Lohnsplitting bedeutet, man versucht ein Gehalt „aufzuteilen“. Anstelle 1200 Euro auszuzahlen, werden an 3 Arbeitnehmer 400 Euro jeweils ausgezahlt, wobei von den 3en aber nur einer wirklich arbeitet. Üblicherweise sind 2 der 3 Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht aktiv und auch gerne mal mit dem wirklich arbeitenden Arbeitnehmer verwandt. Bei uns im Haus werden, auch durch mich, einige Strafsachen in diesem Bereich bearbeitet, daher ein Wort der Warnung: Aktuell scheinen manche Staatsanwaltschaften besonders aktiv zu sein und schon bei recht geringen Indizien sehr aktiv zu ermitteln.
Eines der gerne heran gezogenen Indizien ist dabei die Beschäftigung gleich mehrerer Familienangehöriger. Wenn sich der Verdacht dann erhärtet, droht recht unmittelbar die Durchsuchung der Geschäftsräume mit dem üblichen Problem der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, was den weiteren Betrieb mindestens vor erhebliche Probleme stellt.
Beachten Sie, dass bei tatsächlich vorhandenem Lohnsplitting zum einen natürlich strafrechtliche Konsequenzen drohen (speziell § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Darüber hinaus bei unterlassenen Sozialabgaben Rückforderungen der Sozialversicherungsträger, hier dann evt. mit Zuschlägen.
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
Hinweis: Betroffene Arbeitnehmer sollten gleichsam auf der Hut sein! Diese werden mitunter zeugenschaftlich vernommen, dabei droht hier eine eigene Strafbarkeit, weswegen von einem Aussageverweigerungsrecht nach §55 I StPO Gebrauch gemacht werden sollte. Eine umfassende strafrechtliche Beratung und Betreuung ist in diesen Fällen frühstmöglich geradezu zwingend.
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