Zwar kann beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer „erlangtes Vermögen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sein, weil der Täter die Aufwendungen für die entsprechenden Steuern erspart. Allerdings muss sich der Steuervorteil auch im Vermögen des Täters niederschlagen, denn nur dann hat er durch die ersparten (Steuer-)Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt.
In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrunde liegende Leistung vorliegt, ist dies im Hinblick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Abschöpfung des Wertes des Taterlöses in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, 1 StR 77/23).
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