Werbung mit „Black Week“-Rabattaktion

Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hat – wenig überraschend – ausgeführt, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Black Week“ wörtlich, d.h. als eine eine Woche dauernde Werbeaktion – und nicht etwa als eine zweiwöchige Werbeaktion – verstünden.

Das Gericht führt aus, dass der Verkehr unter dem Begriff „Week“ eine Kalenderwoche, also einen Zeitraum von 7 Tagen verstehe. Das englische Wort „Week“ werde auch von Personen mit nur geringen Englischkenntnissen zutreffend mit „Woche“ übersetzt. Daran ändert auch der vorangestellte Begriff „Black“ nichts. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise mit den sog. Black Friday-Aktionen vertraut sind, verstehen sie den Bestandteil „Black“ als Hinweis auf eine Rabattaktion, ohne dass damit ein Hinweis auf die Dauer der Rabattaktion verbunden wäre. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise die sog. Black Friday-Aktionen nicht kennen, werden sie den Bestandteil „Black“ zutreffend mit „schwarz“ übersetzen, ohne dass sich daraus ein konkreter Hinweis auf die Dauer der beworbenen „Black Week“ ergibt.

Auch der Umstand, dass andere Rabattaktionen, insbesondere die sog. Black Friday-Aktionen, häufig – entgegen dem Wortlaut – nicht nur einen Tag, nämlich einen bestimmten Freitag im Jahr, sondern länger andauern, führt nicht dazu, dass der Verkehr dies auch für die hier beworbene Black Week-Aktion annimmt.

Diese Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Eine solche liegt vor, wenn die Angabe geeignet ist, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Bei einer Fehlvorstellung über einen Rabattzeitraum ergibt sich die wettbewerbsrechtliche Relevanz daraus, dass der Verbraucher durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines Preisnachlasses veranlasst wird, seine Kaufentscheidung unter erhöhtem Zeitdruck zu treffen, obwohl er tatsächlich mehr Zeit hätte. Dies begründet die Gefahr, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert wird und sich der Verkehr nicht mehr mit den Angeboten der Mitbewerber auseinandersetzt.

Durch die beschriebene Werbemaßnahme besteht nach Ansicht des OLG die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr annimmt, er müsse seine Entscheidung innerhalb einer Woche treffen, obwohl er tatsächlich mehr Zeit hätte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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