Gerade im Baugewerbe gibt es ständig Probleme mit Zahlungen an die „SoKa Bau“, was dann nicht selten zu Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen §266a StGB führt. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Beweisproblematik zum betrieblichen Geltungsbereich der VTV konnte nun das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 458/21) die hier geltenden Beweisregeln klarstellen.
(mehr …)Schlagwort: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB): Rechtsanwalt Ferner hilft bei Vorwurf des „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“.
Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, speziell im Arbeitsstrafrecht tätig. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, etwa wenn Sie eine Hausdurchsuchung durch den Zoll oder die Steuerfahndung hatten.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Bei dem Vorwurf „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ geht es allerdings nicht darum, dass der Arbeitnehmer das Interesse an seinem Lohn hat! Vielmehr ist Rechtsgut das Interesse der „Solidargemeinschaft“ an der (Ab)Sicherung der Sozialversicherung. Deswegen verfängt auch die häufige Erklärung, dass man doch Arbeitslohn gezahlt habe, nicht. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sogar das Einverständnis des Arbeitnehmers dahin gehend vorliegt, dass seine Anteile nicht an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Leistungsfähigkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Ein weiterer Verteidigungspunkt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach §266a StGB ist, dass zumindest die Möglichkeit vorhanden sein musste, die Zahlungen überhaupt leisten zu können. Alleine finanzielle Engpässe reichen hier aber nicht aus! Die Gerichte haben hier vielmehr sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere hat aus Sicht der Gerichte die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Vorrang, der nicht zu unterlaufen ist.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Handel mit Abdeckrechnungen
Der Bundesgerichtshof (1 StR 436/21) konnte klarstellen, dass bereits nach allgemeinen Grundsätzen ein Handel mit Abdeckrechnungen nicht steuerbar ist. Dies schon deshalb, weil ein Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftszweig ausgeschlossen ist.
Dies gilt mit dem BGH auch für damit verbundene Nebenleistungen. Eine legale Verwendung von Abdeckrechnungen erscheint nicht denkbar. Sie haben – anders als andere Dokumente – ihrem Wesen nach keine Beweis-, sondern eine Täuschungsfunktion, weil sie Vorgänge vortäuschen, um Zahlungen und deren Empfänger zu verschleiern und damit dem Zahler und/oder Zahlungsempfänger Straftaten wie insbesondere Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) ermöglichen oder erleichtern. Dem steht aus Sicht des BGH nicht entgegen, dass die Erwerber von Abdeckrechnungen mit ihrem Vorgehen regelmäßig Wettbewerbsvorteile im legalen Wettbewerb auf Märkten für andere Leistungen anstreben.
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Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
Das LSG Baden‑Württemberg (L 8 BA 1374/20) hatte über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Softwareentwicklers zu entscheiden. In seiner Entscheidung betont das Gericht, dass bei Programmierern insbesondere das Vorliegen spezieller Fachkenntnisse und deren Marktwert ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein kann.
Der Fall zeigt, dass sich die Kriterien der Scheinselbstständigkeit in der IT‑Praxis nur im Zusammenspiel mit Honorarstruktur, unternehmerischem Risiko und Einbindung in die Abläufe des Auftraggebers bewerten lassen.
Rein vertragliche Gestaltungen – etwa das Fehlen von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüchen – sind für sich genommen kein tragfähiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Entscheidend bleibt die tatsächliche Durchführung des Vertrags, also die Frage, ob der Programmierer weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist oder eigenständig am Markt auftritt.
Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
- Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
- Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberbegriff im Arbeitsstrafrecht
- Statusfeststellungsverfahren
- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
- Abgrenzung von Arbeitsverhältnis zu freiem Dienstverhältnis
- Schätzung bei §266a StGB und Hochrechnung der Netto- auf Bruttolöhne
- Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Exkurs: Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer
- Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
- Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
- Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit ist dagegen ein echtes Unternehmerrisiko, etwa der Einsatz eigenen Kapitals oder die Gefahr, dass der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht vergütet wird, wenn der Auftrag scheitert. Gerade im betriebsmittelarmen Bereich der Softwareentwicklung gewinnt dabei die Höhe und Struktur des Honorars besondere Bedeutung.

Die Entscheidung fügt sich in die Linie der Rechtsprechung ein, die bei IT‑Freelancern eine Gesamtwürdigung aller Umstände verlangt – von Betriebsstätte und Weisungsgebundenheit bis hin zu Wettbewerbsklauseln und Honorarhöhe. In der Beratung von Unternehmen und Entwicklern zeigt sich, dass Statusfragen von Programmierern häufig strafrechtlich relevant werden – Stichwort § 266a StGB und Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Wer IT‑Freelancer einsetzt, sollte Verträge, Vergütungsmodelle und tatsächliche Abläufe daher frühzeitig überprüfen und dokumentieren.
Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist. Hierbei ist mit dem LSG dann zu beachten, dass es sich bei dem Bereich der Softwareentwicklung um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt, die im Wesentlichen durch den bloßen Einsatz von Know-how geprägt wird. In dem Zusammenhang macht das LSG deutlich, dass etwa Spezialkenntnisse dafür sprechen, dass man sich nicht an einen einzelnen Arbeitgeber heften möchte.
Strafzumessung bei Schwarzarbeit
Die Strafzumessung bei strafbarer Schwarzarbeit muss mitunter differenziert betrachtet werden: So darf zwar ein Landgericht – ohne dass darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge – berücksichtigen, wenn ein Angeklagter aufgrund von Tathandlungen den Einzugsstellen nicht nur Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB), sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2 StGB) vorenthalten hat. Denn ein solcher Umstand erhöht den Erfolgsunwert und damit den Schuldumfang der Taten.
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
Was ein Gericht aber nicht darf, ist, den sich aus der Höhe der den Einzugsstellen vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ergebenden Schuldumfang im Rahmen der Strafzumessung daneben auch noch gesondert zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. In einem solchen Vorgehen läge ein rechtsfehlerhaft doppeltes Heranziehen desselben Strafzumessungsgrundes (BGH, 1 StR 632/19).

Verjährung bei Bußgeld wegen Verstoßes gegen Mindestlohngesetz
Das OLG Brandenburg (1 OLG 53 Ss-OWi 255/21) konnte sich recht umfassend zu der Frage äußern, wie es sich mit der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit wegen der Nichtzahlung von Mindestlohn verhält. Die Entscheidung ist zwar nachvollziehbar, aber durchaus überraschend.
(mehr …)Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
Feststellungen bei Steuerhinterziehung und Abgaben des Arbeitgebers: Im Fall einer Steuerhinterziehung trifft das Gericht durchaus beachtliche Pflichten hinsichtlich der notwendigen Feststellungen im Urteil.
Die Praxis im Steuerstrafrecht zeigt, dass hier erhebliches Verteidigungspotenzial gerade in der Revision besteht, da gerade Amtsgerichte die anspruchsvollen Voraussetzungen an ein schriftliches Urteil im Steuerstrafrecht gerne unterschätzen.
(mehr …)Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
- Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
- Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberbegriff im Arbeitsstrafrecht
- Statusfeststellungsverfahren
- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
- Abgrenzung von Arbeitsverhältnis zu freiem Dienstverhältnis
- Schätzung bei §266a StGB und Hochrechnung der Netto- auf Bruttolöhne
- Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Exkurs: Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer
- Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
- Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
- Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitsstrafrecht: Konkurrenzen bei Scheinrechnungen (§266a StGB)
Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine „Service-Gesellschaft“) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den „Helfenden“ (nur) eine Beihilfe vorliegt.
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Durchsuchung durch den Zoll
Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem prüft der Zoll, ob verschiedene Verpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten wurden. Die zuständigen Abteilungen bei den Hauptzollämtern nennt man übrigens „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS).
Weiterhin wird in diesem Rahmen, zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkverträgen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Somit bestehen auch Übergänge ins Steuerstrafrecht.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG
Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.
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Strafrecht: Lohnsplitting nicht auf leichte Schulter nehmen
Lohnsplitting bedeutet, man versucht ein Gehalt „aufzuteilen“. Anstelle 1200 Euro auszuzahlen, werden an 3 Arbeitnehmer 400 Euro jeweils ausgezahlt, wobei von den 3en aber nur einer wirklich arbeitet. Üblicherweise sind 2 der 3 Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht aktiv und auch gerne mal mit dem wirklich arbeitenden Arbeitnehmer verwandt. Bei uns im Haus werden, auch durch mich, einige Strafsachen in diesem Bereich bearbeitet, daher ein Wort der Warnung: Aktuell scheinen manche Staatsanwaltschaften besonders aktiv zu sein und schon bei recht geringen Indizien sehr aktiv zu ermitteln.
(mehr …)Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.
(mehr …)Terminhinweis: Nichtzahlung von Mindestlohn als Straftat? (Update)
Bemerkenswertes tut sich gerade beim Landgericht Magdeburg: Ein Unternehmer hatte Reinigungskräfte angestellt und einen Stundenlohn von 1,79 Euro gezahlt, während der Mindestlohn bei 7,68 Euro lag. Die Staatsanwaltschaft sah hier den §266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) erfüllt – was das Amtsgericht und Landgericht Magdeburg anders gesehen haben. Nun aber hat das OLG Naumburg (2 SS 90/09) den bisherigen Freispruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – da es den Freispruch im Urteil als nicht ausreichend begründet angesehen hat.
Sollte das Landgericht nun – verhandelt wird am 15.4.2010 – von seinem bisherigen Urteil abrücken, wäre dies ein Umbruch mit erheblichen Folgen für Arbeitgeber, die Mindestlöhne missachten. Speziell der drohende Strafrahmen bis zu 5 Jahren dürfte hier ein Umdenken bewirken.
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
Update: Das Landgericht Magdeburg (21 Ns 17/09) hat entschieden – es liegt eine Straftat vor. Erwartungsgemäß ging es danach nochmal ins Rechtsmittel zum OLG Naumburg (2 Ss 141/10), das klarstellte, dass bei untertariflichter Bezahlung für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der nach Tarifvertrag geschuldete Tariflohn maßgeblich ist, sodass der Arbeitgeber sich gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen kann, wenn er wegen Tariflohnunterschreitung die gebotene Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt.
Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15820,- Euro an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten.
(mehr …)Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
- Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
- Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberbegriff im Arbeitsstrafrecht
- Statusfeststellungsverfahren
- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
- Abgrenzung von Arbeitsverhältnis zu freiem Dienstverhältnis
- Schätzung bei §266a StGB und Hochrechnung der Netto- auf Bruttolöhne
- Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Exkurs: Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer
- Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
- Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
- Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.
(mehr …)Zur Steuerhinterziehung bei uns:
Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar
Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war.
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