Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Update)

bei : Jedenfalls bisher gilt mit der bisherigerigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs.2 Nr.2 StGB die Beendigung erst eintritt, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Entsprechender Anknüpfungspunkt gilt dann für die Verjährungsfrist.

Hinweis: Das OLG Brandenburg sieht diese Rechtsprechung nicht auf den Bussgeldbereich (Nichtzahlung von Mindestlohn) übertragbar!

Der 1. Strafsenat hat nunmehr mit Hinweis- und Anfragebeschluss (BGH, 1 StR 58/19) mitgeteilt, an seiner bisherigen Auffassung, den Verjährungsbeginn bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen, nicht länger festzuhalten; nach seiner Ansicht ist es vielmehr richtig, die Verjährung auch bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge beginnen zu lassen – was den Verjährungszeitpunkt deutlich nach vorne verlagern würde. Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Senate postieren.

Update, 12.06.2020: Inzwischen hat sich der 5. Senat dem 1. Senat angeschlossen, die weiteren Senate stehen noch aus. In einer hier laufenden Strafsache hat sich das ebenfalls dem 1. Senat in dieser Frage angeschlossen.
Update, 30.07.2020: Der 4. Senat schliesst sich ebenfalls an.
Update, 23.08.2020: Auch der 2. Senat schliesst sich an.

Hinweisbeschluss des 1. Senats zur Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Die Rechtsgutsverletzung ist mit Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten und wird durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft (Gercke aaO Rn. 92). Die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestandes ist daher nicht gerechtfertigt (Bachmann aaO 237 f.; so auch LG Baden-Baden aaO Rn. 84 ff.). Sie würde voraussetzen, dass für das jeweils geschützte Rechtsgut eine spezifische Gefahrenlage aufgrund der Unterlassung über den Zeitpunkt der Vollendung der Tat hinaus fortbesteht, was bei § 266a StGB aber nicht der Fall ist (LG Baden-Baden aaO Rn. 98 ff.). Allein eine Erhöhung des Verspätungsschadens (vgl. Schmitz, Unrecht und Zeit, 2001, Fn. 186; Krack, wistra 2015, 121, 122) ist insofern unbeachtlich und wird auch bei anderen Vermögensdelikten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Dementsprechend entfällt mit der Vollendung des Straftatbestandes die strafbewehrte Pflicht zum Entrichten der Beiträge, so dass die Tat gleichzeitig beendet ist (so auch Gercke aaO Rn. 92; Bachmann aaO 237 ff. zu § 266a Abs. 1).

Dass die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur Abführung der Beiträge und damit die Rechtsgutsbeeinträchtigung grundsätzlich bis zum Erlöschen der Beitragspflicht fortbesteht, steht der Annahme einer früheren Tatbeendigung nicht zwingend entgegen (kritisch insofern aber MK/Radtke aaO § 266a Rn. 117). Dies zeigt die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Taten nach § 370 AO; auch der staatliche Steueranspruch besteht nach den insofern angenommenen Beendigungszeitpunkten fort.

BGH, 1 StR 58/19

Die Frage der Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist von hoher praktischer Relevanz, da sich Wirtschaftsstrafsachen teilweise über mehrere Jahre hinziehen – so dass, gerechnet ab Fälligkeitszeitpunkt, zumindest ein Teil der Tatvorwürfe bereits verjährt sein kann.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

5. Senat schliesst sich dem 1. Senat an

Der 5. Senat des BGH schliesst sich dem obigen ausdrücklich an, er hat zuletzt nochmals hervorgehoben, dass er die Rechtsauffassung teilt, die dem Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB zugrunde liegt (so BGH, 5 StR 595/19). In seiner ursprünglichen Stellungnahme für der 5. Senat aus:

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

BGH, 5 ARs 1/20

4. Senat schliesst sich dem 1. Senat an

Mit Beschluss vom 02. Juli 2020 hat sich nunmehr – unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung – auch der 4. Senat angeschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (tragend: Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 374/13 Rn. 17; nicht tragend: Beschluss vom 1. September 2016 – 4 StR 341/16 Rn. 5). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht zum Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der Senat nicht mehr fest. Die besondere Struktur der Delikte des Vorenthaltens von – und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung rechtfertigt es, den Lauf der Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen zu lassen.

Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass es bei echten Unterlassungsdelikten für die Frage nach dem Beginn der Verjährung gemäß § 78a Satz 1 StGB darauf ankommt, ob das unterbliebene Tun an eine bestimmte Zeit gebunden ist oder ob dessen Unterlassen auch über den Eintritt der Verpflichtung zum Handeln hinaus strafbar bleibt (vgl. RG, Urteil vom 4. Juni 1883 ‒ 872/83, RGSt 8, 390, 394; Urteil vom 15. Dezember 1924 – III 844/24, RGSt 59, 6, 7; BGH, Urteil vom 4. April 1979 – 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78a Rn. 14).

BGH, 4 ARs 1/20

Diese Entscheidung dürfte den „Durchbruch“ in der Frage markieren, da gerade die Rechtsprechung des 4. Senats hier als „Bollwerk“ im Weg stand. Bei der Frage der Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt dürfte damit keine ernsthafte Überraschung der verbliebenen Senate mehr zu erwarten sein.

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2. Senat schliesst sich dem 1. Senat an

Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 hat sich denn dann auch der 2. Senat angeschlossen:

Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjäh- rigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von Unterlassungsdelikten nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91) führt in Fällen, in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjäh- rung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „Gesamtverjährungsdauer“. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjährungsrechtlichen Vorschriften.

Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a StGB ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in §§ 78 ff. StGB, 2016, S. 545 ff.; Bachmann, JR 2020, 370 ff.; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 2).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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