Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar

Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war.

Dies betraf einen Geschäftsführer, der eine Firma in Form einer oHG mit mehreren Angestellten betrieb. Wegen Zahlungsunfähigkeit musste er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. In den vorhergehenden Monaten hatte er für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt. Er erklärte, dass er verzweifelt bemüht gewesen sei, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten. Ihm sei aus seinem Verhalten kein materieller Vorteil entstanden. Vielmehr habe er erhebliche Eigenmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidation in das Unternehmen investiert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung fähig ist. Nach Ansicht des OLG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, schon vor Fälligkeit seine Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Dabei geht die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge prinzipiell allen anderen Zahlungsverpflichtungen vor (OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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