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Strafrecht: Lohnsplitting nicht auf leichte Schulter nehmen

Lohnsplitting bedeutet, man versucht ein Gehalt „aufzuteilen“. Anstelle 1200 Euro auszuzahlen, werden an 3 Arbeitnehmer 400 Euro jeweils ausgezahlt, wobei von den 3en aber nur einer wirklich arbeitet. Üblicherweise sind 2 der 3 Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht aktiv und auch gerne mal mit dem wirklich arbeitenden Arbeitnehmer verwandt. Bei uns im Haus werden, auch durch mich, einige Strafsachen in diesem Bereich bearbeitet, daher ein Wort der Warnung: Aktuell scheinen manche Staatsanwaltschaften besonders aktiv zu sein und schon bei recht geringen Indizien sehr aktiv zu ermitteln.

Eines der gerne heran gezogenen Indizien ist dabei die Beschäftigung gleich mehrerer Familienangehöriger. Wenn sich der Verdacht dann erhärtet, droht recht unmittelbar die Durchsuchung der Geschäftsräume mit dem üblichen Problem der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, was den weiteren Betrieb mindestens vor erhebliche Probleme stellt.

Beachten Sie, dass bei tatsächlich vorhandenem Lohnsplitting zum einen natürlich strafrechtliche Konsequenzen drohen (speziell § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Darüber hinaus bei unterlassenen Sozialabgaben Rückforderungen der Sozialversicherungsträger, hier dann evt. mit Zuschlägen.

Hilfe im Arbeitsstrafrecht

Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

Hinweis: Betroffene Arbeitnehmer sollten gleichsam auf der Hut sein! Diese werden mitunter zeugenschaftlich vernommen, dabei droht hier eine eigene Strafbarkeit, weswegen von einem Aussageverweigerungsrecht nach §55 I StPO Gebrauch gemacht werden sollte. Eine umfassende strafrechtliche Beratung und Betreuung ist in diesen Fällen frühstmöglich geradezu zwingend.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.