
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Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht stellt einen essenziellen Bestandteil des Schutzes sozialer und wirtschaftlicher Ordnung dar. Besonders die Ahndung von Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten ist von erheblicher Bedeutung, da diese Delikte nicht nur die betroffenen Arbeitnehmer benachteiligen, sondern auch das Sozialsystem als Ganzes gefährden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 18. November 2024 (Az. 5 StR 375/24) die Anforderungen an die Beweisführung und Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge präzisiert. Im Folgenden beleuchte ich die Hintergründe und rechtlichen Aspekte dieses Urteils sowie dessen Bedeutung für die Praxis.
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Scheinselbstständigkeit im Arbeitsstrafrecht: Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?
Im Arbeitsstrafrecht entscheidet der Arbeitgeberbegriff darüber, wer für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB strafrechtlich verantwortlich ist. Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen der Scheinselbstständigkeit, in denen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit prägt.
Aktuelle Entscheidungen – etwa des BGH vom 24. September 2019 (1 StR 346/18) und des OLG Zweibrücken vom 22. Dezember 2022 (1 Ws 225/21) – schärfen die Anforderungen an Arbeitgeberstellung, Vorsatz und Irrtum im Kontext des § 266a StGB.
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Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein komplexes und dynamisches Feld, das nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Betriebe und Einzelpersonen betreffen kann. Die Verteidigung in solchen Verfahren stellt nicht nur hohe Anforderungen an die juristische Expertise, sondern erfordert auch ein tiefes Verständnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der individuellen Umstände des Betroffenen.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die verteidigungstaktischen Herausforderungen und die häufigsten Themen, die zu Strafverfahren im Wirtschaftsstrafrecht führen. Außerdem beleuchten wir aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.
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A1-Entsendebescheinigung bindet deutsche Organe der Strafrechtspflege auch wenn sie erschlichen wurde
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30. April 2024 (1 StR 426/23) wesentliche Aspekte zur Bindungswirkung der A1-Entsendebescheinigung im arbeitsstrafrechtlichen Kontext klargestellt.
Dieses Urteil behandelt die strafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und stellt die Bedeutung der A1-Bescheinigung heraus, insbesondere wie diese Bescheinigung die Sozialversicherungspflicht und die Zuständigkeit der deutschen Behörden beeinflusst.
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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Anklage abgewiesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Az. 12 KLs 504 Js 1820/21) am 28. März 2024 entschieden, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeklagten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betruges abgelehnt wird.
Diese Entscheidung bietet eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen rund um Scheingesellschaften, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und die Abgrenzung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in Personengesellschaften.
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BGH stellt hohe Anforderungen an die Dokumentation in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2024 (2 StR 195/23) hebt die Bedeutung präziser Feststellungen in Strafverfahren hervor, insbesondere wenn es um komplexe Sachverhalte wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt geht. Dieses Urteil, das das vorherige Urteil des Landgerichts Aachen aufhebt und zur Neuverhandlung zurückverweist, beleuchtet kritische Aspekte in der Justizpraxis.
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Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte
Gesellschafter-Geschäftsführer sind abhängig Beschäftigte: Das Bundessozialgericht (B 12 R 4/20 R) stellt klar, dass eine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gewährleistet sein muss.
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Arbeitgeber im Sinne des §266a StGB
Ob jemand Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits insoweit auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB verweist. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem in der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt.
Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber besteht, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGH, 1 StR 33/19, 1 StR 511/21, 5 StR 249/18, 1 StR 74/22).
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB
Der Schuldumfang bei Straftaten des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen illegaler, aber versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Einbezogen im Sinne des § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge (BGH, 1 StR 126/23 und 1 StR 416/08).
(mehr …)Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.
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Darstellung der Berechnung bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Dass es Aufgabe des Tatgerichts ist, die geschuldeten Beiträge – getrennt für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer und Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln, ist wahrlich nicht neu. Gleichwohl durfte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 101/23) jetzt noch einmal dazu äußern – und zugleich etwas zum subjektiven Tatbestand des § 266a StGB sagen.
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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
Der Bundesgerichtshof (1 StR 188/22) hat sich zu der äußerst praxisrelevanten Frage geäußert, wie die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern in einer Rechtsanwaltskanzlei stattzufinden hat. Die spezifischen Umstände dieser Berufsgruppe lassen dabei Rückschlüsse auf die Beschäftigung freier, freiberuflicher Mitarbeiter zu – und lassen aufhorchen.
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Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Naturgemäß ist es in solchen Verfahren so, dass eben gar keine, keine brauchbare oder massiv lückenhafte Buchhaltung existiert. An diesem Punkt muss – und darf – vom Gericht geschätzt werden, welche Zahlen zugrunde zu legen sind.
Hierbei entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn das Gericht von Nettoarbeitsentgelten ausgeht und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufschlägt, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Doch wie funktionieren diese Schätzungen im Strafprozess?
(mehr …)Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
- Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
- Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberbegriff im Arbeitsstrafrecht
- Statusfeststellungsverfahren
- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
- Abgrenzung von Arbeitsverhältnis zu freiem Dienstverhältnis
- Schätzung bei §266a StGB und Hochrechnung der Netto- auf Bruttolöhne
- Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Exkurs: Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer
- Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
- Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
- Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

