Bemerkenswertes tut sich gerade beim Landgericht Magdeburg: Ein Unternehmer hatte Reinigungskräfte angestellt und einen Stundenlohn von 1,79 Euro gezahlt, während der Mindestlohn bei 7,68 Euro lag. Die Staatsanwaltschaft sah hier den §266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt„) erfüllt – was das Amtsgericht und Landgericht Magdeburg anders gesehen haben. Nun aber hat das OLG Naumburg (2 SS 90/09) den bisherigen Freispruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – da es den Freispruch im Urteil als nicht ausreichend begründet angesehen hat.
Sollte das Landgericht nun – verhandelt wird am 15.4.2010 – von seinem bisherigen Urteil abrücken, wäre dies ein Umbruch mit erheblichen Folgen für Arbeitgeber, die Mindestlöhne missachten. Speziell der drohende Strafrahmen bis zu 5 Jahren dürfte hier ein Umdenken bewirken.
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Update: Das Landgericht Magdeburg (21 Ns 17/09) hat entschieden – es liegt eine Straftat vor. Erwartungsgemäß ging es danach nochmal ins Rechtsmittel zum OLG Naumburg (2 Ss 141/10), das klarstellte, dass bei untertariflichter Bezahlung für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der nach Tarifvertrag geschuldete Tariflohn maßgeblich ist, sodass der Arbeitgeber sich gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen kann, wenn er wegen Tariflohnunterschreitung die gebotene Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt.
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