Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war.
Dies betraf einen Geschäftsführer, der eine Firma in Form einer oHG mit mehreren Angestellten betrieb. Wegen Zahlungsunfähigkeit musste er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. In den vorhergehenden Monaten hatte er für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt. Er erklärte, dass er verzweifelt bemüht gewesen sei, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten. Ihm sei aus seinem Verhalten kein materieller Vorteil entstanden. Vielmehr habe er erhebliche Eigenmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidation in das Unternehmen investiert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung fähig ist. Nach Ansicht des OLG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, schon vor Fälligkeit seine Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Dabei geht die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge prinzipiell allen anderen Zahlungsverpflichtungen vor (OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2002).
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