Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Der Bundesgerichtshof (1 StR 310/20) konnte nunmehr umfassend klarstellen, dass eine Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Form ersparter Aufwendungen in jedem Fall in Betracht kommt:
Dabei gilt, dass – nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten – das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraussetzt, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen. Dies sieht der BGH auch beim §266a StGB als gegeben an.
Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
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Einziehung: Kein Unterschied nach Abgaben
In einem Rundum-Schlag macht der 1. Senat klar, dass er bei einer Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zwischen keinerlei Abgaben unterschieden wissen möchte:
Dies ist bei den von der Einziehungsbeteiligten durch die von dem Angeklagten begangenen Taten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 41a EStG) ersparten Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, SOKA-Bau und Lohnsteuer der Fall.
Dem steht – entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Bach, NZWiSt 2019, 214, 215 zu § 266a StGB) – nicht entgegen, dass die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der Straftat entstanden sind. Insoweit besteht zwischen ersparten Aufwendungen für hinterzogene Steuern und für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung kein Unterschied (…)
Bundesgerichtshof, 1 StR 310/20
Das ist keineswegs so zwingend, wie der BGH hier in aller Kürze demonstrieren möchte: Die Literatur verweist zu Recht darauf, dass man in Frage stellen darf (und muss) inwieweit eine Kausalität zwischen den ersparten Aufwendungen und der eigentlichen Tat steht.
Insoweit hatte der BGH auch selber jüngst die Kausalität bei dem erlangten Etwas hervorgehoben, sodass sich hier durchaus die Frage aufdrängt, wie er damit umgehen möchte, dass die Zahlungsverpflichtung schon qua Gesetz entsteht. Wahrscheinlich möchte man den Weg gehen, dass zwar die Zahlungsverpflichtung auf dem Gesetz beruht, erst durch das Nicht-Abführen dann aber die ersparte Aufwendung zumindest temporär entsteht, somit die Kausalität gewahrt wäre. Es ist bedauerlich, dass der BGH hier nicht mehr Energie für diese wesentliche Frage aufgebracht hat.

Die Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt kann am Ende endgültig das Genick brechen – und bei einem Vermögensarrest frühzeitig wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit erzeugen!
Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Richtiger Betroffener?
Gerade im Arbeitsstrafrecht gehen mitunter die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft quer – wie etwa der Bundesgerichtshof (1 StR 333/22) in einem Fall herausarbeiten zur Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt konnte. Hier hatte man nicht sauber unterschieden, ob jemand, der von einer Einziehung betroffen war, in dem entsprechenden Betrieb auch verantwortlich war. Aufgrund der nebeneinander laufenden Betriebe (Funkmietwagen und Taxibetrieb), hatte das Gericht dies wohl aus dem Auge verloren.
Zu Recht betont der BGH, dass bei einer Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt festzustellen ist, dass selbst Aufwendungen erspart und daher etwas erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) wurde. Hier war eine Generalvollmacht erteilt, die aber vielleicht für den Schuldspruch eine Rolle spielt, dafür aber weniger für die Frage, ob man nun Arbeitgeber ist. Durch ersparte Aufwendungen etwas erlangt hat im Bereich des §266a StGB aber nur derjenige etwas, der selbst als Arbeitgeber zahlungspflichtig (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) war. Für einen Beauftragten einer natürlichen Person gilt insofern nichts anderes als für ein Organ einer juristischen Person (so schon BGH, 1 StR 529/19, 1 StR 139/21 und 1 StR 187/22).
Zur Erinnerung: Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB und des Sozialversicherungsrechts ist (nur) derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (so zuletzt BGH, 1 StR 511/21). Um dies anzunehmen, muss das Gericht feststellen, dass entweder gegenüber den Beschäftigten in eigenem Namen (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) aufgetreten wurde – oder dass man sich mit den Beschäftigten einig dahin war, dass der formelle Arbeitgeber nur vorgeschoben war (§ 117 Abs. 2 BGB).
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